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Informationsrecht


Fall 1 - Domainname


Die Alfred Grundke Optik GmbH beauftragte im April 1999 das Internetdienstleistungsunternehmen A, den Domainnamen „grundke.de” zu reservieren und eine Homepage für die Alfred Grundke Optik zu erstellen. A ließ diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während dessen unter dem Domainnamen der Internetauftritt des A zu sehen war, erschien auf der Homepage „grundke.de” seitdem Werbung der Alfred Grundke Optik GmbH. Im Juli 2001 erwirkte Julius Grundke bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grundke.de”. Julius Grundke macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen „grundke.de” registrieren lassen. A trat bereits bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die Alfred Grundke Optik GmbH ab und verwaltete den Domainnamen sodann nur noch für die Alfred Grundke Optik GmbH.

Hat Julius Grundke einen Herausgabeanspruch gegen A in Bezug auf den Domainnamen „grundke.de“?

Lösungshinweise



Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 59/04



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