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Fallbeispiel - Das Himmelbett
Lösungsvorschlag
1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und W
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)
a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
b. Annahme durch W
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
aa. Abgabe WE durch W
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte
aaa. Persönlich (-)
bbb. Infolge Zurechnung (+)
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB
Voraussetzung der Stellvertretung:
- B gibt eigene WE ab
- WE erfolgt in fremden Namen
- B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt
Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt
bb. Inhaltlich Annahme (+)
cc. Zugang bei E (+)
dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf (+)
ee. Zwischenergebnis
Annahme durch W (+)
c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und W (+)
2. Inhalt (+)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts
3. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
- Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)
a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt
aa. RG durch Vertreter (+)
bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht vorhanden oder
- Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) oder
- Genehmigung durch Vertretenen
aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht wurde erteilt
- Vertretungsmacht ist nicht erloschen
- konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
- kein Missbrauch der Vertretungsmacht
1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB (+)
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.
2. Kein Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB (+)
3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt (+)
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht (+)
5. Zwischenergebnis
Vertretungsmacht des B vorhanden (+)
bbb. Zwischenergebnis
RG von Vertretungsmacht gedeckt (+)
cc. Zwischenergebnis
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB (-)
b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB
- Anfechtung des Kaufvertrages mit E und
- Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
aa. Anfechtung des KV mit E
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)
bbb. Anfechtungsgrund (-)
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.
ccc. Zwischenergebnis
Anfechtung des KV mit E (-)
bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
aaa. Zulässigkeit der Anfechtung (+)
bbb. Anfechtungsgrund (+)
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE
1. Irrtum über Inhalt der Erklärung (+)
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.
2. Kausalität (+)
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung (+)
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.
2. Zugang beim richtigen Adressat (+)
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Aber: Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!
3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B (+)
4. Zwischenergebnis
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB (+)
ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB (+)
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB (+)
fff. Zwischenergebnis
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B (+)
cc. Zwischenergebnis
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB (+)
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!
c. Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E (-)
4. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)
II. Ergebnis
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und B
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
1. Vertragsschluss (+)
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§147 BGB)
a. Angebot des E (+)
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
b. Annahme durch B (-)
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
c. Zwischenergebnis
Vertragsschluss zwischen E und B (-)
2. Zwischenergebnis
E Anspruch erworben (-)
II. Ergebnis
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
3. E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Volle Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgegners
- Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht
1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (+)
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig. B handelte folglich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht.
2. Keine Genehmigung des Vertretenen (+)
Sachverhalt: W hat nach Anfechtung der Innenvollmacht keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
3. Volle Geschäftsfähigkeit des B, § 179 III S. 2 BGB (+)
4. Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III S. 1 BGB (+)
Sachverhalt: Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch
dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als
Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
5. Zwischenergebnis
Anspruch erworben (+)
Aber: § 179 II BGB ist noch zu prüfen!
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte.
Sachverhalt: Bei Kauf des Himmelbetts handelte B noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Bei
Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit: E kann von B daher nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500
Euro verlangen.
(Vertrauensschaden wäre hier ursprünglicher Kaufpreis i.H.v. 2.500 Euro abzüglich üblicher Marktwert. Der zwischenzeitlich
höhere Preis durch einen anderen Interessenten, welcher E durch die „Lappen“ ging, spielt hier keine Rolle!)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
I. Anspruch erworben
Voraussetzung:
- nach § 118 BGB nichtige oder nach §§ 119, 120 BGB angefochtene WE
- Vertrauen des B in die Gültigkeit der angefochtenen WE
- keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B, § 122 II BGB
- Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden
1. Nach § 118 nichtige oder §§ 119, 120 BGB angefochtene WE (+)
Sachverhalt: Siehe oben! Anfechtungsgrund § 119 I 2. Alt. BGB.
2. Vertrauen des B in Gültigkeit der angefochtenen WE (+)
Sachverhalt: B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass Vollmacht Gültigkeit hat.
Versprechen des W geht auch zu dessen Lasten und nicht zu Lasten des B.
3. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B (+)
Sachverhalt: B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens
anfechten würde.
4. Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden (+)
Sachverhalt: Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB
ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden. Daher
ist der Schaden auch ursächlich dafür, dass B auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung des W vertraut hat.
5. Zwischenergebnis
Anspruch nach § 122 I BGB erworben (+)
II. Anspruch verloren (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
Anstelle der Prüfung der Ansprüche Nr. 3 und Nr. 4 kann auch direkt der Schadensersatzanspruch von E gegen W nach § 122 I BGB geprüft werden!
Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem in Anspruch Nr. 4.