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Juristische Begriffserklärung


A. Schadensersatz

Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution. Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor
dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB
und § 250 BGB verlangen.

Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter Schadensrecht.
--> Als „Schadensersatz“ wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser somit zu ersetzen ist.
JURAFORUM: http://www.juraforum.de/lexikon/schadensersatz

B. Kausalität

Die Kausalität leitet sich vom lateinischen Wort "causa", welches soviel bedeutet wie Ursache. Sie beschreibt den Zusammenhang zwischen Aktion und Reaktion. Nach dem Kausalitätsprinzip gibt es hierbei eine zeitlich festgelegte Reihenfolge, wonach es zuerst zu einer Aktion kommen muss, bevor eine diesbezügliche Reaktion oder Wirkung überhaupt stattfinden kann. Hierbei kann man von einer Ursachenketten sprechen. (1)
Eine Voraussetzung für Schadensersatz ist, dass die vollzogene Handlung oder Aktion auch wirklich ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
Mithilfe der Adäquanztheorie wird die, etwas weit gefasste, Conditio-sine-qua-non-Formel, welche bei der Bewertung der Kausalität hilft, konkretisiert/ergänzt (anstatt eingeschränkt ???). (2)

Für eine dahingehende Beurteilung der Folgen des entstandenen Schadens wird zudem der Schutzzweck der Norm hinzugezogen. (3)




Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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(1) Unerlaubte Handlungen, SE und Schmerzensgeld von Erwin Deutsch, Seite 23 Rn. 44
(2) http://www.juraforum.de/lexikon/kausalitaet
(3) http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/schadensersatz-gemaess-823-i-bgb/
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