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Dies ist eine alte Version von KlausurfallWIPR1FalscheUrlaubszeit erstellt von WojciechLisiewicz am 2022-06-02 15:57:05.
Fallbeispiel WIPR 1
die falsche Urlaubszeit
Sachverhalt
Die Freunde T und B möchten mit ihren Familien gemeinsam Urlaub verbringen. T soll für Juli 2022 eine Ferienwohnung aussuchen und reservieren. Bezahlen soll B. Da B eine auf ihn lautende Rechnung benötigt, bittet er T, direkt für ihn zu unterschreiben, deshalb gibt er T ein Schreiben mit entsprechender Vollmacht. Dabei verschreibt sich B aber, so dass darin folgender Satz enthalten ist: „Hiermit ermächtige ich Herrn T, in meinem Namen eine Ferienwohnung für 2 Wochen im Juni 2022 zu mieten.“Einige Wochen nach Abstimmung zwischen T und B sucht T die Wohnung und findet ein ansprechendes Angebot des V. T hat mittlerweile vergessen, wann die Reise geplant war und da beide Familien noch kleine Kinder im Vorschulalter haben, stört ihn nicht, dass in der Vollmacht von Juni die Rede ist. Er fragt V an, ob 2 Wochen im Juni möglich wären, was V kurz darauf per E-Mail bestätigt und dem T anbietet, die große Wohnung für 3.600,- EUR im gewünschten Zeitraum im Juni zu überlassen.
T bestätigt V gegenüber die Buchung und übersendet B die Buchungsdaten. B sieht den falschen Zeitraum und fragt T, wie das passieren konnte, wenn sie doch Juli vereinbart hätten. T verweist auf die Vollmacht. B und seine Ehefrau versuchen, den bereits beantragten Urlaub zu verschieben, es gelingt ihnen jedoch nicht. B schreibt deshalb an T und V eine E-Mail, in der er den Sachverhalt und gesamten Vorgang erläutert, insbesondere auf das irrtümlich verfasste Schreiben für T hinweist und „von dem Ganzen Abstand nehmen“ will.
V besteht auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR, da er die Wohnung nachweislich zu diesem Preis anderweitig hätte vermieten können. Dies gehe nun nicht mehr. Wenn T und B nicht kämen, spart V dadurch nichts.
Welche Ansprüche hat V?
Anspruch V gegen B auf Zahlung des Mietzinses
V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses in Höhe von 3.600,- EUR gem. § 535 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt voraus, dass V den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dass der Anspruch auch durchsetzbar ist.
V könnte den Anspruch erworben haben. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen V und B ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, dieser Vertrag eine Miete in Höher von 3.600,- EUR zum Gegenstand hatte und er auch wirksam ist.
A. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen V und B könnte abgeschlossen worden sein. Dafür muss ein Angebot vorliegen, das anschließend angenommen wurde, das Angebot bei Annahme bindend war und beide Erklärungen auch übereinstimmen.
1. Angebot seitens V
Laut Sachverhalt findet T ein "Angebot" einer Wohnung des V. Dabei kann es sich nur um ein Inserat oder ein ähnliches "Angebot" in welcher Form auch immer handeln, das an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist. Damit wird einem solchen "Angebot" regelmäßig der Rechtsbindungswille fehlen, so dass darin kein Angebot bzw. rechtsgeschäftlicher Antrag i. S. d. § 145 BGB liegen kann.
Laut Sachverhalt findet T ein "Angebot" einer Wohnung des V. Dabei kann es sich nur um ein Inserat oder ein ähnliches "Angebot" in welcher Form auch immer handeln, das an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist. Damit wird einem solchen "Angebot" regelmäßig der Rechtsbindungswille fehlen, so dass darin kein Angebot bzw. rechtsgeschäftlicher Antrag i. S. d. § 145 BGB liegen kann.
Das von T gefundene "Angebot" ist noch kein Antrag im Sinne des Vertragsschlusses.
2. Angebot seitens B
Die Anfrage des T bei V könnte ein Angebot des B darstellen. Ungeachtet der Frage der Zurechnung dieser Erklärung stellt sich allerdings die Frage, ob sie auch ein Angebot i. S. d. § 145 BGB darstellte. In der Anfrage ist nur von der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum die Rede, der Mietzins wird aber noch nicht erwähnt und erst zum späteren Zeitpunkt durch V genannt. Damit fehlen auch hier Voraussetzungen für den Rechtsbindungswillen seitens T, mit denen ein Angebot vorliegen könnte. Ein Angebot ist auch in der Anfrage nicht zu sehen.
Die Anfrage des T bei V könnte ein Angebot des B darstellen. Ungeachtet der Frage der Zurechnung dieser Erklärung stellt sich allerdings die Frage, ob sie auch ein Angebot i. S. d. § 145 BGB darstellte. In der Anfrage ist nur von der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum die Rede, der Mietzins wird aber noch nicht erwähnt und erst zum späteren Zeitpunkt durch V genannt. Damit fehlen auch hier Voraussetzungen für den Rechtsbindungswillen seitens T, mit denen ein Angebot vorliegen könnte. Ein Angebot ist auch in der Anfrage nicht zu sehen.
3. Angebot seitens V bei Antwort auf Anfrage des T
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Das Angebot könnte darin liegen, dass V dem T auf seine Anfrage antwortet und die Wohnung für 2 Wochen im Juni zum Preis von 3.600,- EUR offeriert. Dafür müsste es sich um eine Willenserklärung mit dem Inhalt Vertragsangebot handeln, die abgegeben und dem Adressaten zugegangen ist.
Der Vertragspartner soll hier B sein. Die E-Mail ist hier aber nur an T gerichtet gewesen. Damit konnte sie dem B vorerst gar nicht zugehen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein eventueller Zugang bei T ausreicht. Dies ist dann der Fall, wenn dies dem B im Wege einer (passiven) Vertretung durch T zugerechnet werden kann.
(Zurechnung gem. § 164 BGB - alle Voraussetzungen erfüllt!) insofern (+)
4. Annahme
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Das Angebot könnte seitens B angenommen worden sein. Die Bestätigung der Buchung durch T ist erfolgt. Wie bereits beim Zugang des Angebotes festgestellt, handelte T hier als Vertreter des B. Demnach kann auch die Annahme durch T dem B gem. § 164 BGB zugerechnet werden.
Annahme seitens B liegt vor.
5. Annahmefähigkeit
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an der Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
Das Angebot des V war bei dessen Annahme durch B (vertreten durch T) noch bindend, so dass an der Annahmefähigkeit keine Zweifel bestehen.
6. Konsens
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde erzielt.
Die Annahmeerklärung des T stimmt mit dem Angebot des V (Wohnung im Juni für 3.600,- EUR) überein. Ein Konsens zum Abschluss eines Vertrages wurde erzielt.
7. Zwischenergebnis
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Ein Vertrag zwischen V und B (vertreten durch T) wurde gem. §§ 145 ff. BGB abgeschlossen.
Der Vertrag müsste einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR zum Gegenstand haben. Dies war der Fall. Auf der Grundlage des Vertrages würde B dem V einen Mietzins in Höhe von 3.600,- EUR schulden.
B. Wirksamkeit