Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Lösungsskizze
B. Etwas erlangt
C. Durch Leistung
D. Ohne Rechtsgrund
1. Vertragsschluss
a. Angebot - Anzeige des A
b. Angebot - Anfrage seiten...
c. Annahme seitens A
d. Annahmefähigkeit
e. Übereinstimmung
f. Annahme des M
g. Annahmefähigkeit des neu...
h. Konsens
2. Vertragsinhalt
3. Wirksamkeit
a. Unwirksamkeit gem. § 108...
b. Unwirksamkeit gem. § 142...
B. Etwas erlangt
C. Durch Leistung
D. Ohne Rechtsgrund
1. Vertragsschluss
a. Angebot - Anzeige des A
b. Angebot - Anfrage seiten...
c. Annahme seitens A
d. Annahmefähigkeit
e. Übereinstimmung
f. Annahme des M
g. Annahmefähigkeit des neu...
h. Konsens
2. Vertragsinhalt
3. Wirksamkeit
a. Unwirksamkeit gem. § 108...
b. Unwirksamkeit gem. § 142...
Fallbeispiel WIPR I
Trikot ohne echte Unterschrift
A. Lösungsskizze
Anspruch: M gegen A aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Hrsg. der 80 EUR
Erworben:
A. Etwas (+)
B. Durch Leistung (+)
C. Ohne Rechtsgrund => KV!
I. VS
1. Angebot - Anzeige des A!
Anzeige = Invitatio = kein RBWille = keine WE!
(-)
2. Angebot - M Kontaktaufnahme mit A / Frage über Portal
- WE (+)
- Inhalt: Angebot (+)
- Abgabe (+)
- Zugang (+)
(+)
3. Annahme
- WE => E-Mail (+)
- Inhalt: JA? (+)
- Abgabe (+)
- Zugang (+)
(+)
3. Bindung => rechtzeitig (+)
4. Konsens => 150 II !
5. Neues Angebot? (+)
6. (erneute) Annahme (des M)
- WE => E-Mail M vom 5. 2. (+)
- Inhalt => Ja? (+)
- Abgabe (+)
- Zugang (+)
(+)
7. Bindung => rechtzeitig? => Frist bestimmt!
- 148 => (-)
- 149 ?
(1) Abgabe rechtzeitig (+)
(2) für Antragenden (A) erkennbar (+)
(3) keine Anzeige der Verspätung (+)
149 (+) => rechtzeitig = Bindung (+)
8. Konsens
- inhaltliche Übereinstimmung?
innerlich (-)
äußerlich (objektiv) "Trikot mit Unterschrift" (+)
- im Übrigen: (+)
(+)
VS (+)
II. Vertragsinhalt
=> 80 EUR geschuldet?
- Vorschlag M = 80
- A stimmt zu
80 EUR (+)
III. Wirksamkeit
1. Geschäftsfähigkeit M? => 108 I
- beschränkte GF? (106)
(+)
- keine Ausnahme?
(1) 107, lediglich rechtlicher Vorteil (Pflichten aus KV!) (-)
(2) 107 Einwilligung ges. V. (-)
(3) 110 ?
(a) Mittel i.S.d. 110!
- überlassen! (+)
- von der richtigen Person: ges. V (+) / mit seiner Zustimmung
- Zweck: ein bestimmter / freie Verfügung (+)
- zu diesem Zweck genutzt? (+)
(b) Leistung bewirkt (+)
(c) nicht widerrufen (+)
Zwischenergebnis: 110 (+), also GF keine Problem!
2. 142 I, weil a) Eigenschaften (119 II) oder b) Täuschung (123 I)
- (Zulässigkeit)
- Anfechtungsgrund
(1) 119 II
(a) Irrtum (+)
(b) betreffend Eigenschaften Person oder => Sache (+)
(c) verkehrswesentlich (+)
(d) Kausalität (+)
(2) 123 I
- Anfechtungserklärung
(1) WE (+)
(2) Inhalt / Adressat => 143! (+)
(3) Abgabe + Zugang (+)
(4) Wirksam????
111 ?
(-)
Anfechtungserklärung (-)
Also Wirksamkeitshindernis 142 I (-)
Wirksamkeit (+)!
M gegen A auf Herausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
M könnte von A Herausgabe der 80 EUR gem. § 812 I 1, 1. Alt BGB verlangen.Dies setzt voraus, dass A etwas durch eine Leistung des M ohne Rechtsgrund erlangt hat.
B. Etwas erlangt
Am 5. 2. schreibt M dem A und gleichzeitig nimmt er eine Zahlung an A in Höhe von 80,- EUR vor. Eine Zahlung von 80 EUR ist ein etwas.
C. Durch Leistung
M zahlt hier bezogen auf einen Kaufvertrag mit A. Dies ist eine Leistung i. S. d. § 812 I 1, 1. Alt. BGB.
D. Ohne Rechtsgrund
Die Zahlung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier allerdings der Kaufvertrag zwischen A und M in Betracht. Der Kaufvertrag zwischen A und M ist ein Rechtsgrund für die Zahlung, wenn dieser Vertrag geschlossen wurde, sich inhaltlich auf eine Zahlung von 80 EUR bezieht und wirksam ist.
1. Vertragsschluss
Zwischen A und M könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür muss ein Angebot vorliegen, dieses muss rechtzeitig angenommen worden sein. Ferner müssen beide Erklärungen inhaltlich übereinstimmen.
Zwischen A und M könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür muss ein Angebot vorliegen, dieses muss rechtzeitig angenommen worden sein. Ferner müssen beide Erklärungen inhaltlich übereinstimmen.
Eine Willenserklärung des A müsste vorliegen. Eine Anzeige im Internet ist allerdings an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtet, so dass sie nur als ein invitatio at offerendum darstellt und keinen Rechtsbindungswillen aufweist.
Demzufolge ist sie keine Willenserklärung und ein Angebot stellt sie nicht dar. Ein Angebot des A liegt mit einer Anzeige noch nicht vor.
M kontaktiert den A über das Portal und schlägt ihm Kauf des Trikots für 80 EUR vor. Dies stellt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot dar. Mit der Kontaktaufnahme muss eine Nachricht an A versendet worden sein, was Abgabe der Erklärung des M bedeutet. A reagiert am 2. 2. auf die Kontaktaufnahme, so dass vom Zugang der Nachricht bei A auszugehen ist.
Folglich liegt ein Angebot seitens M vor.
A schreibt M am 2. 2., dass M das Trikot bei schneller Entscheidung für 80 EUR haben kann. Dies ist eine Willenserklärung die auch Annahme des Angebotes des M darstellt. Mit der Versendung der Nachricht an M gibt A sie ab. M antwortet darauf am 5. 5., so dass von Zugang dieser Nachricht bei M auszugehen ist.
Eine Annahme des A liegt vor.
e. Übereinstimmung
Die Erklärungen von A und M müssten auch übereinstimmen. M hat Trikotkauf für 80 EUR vorgeschlagen. Dies akzeptiert A grundsätzlich, verlangt allerdings, dass M sich bis zum 5. 2. unbedingt meldet. A modifiziert damit die Vereinbarung geringfügig, so dass dies keine uneingeschränkte Annahme darstellt. Eine derartige Abweichung vom Angebot hat zur Folge, dass die Annahme (des A) gem. § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot bedeutet. Dieses muss durch M noch angenommen werden.
Die Erklärungen von A und M müssten auch übereinstimmen. M hat Trikotkauf für 80 EUR vorgeschlagen. Dies akzeptiert A grundsätzlich, verlangt allerdings, dass M sich bis zum 5. 2. unbedingt meldet. A modifiziert damit die Vereinbarung geringfügig, so dass dies keine uneingeschränkte Annahme darstellt. Eine derartige Abweichung vom Angebot hat zur Folge, dass die Annahme (des A) gem. § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot bedeutet. Dieses muss durch M noch angenommen werden.
M hat am 5. 2 dem A eine E-Mail geschickt, dass er das Trikot für 80 EUR nimmt und hat sogleich das Geld an A gezahlt. Damit hat M eine Annahmeerklärung abgegeben. Die E-Mail des M ist A am 6. 2. früh zugestellt worden, so dass sie ihm zugegangen ist.
Folglich hat M das neue Angebot des A angenommen.
(1) Problematisch ist allerdings, inwiefern M das neue Angebot rechtzeitig angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn insbesondere bei einer Zeitvorgabe seitens des Anbietenden die Annahme gem. § 148 BGB innerhalb dieser Vorgabe erfolgte.
A hat eine Antwort des M bis 5. 2. zur Voraussetzung des Geschäftes gemacht. Damit setzt er eine Antwortfrist zu diesem Datum.
Die E-Mail des M wurde am 5. 2. versendet, ist aber im Server des A erst am 6. 2. angekommen. Damit ist sie dem A nicht rechtzeitig zugegangen.
(2) Die Annahme könnte dennoch gem. § 149 BGB als nicht verspätet gelten. Dafür müsste die Erklärung des M dergestalt rechtzeitig abgegeben worden sein, dass der Zugang normalerweise rechtzeitig möglich wäre und dies der Antragende (hier A) erkennen konnte. Dies dürfte A dem M nicht unverzüglich angezeigt haben.
M hat die E-Mail am 5. 2. geschrieben und abgesendet. Eine E-Mail wird in der Regel am gleichen Tag zugestellt. Damit hat M seine Erklärung rechtzeitig im Sinne des § 149 S. 1 BGB abgegeben. Diesen Umstand sieht A ausdrücklich und - obwohl er daran denkt - meldet es dem M nicht. Damit musste A die Unregelmäßigkeit bei Zustellung erkennen. Eine Anzeige gegenüber M erfolgte dennoch nicht.
Damit ist die Erklärung des M gem. § 149 BGB als rechtzeitig zu betrachten.
Demzufolge ist das neue Angebot des A bei dessen Annahme durch M noch annahmefähig gewesen.
Zwischen A und M ist der Vertrag abgeschlossen worden.
2. Vertragsinhalt
Bei dem Vertrag zwischen M und A müsste es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB handeln, kraft dessen M dem A Zahlung von 80 EUR schuldet.
Bei dem Vertrag zwischen M und A müsste es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB handeln, kraft dessen M dem A Zahlung von 80 EUR schuldet.
Gegenstand des Vertrages ist hier das Trikot für 80 EUR.
Folglich hat der Vertrag einen Kaufvertrag über Trikot zum Preis von 80 EUR zum Gegenstand.
3. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen A und M könnte allerdings unwirksam sein. Der Vertrag könnte infolge der Minderjährigkeit des M oder wegen Anfechtung unwirksam sein.
Der Vertrag zwischen A und M könnte allerdings unwirksam sein. Der Vertrag könnte infolge der Minderjährigkeit des M oder wegen Anfechtung unwirksam sein.
a. Unwirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB
Der Vertrag könnte infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass M gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist und die von ihm vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Handlungen nicht ausnahmsweise nach §§ 107 ff. BGB wirksam sind.
Der Vertrag könnte infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass M gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist und die von ihm vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Handlungen nicht ausnahmsweise nach §§ 107 ff. BGB wirksam sind.
(1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit
M könnte beschränkt geschäftsfähig sein. Dies setzt gem. § 106 BGB voraus, dass er das 7. Lebensjahr vollendet hat aber noch minderjährig ist (§ 2 BGB), d. h. das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. M ist 15 Jahre alt und damit über 7 und noch nicht volljährig. M ist gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.
(2) Lediglich rechtlicher Vorteil
Der von M abgeschlossene Vertrag könnte dadurch wirksam sein, dass er M gem. § 107 BGB einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt haben. Dies ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, wie dem Kaufvertrag, dann der Fall, wenn für M daraus keinerlei Pflichten entstehen. Der Kaufvertrag mit A hat eine Kaufpreiszahlungspflicht zur Folge, so dass ein leidlich rechtlicher Vorteil ausgeschlossen ist.
(3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Vertrag des M könnte dadurch wirksam sein, dass in diesen der gesetzliche Vertreter des M gem. § 107 BGB eingewilligt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter in einen Vertrag eingewilligt hat, den der M auch vorgenommen hat und diese Einwilligung bei Abschluss des Vertrages auch fortbestand (also nicht widerrufen wurde).
Die Eltern des M sind mit einer Anschaffung durch M einverstanden, wissen aber über den konkreten Kauf nichts. Damit kann von einer Einwilligung genau in diesen Vertrag keine Rede sein.
Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters i. S. d. § 107 BGB liegt nicht vor.
(4) Wirksamkeit gem. § 110 BGB
Der Vertrag könnte allerdings wegen der Leistungsbewirkung i. S. d. § 110 BGB wirksam sein. Dies setzt voraus, dass M seine Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm durch den gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
M könnte die 80 EUR zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung erhalten haben. Die Eltern waren von den schulischen Leistungen des M überzeugt und wollten ihm in seinem Hobbybereich eine Anschaffung ermöglichen. Dies war womöglich nicht direkt auf den Trikot-Kauf bezogen, aber auf eine ähnliche Anschaffung. Jedenfalls kann dies im Rahmen der freien, durch die Eltern "abgesegneten" freien Verfügung als zulässig betrachtet werden, wenn M das Trikot mit dem Geld auf seinem PayPal-Konto bezahlt. Bis zur Vornahme des Geschäfts durch M haben seine Eltern die Meinung auch nicht geändert.
Das Geld haben ihm die Eltern, also gem. § 1629 Abs.1 S. 1 BGB die gesetzlichen Vertreter zur Verfügung gestellt.
Er müsste die Leistung auch bewirkt haben. M hat die Zahlung gleich nach Einigung mit A vorgenommen. Damit wurde die vereinbarte Leistung auch bewirkt.
Insofern ist die Leistung im Sinne des § 110 BGB bewirkt.
Der Vertrag ist jedenfalls im Hinblick auf die Minderjährigkeit des M vom Anfang an wirksam.
Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich angefochten werden, die Anfechtung ist hier zulässig.
Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen. In Betracht kommt hier ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. BGB sowie eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB.
(1) Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB
Ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB könnte vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Irrtum vorliegt, der Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dieser Irrtum müsste zum Abschluss des Vertrages kausal geführt haben.
Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen zwischen dem (hier von M) Gedachten und der Wirklichkeit. M ging davon aus, dass das Trikot mit einer echten, eigenhändigen Unterschrift des Fussballers versehen ist. Die Unterschrift war aber in Wirklichkeit nur aufgedruckt. Damit unterlag M einem Irrtum.
Der Irrtum könnte sich auf Eigenschaften einer Sache beziehen. Eigenschaften einer Sache sind alle gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die der Sache dauerhaft anhaften. Das Vorhandensein einer Unterschrift auf dem Trikot ist ein gegenwärtiges Merkmal. Inwiefern die Unterschrift tatsächlich vom Fussballer im Original stammt, kann für den Wert einer "Fan-Ware" wertbildend sein. Da die Unterschrift mit dem Trikot verbunden ist, haftet dieses Merkmal der Sache auch dauerhaft an. Der Irrtum des M bezieht sich auf Eigenschaften einer Sache i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB.
Die Eigenschaften müssten auch verkehrswesentlich sein. Das heißt, dass die Eigenschaft für den objektiven Betrachter auch von gewisser Bedeutung ist. Die Frage, ob eine Unterschrift echt ist oder nicht kann durchaus bedeutsam sein, auch aus Sicht eines objektiven Betrachters, insbesondere bei "Fan-Ware". Deshalb ist die Eigenschaft auch verkehrswesentlich.
Der Irrtum des M müsste letztlich für den Vertragsabschluss kausal gewesen sein. M geht von der Echtheit der Unterschrift aus. Er ist auch so unzufrieden mit dem eigentlichen Zustand, dass er das Trikot nicht behalten will. Das spricht für die Kausalität des Irrtums. Hätte er gewusst, dass die Unterschrift nicht echt ist, hätte er das Trikot aller Voraussicht nach nicht gekauft.
Ein Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 ABs. 2 BGB ist gegeben.
(2) Arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB
Der A könnte M arglistig getäuscht haben. Dies setzt zunächst eine Täuschungshandlung voraus. Allerdings hat A dem M gar nicht gesagt, dass das Trikot eine eigenhändige, echte Unterschrift trägt. Eine Aufklärungspflicht lässt sich nicht erkennen. Damit ist eine arglistige Täuschung mangels Täuschungshandlung ausgeschlossen.
Die Anfechtung ist aber wegen § 119 ABs .2 BGB begründet.
M müsste die Vertragsanfechtung auch erklärt haben. Dies setzt voraus, dass er eine Willenserklärung mit dem Inhalt Anfechtung abgegeben hat und sie dem Adressaten (d. h. dem A) zugegangen ist. Ferner muss diese Erklärung auch wirksam sein.
M meldet sich bei A und will den Kauf rückgängig machen. Damit macht er deutlich, dass er sich vom Vertrag distanziert. Das stellt eine Anfechtungserklärung dar. Diese kommt bei A an, so dass von ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung und Zugang bei A auszugehen ist.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Erklärung auch wirksam ist. Als Wirksamkeitshindernis kommt hier die Minderjährigkeit des M und demzufolge § 111 S. 1 BGB in Betracht. Die Anfechtungserklärung des M ist demnach unwirksam, wenn M zu dieser eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters benötigt (§ 107 BGB) und diese Einwilligung nicht vorliegt.
Die Anfechtungserklärung könnte lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass M keiner Einwilligung bedürfte. Die Anfechtung führt aber zur Rückabwicklung sowie in diesem Fall zu einem Anspruch auf Rückgabe der gekauften Sache. Dies ist ein rechtlicher Nachteil für M. Eine Einwilligung der Eltern, den Vertrag anzufechten. ist nicht zu erkennen. Die Anfechtungserklärung durch M ist solange unwirksam.
Die Anfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB. Der Kaufvertrag zwischen A und M besteht.
Der Vertrag stellt also einen intakten Rechtsgrund für die Leistung des M an A (Zahlung der 80 ,- EUR) dar.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht demzufolge nicht.