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Juristische Begriffserklärung

A. Schadensersatz
Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 BGB.


Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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