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Revision [35225]

Last edited on 2013-10-28 18:39:44 by Jorina Lossau
Additions:
||Ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“ könnte sich aus {{du przepis="§ 12 BGB"}} ergeben. Danach kann der zur Führung eines Namens Berechtigte die Beseitigung der Beeiträchtigung verlangen, sofern ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Fall, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich ist und dadurch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden"(BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 201/03). Laut BGH sind diese Voraussetzungen im Allgemeinen gegeben bei "Verwendung eines fremden Namens als Domainname", wobei bereits die Registrierung genügt, um einen unbefugten Namensgebrauch zu bejahen. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Darüber hinaus wird das Interesse des Namensträgers als besonders schutzwürdig eingestuft, "wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird". (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Vorliegend kann sich A auf das Namensrecht berufen, da die Alfred Grundke Optik GmbH A beauftragt hatte, den Domainnamen zu reservieren und eine Homepage zu erstellen. Dieses Namesrecht könnte dem Herausgabeanspruch des Julius Grundke entgegenstehen. Die Rechtsprechung knüpft hieran jedoch die Voraussetzung, dass eine einfache und zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit für die anderen Namensträger bestehen muss, ob "der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert ist."(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04). Hintergrund hierfür ist das geltende Prinzip der Priorität der Registrierung. Demzufolge git: Bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen. (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99). Dies gilt jedoch nur wenn ein anderer Namensträger die Registrierung vorgenommen hat, nicht aber, wenn die eigenen Interessen des Namensträgers durch unbefugten Namensgebrauch beeinträchtigt werden.
Insbesondere darf der Namensträger nicht von der Registrierung seines Namens dadurch abgehalten werden, dass ein Dritter ohne Auftrag des Namensträgers den Domainnamen durch Registrierung sperrt und dadurch erst nachträglich Rechte geltend gemacht werden oder nachträglich ein Auftrag zur Registierung eingeholt wird. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Auch muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Um zu verhindern, dass unberechtigte Dritte die Chancengleichheit im Domainrecht beeinträchtigen, ist eine Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außernverhältnis wirksam, "wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist." (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
**Ergebnis:**
Deletions:
||Ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“ könnte sich aus {{du przepis="§ 12 BGB"}} ergeben. Danach kann der zur Führung eines Namens Berechtigte die Beseitigung der Beeiträchtigung verlangen, sofern ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Fall, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich ist und dadurch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden"(BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 201/03). Laut BGH sind diese Voraussetzungen im Allgemeinen gegeben bei "Verwendung eines fremden Namens als Domainname.", wobei bereits die Registrierung genügt, um einen unbefugten Namensgebrauch zu bejahen. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Darüber hinaus wird das Interesse des Namensträgers als besonders schutzwürdig eingestuft, wenn "sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird" (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Vorliegend kann sich A auf das Namensrecht berufen, da die Alfred Grundke Optik GmbH A beauftragt hatte, den Domainnamen zu reservieren und eine Homepage zu erstellen. Dieses Namesrecht steht dem Herausgabeanspruch des Julius Grundke entgegenstehen. Die Rechtsprechung knüpft hieran jedoch die Voraussetzung, dass eine einfache und zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit für die anderen Namensträger bestehen muss, ob "der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert ist."(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04). Hintergrund hierfür ist das geltende Prinzip der Priorität der Registrierung. Demzufolge git, bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen. (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99). Dies gilt jedoch nur wenn ein anderer Namensträger die Registrierung vorgenommen hat, nicht aber wenn die eigenen Interessen des Namensträgers durch unbefugten Namensgebrauch beeinträchtigt werden.
Der Namensträger darf nicht von der Registrierung seines Namens dadurch abgehalten werden, dass ein Dritter ohne Auftrag des Namensträgers den Domainnamen durch Registrierung sperrt und dadurch erst nachträglich Rechte geltend gemacht werden sowie ein Auftrag zur Registierung eingeholt wird. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)) Um zu verhindern, dass unberechtigte Dritte die Chancengleichheit im Domainrecht beeinträchtigen, ist eine Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außernverhältnis wirksam,wenn "für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist." (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04))


Revision [35224]

Edited on 2013-10-28 18:32:10 by Jorina Lossau
Additions:

||Ein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens „grundke.de“ könnte sich aus {{du przepis="§ 12 BGB"}} ergeben. Danach kann der zur Führung eines Namens Berechtigte die Beseitigung der Beeiträchtigung verlangen, sofern ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung der Fall, wenn durch den unbefugten Namensgebrauch eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich ist und dadurch "schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden"(BGH, Urt. v. 21.09.2006 - I ZR 201/03). Laut BGH sind diese Voraussetzungen im Allgemeinen gegeben bei "Verwendung eines fremden Namens als Domainname.", wobei bereits die Registrierung genügt, um einen unbefugten Namensgebrauch zu bejahen. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04) Darüber hinaus wird das Interesse des Namensträgers als besonders schutzwürdig eingestuft, wenn "sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird" (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Vorliegend kann sich A auf das Namensrecht berufen, da die Alfred Grundke Optik GmbH A beauftragt hatte, den Domainnamen zu reservieren und eine Homepage zu erstellen. Dieses Namesrecht steht dem Herausgabeanspruch des Julius Grundke entgegenstehen. Die Rechtsprechung knüpft hieran jedoch die Voraussetzung, dass eine einfache und zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit für die anderen Namensträger bestehen muss, ob "der Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - registriert ist."(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04). Hintergrund hierfür ist das geltende Prinzip der Priorität der Registrierung. Demzufolge git, bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen. (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99). Dies gilt jedoch nur wenn ein anderer Namensträger die Registrierung vorgenommen hat, nicht aber wenn die eigenen Interessen des Namensträgers durch unbefugten Namensgebrauch beeinträchtigt werden.
Der Namensträger darf nicht von der Registrierung seines Namens dadurch abgehalten werden, dass ein Dritter ohne Auftrag des Namensträgers den Domainnamen durch Registrierung sperrt und dadurch erst nachträglich Rechte geltend gemacht werden sowie ein Auftrag zur Registierung eingeholt wird. (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)
Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuverlässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt werden, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirksam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domainname in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird.(BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04)) Um zu verhindern, dass unberechtigte Dritte die Chancengleichheit im Domainrecht beeinträchtigen, ist eine Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuhänder nur dann im Außernverhältnis wirksam,wenn "für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist." (BGH, Urt. v. 08.02.2007- I ZR 59/04))
Laut Sachverhalt erfolgte die Namensregistrierung zweifellos im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auftrag eines Namensträgers. Gleichzeitig bestand für jeden Gleichnamigen die einfache und zuverlässige Möglichkeit festzustellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgte. A hat die Registrierung als Treuhänder im Auftrag der Grundke Optik vorgenommen. Er ist deshalb so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "grundke. de" für sich hätte registrieren lassen.
Folglich hat Julius Grundke keinen Herausgabeanspruch gegen A in Bezug auf den Domainnamen.||


Revision [35052]

Edited on 2013-10-17 13:25:03 by Jorina Lossau
Deletions:
**1.** Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
**2.** Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
**3.** Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.


Revision [22111]

Edited on 2013-03-12 14:35:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21493]

Edited on 2013-02-28 15:59:22 by Jorina Lossau
Additions:
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Deletions:
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Revision [21398]

Edited on 2013-02-27 20:41:31 by ChristianeUri
Additions:


Revision [21383]

Edited on 2013-02-27 20:18:40 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [21382]

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