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IV. Entstehung des Geschmacksmusters



a) Überblick

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS4GeschmMEntstehung/GewRSGeschmMEntstehungUeberblick.jpg)
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 93.


b) Die Entstehung des Geschmacksmusters im Detail

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS4GeschmMEntstehung/GewRSGeschmMEntstehung1.jpg)

  • Einleitung des Verfahrens zur Erlangung des Geschmacksmusterschutzes durch schriftliche Anmeldung bei der Geschmacksmusterstelle des DPMA (§ 11 Abs. 2 GeschmMG)
  • Anmeldung muss enthalten (§ 11 Abs. 2 GeschmMG):
    • Name des Anmelders (Nr. 2)
    • einen Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters (Nr. 1)
    • die Wiedergabe des Musters (Nr. 3)
      • kann durch bis zu 10 (photo)graphische Abbildungen des Musters erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 1 GeschmMV)
    • eine Angabe der Erzeugnisse für die das Geschmacksmuster beansprucht wird (Nr. 4)
      • Besonderheit: gem. § 12 GeschmMG sind Sammelanmeldungen von bis zu 100 Mustern, die derselben Warenklasse angehören, möglich

Für Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA zu verwenden.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS4GeschmMEntstehung/GewRSGeschmMEntstehung2.jpg)

  • bei der Eintragung eines GeschmM beschränkt sich DPMA auf eine formelle Prüfung (d.h. eine Sachprüfung findet nicht statt)
  • Zurückweisung wenn:
    • Gegenstand ≠ Muster i.S.d. § 1 Nr. 1 GeschmMG
    • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten oder
    • missbräuchliche Nutzung eines geschützten Zeichens (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 u 4 GeschmMG)
--> KEINE Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen

Bekanntmachung
  • Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des GeschmM durch DPMA bekannt gegeben (§ 20 S. 1 GeschmMG)
  • keine Haftung für Vollständigkeit und Erkennbarkeit der Muster (§ 20 S. 2 GeschmMG)
  • mit Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab Anmeldetag beantragt werden
  • gem. § 22 GeschmMG hat jedermann Anspruch auf umfassende Einsicht in das Register (beachte Voraussetzungen der Nrn. 1-3)

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS4GeschmMEntstehung/GewRSGeschmMEntstehung3.jpg)

  • ähnliche Vorschriften wie bei technischen Schutzrechten

  • gegen Beschlüsse des DPMA ist die Beschwerde zum BPatG möglich (§ 23 Abs. 2 GeschmMG) zulässig
  • gegen dessen Beschluss kann bei Zulassung Rechtsbeschwerde zum BGH erfolgen (§ 23 Abs. 3 GeschmMG)



Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 90-93.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 42.

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