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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Vertragsschluss
1. Angebot seitens V
2. Angebot seitens B
3. Angebot seitens V
4. Annahme seitens B
a. Eigene Willenserklärung ...
b. Im Namen des B
c. Offenlegung
d. Abgabehandlung
e. Zwischenergebnis
5. Annahmefähigkeit
6. Konsens
7. Zwischenergebnis
B. Vertragsinhalt
C. Wirksamkeit
1. Anfechtung
a. Zulässigkeit
b. Anfechtungsgrund
c. Zwischenergebnis
2. Vertretungsmacht
a. Vertrag eines Vertreters
b. Ohne Vertretungsmacht
D. Alternative Darstellung ...
1. Angebot seitens V bei An...
a. Willenserklärung mit dem...
b. Abgabe
c. Zugang
d. Zwischenergebnis
2. Annahme
1. Angebot seitens V
2. Angebot seitens B
3. Angebot seitens V
4. Annahme seitens B
a. Eigene Willenserklärung ...
b. Im Namen des B
c. Offenlegung
d. Abgabehandlung
e. Zwischenergebnis
5. Annahmefähigkeit
6. Konsens
7. Zwischenergebnis
B. Vertragsinhalt
C. Wirksamkeit
1. Anfechtung
a. Zulässigkeit
b. Anfechtungsgrund
c. Zwischenergebnis
2. Vertretungsmacht
a. Vertrag eines Vertreters
b. Ohne Vertretungsmacht
D. Alternative Darstellung ...
1. Angebot seitens V bei An...
a. Willenserklärung mit dem...
b. Abgabe
c. Zugang
d. Zwischenergebnis
2. Annahme
Fallbeispiel WIPR 1
die falsche Urlaubszeit
Sachverhalt
Die Freunde T und B möchten mit ihren Familien gemeinsam Urlaub verbringen. T soll für Juli 2022 eine Ferienwohnung aussuchen und reservieren. Bezahlen soll B. Da B eine auf ihn lautende Rechnung benötigt, bittet er T, direkt für ihn zu unterschreiben, deshalb gibt er T ein Schreiben mit entsprechender Vollmacht. Dabei verschreibt sich B aber, so dass darin folgender Satz enthalten ist: „Hiermit ermächtige ich Herrn T, in meinem Namen eine Ferienwohnung für 2 Wochen im Juni 2022 zu mieten.“Einige Wochen nach Abstimmung zwischen T und B sucht T die Wohnung und findet ein ansprechendes Angebot des V. T hat mittlerweile vergessen, wann die Reise geplant war und da beide Familien noch kleine Kinder im Vorschulalter haben, stört ihn nicht, dass in der Vollmacht von Juni die Rede ist. Er fragt V an, ob 2 Wochen im Juni möglich wären, was V kurz darauf per E-Mail bestätigt und dem T anbietet, die große Wohnung für 3.600,- EUR im gewünschten Zeitraum im Juni zu überlassen.
T bestätigt V gegenüber die Buchung und übersendet B einige Zeit später die Buchungsdaten. B sieht den falschen Zeitraum und fragt T, wie das passieren konnte, wenn sie doch Juli vereinbart hätten. T verweist auf die Vollmacht. B und seine Ehefrau versuchen, den bereits beantragten Urlaub zu verschieben, es gelingt ihnen jedoch nicht. B schreibt deshalb an T und V eine E-Mail, in der er den Sachverhalt und gesamten Vorgang erläutert, insbesondere auf das irrtümlich verfasste Schreiben für T hinweist und „von dem Ganzen Abstand nehmen“ will.
V besteht auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR, da er die Wohnung nachweislich zu diesem Preis anderweitig hätte vermieten können. Dies gehe nun nicht mehr. Wenn T und B nicht kämen, spart V dadurch nichts.
Welche Ansprüche hat V?
Musterlösung
Anspruch des V gegen B auf Mietzins
V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR gem. § 535 Abs. 2 BGB gegen B haben. Dafür muss V den Anspruch erworben und nicht verloren haben und der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein. V könnte den Anspruch erworben haben. Dafür muss der Vertrag geschlossen worden sein, dabei den Mietzinsanspruch in Höhe von 3.600,- EUR zum Gegenstand haben und er müsste wirksam sein.A. Vertragsschluss
B und V könnten einen Vertrag geschlossen haben. Hierfür muss es ein Angebot mit einer darauf bezogenen Annahme geben, das Angebot muss bei Annahme bindend sein und zwischen den Erklärung muss Konsens bestehen.
1. Angebot seitens V
Ein Angebot seitens V könnte vorliegen. T "findet ein ansprechendes Angebot" des V. Dies könnte eine Angebotserklärung sein, was aber voraussetzen würde, dass V hier etwas mit Rechtsbindungswillen erklärt. Das Anbieten einer Ferienwohnung ist zunächst an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtet. Damit liegt lediglich eine reine Vertragsvorbereitung vor. Das "Angebot" des V ist kein Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB.
Ein Angebot seitens V könnte vorliegen. T "findet ein ansprechendes Angebot" des V. Dies könnte eine Angebotserklärung sein, was aber voraussetzen würde, dass V hier etwas mit Rechtsbindungswillen erklärt. Das Anbieten einer Ferienwohnung ist zunächst an eine unbestimmte Zahl von Interessenten gerichtet. Damit liegt lediglich eine reine Vertragsvorbereitung vor. Das "Angebot" des V ist kein Antrag i. S. d. §§ 145 ff. BGB.
2. Angebot seitens B
Ein Angebot seitens B könnte vorliegen. Die Anfrage seitens T zur Verfügbarkeit der Wohnung im Juni enthält noch keine klare Aussage, dass T die Wohnung mieten will und der Mietzins wird dabei ebenfalls noch nicht erwähnt. Daraus ist zu schließen, dass der Rechtsbindungswille des T noch nicht hinreichend vorhanden ist und eine vertragliche Erklärung noch nicht anzunehmen ist.
Ein Angebot seitens B könnte vorliegen. Die Anfrage seitens T zur Verfügbarkeit der Wohnung im Juni enthält noch keine klare Aussage, dass T die Wohnung mieten will und der Mietzins wird dabei ebenfalls noch nicht erwähnt. Daraus ist zu schließen, dass der Rechtsbindungswille des T noch nicht hinreichend vorhanden ist und eine vertragliche Erklärung noch nicht anzunehmen ist.
3. Angebot seitens V
Die E-Mail des V darüber, dass die Wohnung frei ist, könnte ein Angebot sein. Dies setzt voraus, dass die E-Mail des V eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem B zugegangen ist. V bestätigt dem T die Verfügbarkeit der Wohnung und bietet ausdrücklich an, ihm diese im gewünschten Zeitraum für 3.600,- EUR zu vermieten. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Angebot. Mit der E-Mail ist sie abgegeben worden und T hat sie auch gelesen, so dass auch Zugang anzunehmen ist.
Die E-Mail des V darüber, dass die Wohnung frei ist, könnte ein Angebot sein. Dies setzt voraus, dass die E-Mail des V eine Willenserklärung mit dem Inhalt Angebot darstellt, sie abgegeben wurde und dem B zugegangen ist. V bestätigt dem T die Verfügbarkeit der Wohnung und bietet ausdrücklich an, ihm diese im gewünschten Zeitraum für 3.600,- EUR zu vermieten. Dies ist eine Erklärung mit dem Inhalt Angebot. Mit der E-Mail ist sie abgegeben worden und T hat sie auch gelesen, so dass auch Zugang anzunehmen ist.
Achtung!
An dieser Stelle kann durchaus auch das Problem behandelt werden, inwiefern Zugang bei T zu einem Vertragsschluss mit B führen darf. Es ist also auch zu überlegen, ob der Zugang dem B zugerechnet werden kann. Dies funktioniert nach gleichen Regeln, wie bei Abgabe der Annahmeerklärung weiter unten, § 164 Abs. 3 BGB. Insofern ist es nicht falsch, das Problem weiter unten zu behandeln. Es kann aber - und ist vielleicht auch unter Umständen besser - bereits hier diskutiert werden. Insofern finden Sie weiter unten eine alternative Version zu den Punkten "Angebot seitens V" und "Annahme seitens B". Schauen Sie sich diese an!
Ein Angebot seitens V ist zu bejahen.
4. Annahme seitens B
Annahme seitens B könnte vorliegen. Dies setzt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme voraus, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. T bestätigt V gegenüber die Buchung. Damit liegt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme vor.
Annahme seitens B könnte vorliegen. Dies setzt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme voraus, die auch abgegeben wurde und dem Adressaten zugegangen ist. T bestätigt V gegenüber die Buchung. Damit liegt eine Willenserklärung mit dem Inhalt Annahme vor.
B könnte die Annahme persönlich oder durch Dritte abgegeben haben. B handelte nicht persönlich.
Die Willenserklärung könnte hier durch einen Vertreter abgegeben worden sein. Voraussetzung dafür ist gem. § 164 Abs. 1 BGB offenkundig im Namen des B eine eigene Erklärung abgegeben hat.
c. Offenlegung
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern T gegenüber V offengelegt hat, dass er für B handelt. Er verfügt zwar über eine Vollmacht von B, es wird aber nirgendwo erwähnt, dass T diese dem V auch bei Buchung vorzeigt oder erwähnt. Damit ist weder ausdrücklich noch aus den Umständen zu erkennen, ob T für sich oder für B bucht. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass dem V die konkret buchende Person wichtig wäre, der T aber offenbar für die Rechnung des B handeln will. Es liegt insofern ein Fall eines Rechtsgeschäftes für den, den es angeht, so dass die Offenlegung nicht erheblich für die Vertretung ist.
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern T gegenüber V offengelegt hat, dass er für B handelt. Er verfügt zwar über eine Vollmacht von B, es wird aber nirgendwo erwähnt, dass T diese dem V auch bei Buchung vorzeigt oder erwähnt. Damit ist weder ausdrücklich noch aus den Umständen zu erkennen, ob T für sich oder für B bucht. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass dem V die konkret buchende Person wichtig wäre, der T aber offenbar für die Rechnung des B handeln will. Es liegt insofern ein Fall eines Rechtsgeschäftes für den, den es angeht, so dass die Offenlegung nicht erheblich für die Vertretung ist.
d. Abgabehandlung
T müsste die Annahmeerklärung auch als solche abgegeben haben. Dies ist dann der Fall, wenn er die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit ihrem Zugang zu rechnen ist. T bestätigt laut Sachverhalt die Buchung und übersendet auch die Buchungsdaten. Dies ist eine Abgabe der Erklärung durch T.
T müsste die Annahmeerklärung auch als solche abgegeben haben. Dies ist dann der Fall, wenn er die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit ihrem Zugang zu rechnen ist. T bestätigt laut Sachverhalt die Buchung und übersendet auch die Buchungsdaten. Dies ist eine Abgabe der Erklärung durch T.
Die Buchungsbestätigung ist dem V auch zugegangen. B hat das Angebot über T angenommen.
5. Annahmefähigkeit
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an seiner Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an seiner Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
6. Konsens
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Dass B ursprünglich einen anderen Zeitraum für den Urlaub plante, kam in den vorliegenden Erklärungen niemals zum Ausdruck. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde insofern erzielt.
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Dass B ursprünglich einen anderen Zeitraum für den Urlaub plante, kam in den vorliegenden Erklärungen niemals zum Ausdruck. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde insofern erzielt.
7. Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Der Vertrag müsste einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall. Damit würde B dem V auf der Grundlage des hier vorliegenden Vertrages einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR schulden.
C. Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen V und B könnte allerdings unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Wirksamkeitshindernis vorliegt. In Betracht kommt hier Unwirksamkeit wegen Anfechtung durch B gem. § 142 Abs. 1 BGB. Eventuell ist auch ein Mangel der Vertretungsmacht gem. § 177 Abs. 1 BGB denkbar.
1. Anfechtung
Der Vertrag könnte - nachdem B geäußert hat, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen will" - gem. § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung unwirksam sein. Dafür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung muss erklärt worden sein. Ferner darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
Der Vertrag könnte - nachdem B geäußert hat, dass er "von dem Ganzen Abstand nehmen will" - gem. § 142 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung unwirksam sein. Dafür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung muss erklärt worden sein. Ferner darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
b. Anfechtungsgrund
Es könnte ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Willensmangel vorliegt, der zu einer Anfechtung berechtigt und dieser Willensmangel bei der maßgeblichen Person i. S. d. § 166 BGB festzustellen ist. Ungeachtet eines denkbaren Willensmangels bei B (er hat sich bei Ausfertigung der Vollmacht für T eindeutig verschrieben) stellt sich die Frage, wer hier einem Willensmangel unterliegt. Im Falle einer Vertretung sieht § 166 Abs. 1 BGB vor, dass der Vertrag nur dann angefochten werden kann, wenn der Vertreter einem Willensmangel unterlag. B ist im vorliegenden Fall nicht der Vertreter, sondern der Vertretene, so dass es auf seinen Irrtum nicht ankommt.
Es könnte ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Willensmangel vorliegt, der zu einer Anfechtung berechtigt und dieser Willensmangel bei der maßgeblichen Person i. S. d. § 166 BGB festzustellen ist. Ungeachtet eines denkbaren Willensmangels bei B (er hat sich bei Ausfertigung der Vollmacht für T eindeutig verschrieben) stellt sich die Frage, wer hier einem Willensmangel unterliegt. Im Falle einer Vertretung sieht § 166 Abs. 1 BGB vor, dass der Vertrag nur dann angefochten werden kann, wenn der Vertreter einem Willensmangel unterlag. B ist im vorliegenden Fall nicht der Vertreter, sondern der Vertretene, so dass es auf seinen Irrtum nicht ankommt.
Achtung! die Lösung des Falles erfolgt hier strikt nach dem Wortlaut des § 166 BGB. Wer allerdings - zu Recht - daran zweifelt, inwiefern nicht auch § 166 Abs. 2 BGB auf Fälle von Willensmängeln (und nicht nur Wissenszuständen) analog anzuwenden ist, liegt richtig und eine abweichende Lösung wäre bei korrekter Begründung zu würdigen!
2. Vertretungsmacht
Der Vertrag könnte für B allerdings dadurch unwirksam sein, dass er gem. § 177 Abs. 1 BGB ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn T den Vertrag für B als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat.
Der Vertrag könnte für B allerdings dadurch unwirksam sein, dass er gem. § 177 Abs. 1 BGB ohne Vertretungsmacht abgeschlossen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn T den Vertrag für B als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat.
b. Ohne Vertretungsmacht
Dieser Vertrag müsste ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sein. Der Vertrag ist aber mit Vertretungsmacht geschlossen, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen ist, der Vertrag von ihr umfasst ist und kein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegt.
Dieser Vertrag müsste ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sein. Der Vertrag ist aber mit Vertretungsmacht geschlossen, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen ist, der Vertrag von ihr umfasst ist und kein Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegt.
(1) Erteilung der Vollmacht
Die Vertretungsmacht (hier: Vollmacht) könnte dem T erteilt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Willenserklärung des Vertretenen vorliegt, die inhaltlich Erteilung der Vollmacht darstellt und gegenüber der richtigen Person gem. § 167 Abs. 1 BGB erfolgte, sie abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist. Die Erklärung muss ferner auch wirksam sein.
B bittet T, für ihn den Mietvertrag zu unterschreiben. Diese Bitte ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vollmachtserteilung. Die Erklärung erfolgt auch gegenüber dem zu Bevollmächtigenden - T. Eine Vollmachtserteilung gegenüber der richtigen Person i. S. d. § 167 Abs. 1 BGB ist insofern spätestens mit Übergabe des Vollmachtsschreibens an T rechtsgeschäftlich erfolgt.
Es ist aber fraglich, ob die Vollmachtserteilung wirksam ist. B möchte laut Sachverhalt "von dem Ganzen Abstand nehmen". Damit könnte die Vollmachtserteilung infolge einer Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB vom Anfang an unwirksam sein. Dafür muss ein Anfechtungsgrund vorliegen, B muss eine Anfechtung erklärt haben und dies fristgemäß tun.
(a) Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen. In Betracht kommt hier ein Irrtum bei Erklärung der Vollmacht gem. § 119 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass ein Irrtum vorliegt, der unbewusst geblieben ist und kausal zur Vornahme dieses Rechtsgeschäftes führte (ohne den der B also die Vollmacht nicht erteilt hätte).
Es stellt sich die Frage, ob hier ein Irrtum bei B gegeben ist. Ein Irrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn zwischen dem inneren Tatbestand der Erklärung (hier: was B erklären wollte) und dem äußeren Tatbestand (was für den Adressaten der Erklärung sichtbar geworden ist). B hat in der Vollmacht für T als Mietzeitraum Juni geschrieben. Gemeint hat er dabei allerdings den Monat Juli. Damit hat er sich verschrieben. Es liegt ein Erklärungsirrtum vor.
(b) Anfechtungserklärung
(c) Anfechtungsfrist
Anspruch V gegen T auf Zahlung des Mietzinses als Schadensersatz
V könnte von T gem. § 179 Abs. 1 BGB Schadensersatz bzw. Vertragserfüllung - jedenfalls Zahlung von 3.600,- EUR - verlangen. Dies setzt voraus, dass ...D. Alternative Darstellung zu "Angebot seitens V" und "Annahme seitens B":
1. Angebot seitens V bei Antwort auf Anfrage des T
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Der Vertragspartner soll hier B sein. Die E-Mail ist hier aber nur an T gerichtet gewesen. Damit konnte sie dem B vorerst gar nicht zugehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein eventueller Zugang bei T ausreicht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des T gelangt ist, dass ihm die Kenntnisnahme möglich war und dies dem B im Wege einer (passiven) Vertretung zugerechnet werden kann.
(1) Zugang bei T
T bestätigt V gegenüber die Buchung. Insofern hat T die Nachricht des V lesen können. Die Erklärung des V ist dem T zugegangen.
(2) Zurechnung gem. § 164 Abs. 1 BGB i. V. m. § 164 Abs. 3 BGB
Der Zugang bei T könnte dem B zugerechnet werden. Dafür muss T in der Lage sein, eigene Willenserklärungen abzugeben bzw. den Vertragsschluss ohne weitere Konsultationen mit B zu vollziehen. Ferner müsste T die Erklärung im fremden Namen empfangen und dies müsste offenkundig für den anderen sein.
T empfängt die Erklärung des V um eigenständig eine Buchung für und im Namen des B vorzunehmen. Es war nicht abgemacht, dass T die Buchungsinformationen dem B zur Entscheidung vorlegt. Damit ist T Vertreter des B.
T soll die Rechnung nicht bezahlen und handelt auf der Grundlage einer Vollmacht des B. Damit bucht T die Wohnung nicht für sich, sondern im Namen des B.
Inwiefern T gegenüber V offenlegt, dass er für B handelt, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht schließen. Ungeachtet der Möglichkeit, bei einem Rechtsgeschäft für den, den es angeht, auf die Offenlegung der Vertretung zu verzichten, wird nachstehend davon ausgegangen, dass T den V über Buchung für B unterrichtet. Unter dieser Annahme sind in diesem Fall die Vertretungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Zugang bei T ist dem B zuzurechnen.
2. Annahme
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Annahme seitens B liegt vor. B hat das Angebot des V über T angenommen.