ich war hier: GewRS2PatentBeendigung

Version [18876]

Dies ist eine alte Version von GewRS2PatentBeendigung erstellt von ChristianeUri am 2012-12-23 16:19:24.

 

VII. Beendigung des Patentrechts


  • endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden

Erlöschensgründe:


Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Patentschutzes auf max. 20 Jahre (§ 16 PatG)

Verzicht: Patentinhaber kann durch schriftliche Erklärung an das DPMA auf sein Recht (auch teilweise) verzichten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG)

Erlöschen des Patents durch Nichtabgabe von Erklärungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG)

Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr (§ 20 Abs. 1 Nr. 3): ab dem dritten und für jedes weitere Folgejahr ist Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 Abs. 1 PatG)

Widerruf durch DPMA: wenn innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlich-ung der Patenterteilung von Dritten Einspruch erhoben wird (§ 59 PatG) – vgl. § 21 PatG

Nichtigkeitserklärung durch BPatG: erfolgt auf Klage (Nichtigkeitsklage) eines Dritten – vgl. § 22 PatG

* ex nunc

* ex tunc


...

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki