VII. Beendigung des Patentrechts
- endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden
Erlöschensgründe:
Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Patentschutzes auf max. 20 Jahre (§ 16 PatG) |
Verzicht: Patentinhaber kann durch schriftliche Erklärung an das DPMA auf sein Recht (auch teilweise) verzichten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) |
Erlöschen des Patents durch Nichtabgabe von Erklärungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG) |
Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr (§ 20 Abs. 1 Nr. 3): ab dem dritten und für jedes weitere Folgejahr ist Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 Abs. 1 PatG) |
Widerruf durch DPMA: wenn innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlich-ung der Patenterteilung von Dritten Einspruch erhoben wird (§ 59 PatG) – vgl. § 21 PatG |
Nichtigkeitserklärung durch BPatG: erfolgt auf Klage (Nichtigkeitsklage) eines Dritten – vgl. § 22 PatG |
* ex nunc ; * ex tunc
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 73-74. Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 12 Rdnrn. 1-27. |