Revision history for FallloesungFall9DasHimmelbett
Additions:
**Falllösung zu Fall 9 - Das Himmelbett**
**__Gliederung__**
E./.W auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme (+)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (+)
aa. durch W persönlich (-)
bb. durch B als Vertreter (+)
aaa. Zurechnung §§ 164 ff. BGB
bbb. Erklärung auf den Weg gebracht
ccc. mit Zugang zu rechnen
d. Zugang
e. kein Widerruf
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. keine Wirksamkeitshindernisse (-)
a. Anfechtung des Kaufvertrags § 142 I BGB (-)
aa. Zulässigkeit (+)
bb. Anfechtungsgrund (-)
b. Mangel der Vertretungsmacht § 177 I BGB (+)
aa. Rechtsgeschäft eines Vertreters (+)
bb. nicht von der Vertretungsmacht gedeckt (+)
aaa. erteilt / erlangt (-)
aaaa. Willenserklärung
bbbb. inhaltlich: Vollmachtserteilung
cccc. Abgabe
dddd. Zugang
eeee. kein Widerruf
ffff. Wirksamkeit (-)
aaaaa. Form
bbbbb. keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse
(1) Anfechtung der Vollmachtserteilung § 142 I BGB (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ gem. § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
**1. Angebot**
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
**2. Annahme**
Auch eine Annahme könnte seitens W vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt inhaltlich auch eine Annahme dar.
**Abgabe**
Fraglich ist, ob diese auch seitens W abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch W oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
**a. persönlich**
Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt dafür, dass W die Willenserklärung persönlich abgegeben hat.
**b. durch einen zurechenbaren Dritten**
Die Willenserklärungen könnte durch einen zurechenbaren Dritten abgegeben worden sein.
Hierfür ist es erforderlich, dass B dem W zugerechnet werden kann und B die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit Zugang zu rechnen ist.
**aa. Zurechnung **
B könnte dem W zuzurechnen sein i. S. d. §§ 164 ff. BGB.
Hierfür muss die Vertretung zulässig und die Regeln der Vertretung anwendbar sein, B muss im fremden Namen gehandelt und dies auch offengelegt haben.
Bei einem Kaufvertrag ist die Zulässigkeit gegeben.
Laut Sachverhalt hat B einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Bettes. Somit handelt es sich hier auch um eine eigene Willenserklärung des B,
folglich sind die Regeln der Vertretung anwendbar.
B will das Himmelbett nicht für sich, sondern für W kaufen. Demnach handelt B im fremden Namen.
B hat dem E ausdrücklich erläutert, dass er im fremden Namen handelt.
Somit ist die Erklärung des B dem W zuzurechnen.
**bb. Erklärung auf den Weg gebracht**
B hat die Willenserklärung persönlich gegenüber E erklärt.
Die Erklärung wurde auf den Weg gebracht.
**cc. mit Zugang zu rechnen**
Mit Zugang war demnach auch zu rechnen.
Die Willenserklärung ging dem E zu.
Ein Widerruf ist nicht erfolgt.
Somit liegt eine Annahme vor.
**3. Annahmefähigkeit**
Das Angebot wurde auch rechtzeitig angenommen.
**4. Übereinstimmung**
Eine Übereinstimmung ist gegeben.
Ein Vertrag wurde geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Es könnte sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} handeln.
Der Verkauf eines Himmelbetts für 2.500€ ist Gegenstand des Vertrages.
Der richtige Vertragsinhalt ist gegeben.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Hierfür dürfen keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Anfechtung des Kaufvertrages**
Eine Anfechtung des Kaufvertrages i. S. d. § 142 I BGB käme insbesondere als ein Wirksamkeitshindernis in Betracht.
Hierfür muss die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund muss vorliegen und eine Anfechtungserklärung geäußert worden sein, es darf kein Ausschluss der Anfechtung
bestehen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
**a. Zulässigkeit**
Ein Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Die Zulässigkeit der Anfechtung ist gegeben.
**b. Anfechtungsgrund**
Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen.
Dies setzt einen Willensmangel der maßgeblichen Person voraus.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters, hier B, maßgeblich.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Ein Anfechtungsgrund liegt demnach nicht vor.
W kann den Kaufvertrag nicht anfechten.
**2. Mangel der Vertretungsmacht**
Hier käme besonders auch ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB in Frage.
Es bedarf hierfür eines Rechtsgeschäfts eines Vertreters, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
**a. Rechtsgeschäft eines Vertreters**
Wie oben schon geprüft, handelt B als Vertreter des W.
Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt demnach vor.
**b. nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Dies könnte von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen sein.
Voraussetzung ist, dass eine Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen und das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
**aa. erteilt**
Eine Vollmacht könnte gem. § 167 I BGB gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt worden sein.
Hierfür muss W eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Vollmachtserteilung abgegeben haben und diese muss dem B ohne Widerruf zugegangen sein;
zudem muss diese Vollmacht auch wirksam sein.
Laut Sachverhalt wurde dem B von W eine Vollmacht bezüglich des Kaufs eines Himmelbetts erteilt.
Fraglich ist, ob diese Vollmacht auch wirksam ist.
**Wirksamkeit der Vollmachtserteilung**
Die Vollmachtserteilung könnte wirksam sein.
Dazu muss die Vollmacht in notwendiger Form erteilt worden sein und es dürfen keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Die Form ist gem. § 167 II BGB entbehrlich.
Problematisch könnte das Vorliegen weiterer Wirksamkeitshindernisse sein. Insbesondere kommt hier eine Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I
BGB in Frage.
**Anfechtung der Vollmachtserteilung**
W könnte die Vollmachtserteilung gegenüber B angefochten haben.
Die Voraussetzungen sind dieselben wie die oben genannten.
**Zulässigkeit**
Eine Vollmachtserteilung ist prinzipiell ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
**Anfechtungsgrund**
Ein Anfechtungsgrund könnte gegeben sein.
Hierbei ist ein Willensmangel einer maßgeblichen Person ausschlaggebend.
**Willensmangel**
Ein Willensmangel könnte sich insbesondere aus einem Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt BGB ergeben.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der
Willenserklärung war, also der innere und äußere Tatbestand fallen auseinander.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht
bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachts-erteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
**der maßgeblichen Person**
Hierbei unterliegt W als maßgebliche Person dem Willensmangel.
Ein Anfechtungsgrund ist demnach gegeben.
**Anfechtungserklärung**
Eine Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB könnte vorliegen.
Hierfür ist eine Erklärung mit dem Inhalt einer Anfechtung erforderlich, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W an.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier B. Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch
gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Eine Anfechtungserklärung ist somit gegeben.
**kein Ausschluss**
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
**Anfechtungsfrist**
Die erforderliche Frist könnte eingehalten worden sein.
Bei einer Anfechtung nach {{du norm="§ 119 BGB"}} muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, nach Kenntnisnahme erfolgen.
Laut Sachverhalt ficht W umgehend an.
Die Frist wurde gewahrt. Eine Anfechtungsfrist liegt vor.
Folglich besteht ein Wirksamkeitshindernis bezüglich der Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I BGB.
Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vollmachtserteilung wird durch die Anfechtung ex tunc nichtig.
Somit wurde keine Vollmacht gegenüber B erteilt.
Das Rechtgeschäft ist nicht von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen. Ein Mangel der Vertretungsmacht ist gegeben.
Der Vertrag ist unwirksam.
E hat keinen Anspruch erworben.
E kann keine Zahlung des Kaufpreises von 2.500€ nach § 433 II BGB verlangen.
**W./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB**
s. o.
**__Gliederung__**
E./.B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (-)
1. Angebot
2. Annahme (-)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (-)
aa. durch B persönlich (-)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, er darf nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
**1. Angebot**
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
**2. Annahme**
Auch eine Annahme könnte seitens B vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt Inhalt auch eine Annahme dar.
**Abgabe**
Fraglich ist, ob diese auch abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch B oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
Wie bereits oben festgestellt, will nicht B mit E einen Vertrag schließen, sondern W. B handelt folglich nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des W.
Das Angebot wurde demnach nicht angenommen.
Es wurde kein Vertrag geschlossen.
Ein Anspruch wurde seitens E nicht erworben.
Es besteht kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB.
**B./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB (-)**
s. o.
**__Gliederung__**
E./.B auf Schadensersatz gem. § 179 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Vertragsschluss als Vertreter
II. nicht von Vollmacht gedeckt
III. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht
IV. keine Genehmigung
V. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte einen Anspruch gegen B auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung hierfür ist ein Vertragsschluss des B ohne Vertretungsmacht, sowie eine Verweigerung der Genehmigung des W, zudem darf kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht bestehen und es muss ein kausaler Schaden vorliegen.
**I. Vertreter ohne Vertretungsmacht**
Wie oben bereits festgestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachtserteilung gegenüber B ex tunc. Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
**II. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht**
Weiterhin dürfte kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht nach § 179 III BGB vorliegen.
Dabei ist hier besonders eine Haftung ausgeschlossen, wenn E eine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel hätte kennen müssen.
Ausweislich hat B bei Vertragsschluss noch mit Vertretungsmacht gehandelt. E konnte dabei nicht wissen, dass W die Vollmachtserteilung hinterher anficht.
Somit hat B den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt.
Somit ist die Haftung nicht ausgeschlossen.
**III. keine Genehmigung**
Hinweise für eine Genehmigung seitens W sind nicht ersichtlich.
**IV. kausaler Schaden**
Fraglich ist jedoch, ob E von B Schaden verlangen könnte.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Wie schon
festgestellt, hat B bei dem Vertragsschluss noch mit Vertretungsmachtgehandelt.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen. Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber
Erfüllung des Kaufpreises i. H. v. 2.500 Euro verlangen.
B. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch ist nicht verloren.
C. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist durchsetzbar.
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB.
**__Gliederung__**
B./.W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Anfechtung nach §§ 118, 119 BGB
II. Vertrauen
III. keine Kenntnis oder Kennenmüssen
IV. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
B könnte einen Anspruch gegen W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss eine Willenserklärung nach {{du norm="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach § 119, 120 BGB angefochten worden sein, B muss auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut haben, es darf keine Kenntnis oder Kenntnismüssen des B vorliegen und der Schaden muss kausal sein.
**I. Anfechtung nach § 119 BGB**
Wie oben bereits geprüft, liegt hier ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt BGB vor.
**II. Vertrauen**
Laut Sachverhalt sind B und W Freunde. B hatte also einen guten Grund, auf die Gültigkeit der Vollmacht zu vertrauen.
**III. keine Kenntnis / Kenntnismüssen**
Wie oben schon geprüft, konnte B mit einer Anfechtung der Vollmachtserteilung nicht rechnen.
**IV. kausaler Schaden**
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B
dieser Schaden nicht entstanden.
Der Anspruch ist demnach erworben.
**B. Anspruch nicht verloren**
Der Anspruch ist nicht verloren.
**C. Anspruch durchsetzbar**
Der Anspruch ist durchsetzbar.
**__Gliederung__**
E./.W auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme (+)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (+)
aa. durch W persönlich (-)
bb. durch B als Vertreter (+)
aaa. Zurechnung §§ 164 ff. BGB
bbb. Erklärung auf den Weg gebracht
ccc. mit Zugang zu rechnen
d. Zugang
e. kein Widerruf
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. keine Wirksamkeitshindernisse (-)
a. Anfechtung des Kaufvertrags § 142 I BGB (-)
aa. Zulässigkeit (+)
bb. Anfechtungsgrund (-)
b. Mangel der Vertretungsmacht § 177 I BGB (+)
aa. Rechtsgeschäft eines Vertreters (+)
bb. nicht von der Vertretungsmacht gedeckt (+)
aaa. erteilt / erlangt (-)
aaaa. Willenserklärung
bbbb. inhaltlich: Vollmachtserteilung
cccc. Abgabe
dddd. Zugang
eeee. kein Widerruf
ffff. Wirksamkeit (-)
aaaaa. Form
bbbbb. keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse
(1) Anfechtung der Vollmachtserteilung § 142 I BGB (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ gem. § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
**1. Angebot**
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
**2. Annahme**
Auch eine Annahme könnte seitens W vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt inhaltlich auch eine Annahme dar.
**Abgabe**
Fraglich ist, ob diese auch seitens W abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch W oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
**a. persönlich**
Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt dafür, dass W die Willenserklärung persönlich abgegeben hat.
**b. durch einen zurechenbaren Dritten**
Die Willenserklärungen könnte durch einen zurechenbaren Dritten abgegeben worden sein.
Hierfür ist es erforderlich, dass B dem W zugerechnet werden kann und B die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit Zugang zu rechnen ist.
**aa. Zurechnung **
B könnte dem W zuzurechnen sein i. S. d. §§ 164 ff. BGB.
Hierfür muss die Vertretung zulässig und die Regeln der Vertretung anwendbar sein, B muss im fremden Namen gehandelt und dies auch offengelegt haben.
Bei einem Kaufvertrag ist die Zulässigkeit gegeben.
Laut Sachverhalt hat B einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Bettes. Somit handelt es sich hier auch um eine eigene Willenserklärung des B,
folglich sind die Regeln der Vertretung anwendbar.
B will das Himmelbett nicht für sich, sondern für W kaufen. Demnach handelt B im fremden Namen.
B hat dem E ausdrücklich erläutert, dass er im fremden Namen handelt.
Somit ist die Erklärung des B dem W zuzurechnen.
**bb. Erklärung auf den Weg gebracht**
B hat die Willenserklärung persönlich gegenüber E erklärt.
Die Erklärung wurde auf den Weg gebracht.
**cc. mit Zugang zu rechnen**
Mit Zugang war demnach auch zu rechnen.
Die Willenserklärung ging dem E zu.
Ein Widerruf ist nicht erfolgt.
Somit liegt eine Annahme vor.
**3. Annahmefähigkeit**
Das Angebot wurde auch rechtzeitig angenommen.
**4. Übereinstimmung**
Eine Übereinstimmung ist gegeben.
Ein Vertrag wurde geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Es könnte sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} handeln.
Der Verkauf eines Himmelbetts für 2.500€ ist Gegenstand des Vertrages.
Der richtige Vertragsinhalt ist gegeben.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Hierfür dürfen keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Anfechtung des Kaufvertrages**
Eine Anfechtung des Kaufvertrages i. S. d. § 142 I BGB käme insbesondere als ein Wirksamkeitshindernis in Betracht.
Hierfür muss die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund muss vorliegen und eine Anfechtungserklärung geäußert worden sein, es darf kein Ausschluss der Anfechtung
bestehen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
**a. Zulässigkeit**
Ein Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Die Zulässigkeit der Anfechtung ist gegeben.
**b. Anfechtungsgrund**
Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen.
Dies setzt einen Willensmangel der maßgeblichen Person voraus.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters, hier B, maßgeblich.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Ein Anfechtungsgrund liegt demnach nicht vor.
W kann den Kaufvertrag nicht anfechten.
**2. Mangel der Vertretungsmacht**
Hier käme besonders auch ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB in Frage.
Es bedarf hierfür eines Rechtsgeschäfts eines Vertreters, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
**a. Rechtsgeschäft eines Vertreters**
Wie oben schon geprüft, handelt B als Vertreter des W.
Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt demnach vor.
**b. nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Dies könnte von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen sein.
Voraussetzung ist, dass eine Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen und das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
**aa. erteilt**
Eine Vollmacht könnte gem. § 167 I BGB gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt worden sein.
Hierfür muss W eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Vollmachtserteilung abgegeben haben und diese muss dem B ohne Widerruf zugegangen sein;
zudem muss diese Vollmacht auch wirksam sein.
Laut Sachverhalt wurde dem B von W eine Vollmacht bezüglich des Kaufs eines Himmelbetts erteilt.
Fraglich ist, ob diese Vollmacht auch wirksam ist.
**Wirksamkeit der Vollmachtserteilung**
Die Vollmachtserteilung könnte wirksam sein.
Dazu muss die Vollmacht in notwendiger Form erteilt worden sein und es dürfen keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Die Form ist gem. § 167 II BGB entbehrlich.
Problematisch könnte das Vorliegen weiterer Wirksamkeitshindernisse sein. Insbesondere kommt hier eine Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I
BGB in Frage.
**Anfechtung der Vollmachtserteilung**
W könnte die Vollmachtserteilung gegenüber B angefochten haben.
Die Voraussetzungen sind dieselben wie die oben genannten.
**Zulässigkeit**
Eine Vollmachtserteilung ist prinzipiell ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
**Anfechtungsgrund**
Ein Anfechtungsgrund könnte gegeben sein.
Hierbei ist ein Willensmangel einer maßgeblichen Person ausschlaggebend.
**Willensmangel**
Ein Willensmangel könnte sich insbesondere aus einem Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt BGB ergeben.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der
Willenserklärung war, also der innere und äußere Tatbestand fallen auseinander.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht
bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachts-erteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
**der maßgeblichen Person**
Hierbei unterliegt W als maßgebliche Person dem Willensmangel.
Ein Anfechtungsgrund ist demnach gegeben.
**Anfechtungserklärung**
Eine Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB könnte vorliegen.
Hierfür ist eine Erklärung mit dem Inhalt einer Anfechtung erforderlich, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W an.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier B. Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch
gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Eine Anfechtungserklärung ist somit gegeben.
**kein Ausschluss**
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
**Anfechtungsfrist**
Die erforderliche Frist könnte eingehalten worden sein.
Bei einer Anfechtung nach {{du norm="§ 119 BGB"}} muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, nach Kenntnisnahme erfolgen.
Laut Sachverhalt ficht W umgehend an.
Die Frist wurde gewahrt. Eine Anfechtungsfrist liegt vor.
Folglich besteht ein Wirksamkeitshindernis bezüglich der Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I BGB.
Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vollmachtserteilung wird durch die Anfechtung ex tunc nichtig.
Somit wurde keine Vollmacht gegenüber B erteilt.
Das Rechtgeschäft ist nicht von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen. Ein Mangel der Vertretungsmacht ist gegeben.
Der Vertrag ist unwirksam.
E hat keinen Anspruch erworben.
E kann keine Zahlung des Kaufpreises von 2.500€ nach § 433 II BGB verlangen.
**W./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB**
s. o.
**__Gliederung__**
E./.B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (-)
1. Angebot
2. Annahme (-)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (-)
aa. durch B persönlich (-)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, er darf nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
**1. Angebot**
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
**2. Annahme**
Auch eine Annahme könnte seitens B vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt Inhalt auch eine Annahme dar.
**Abgabe**
Fraglich ist, ob diese auch abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch B oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
Wie bereits oben festgestellt, will nicht B mit E einen Vertrag schließen, sondern W. B handelt folglich nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des W.
Das Angebot wurde demnach nicht angenommen.
Es wurde kein Vertrag geschlossen.
Ein Anspruch wurde seitens E nicht erworben.
Es besteht kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB.
**B./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB (-)**
s. o.
**__Gliederung__**
E./.B auf Schadensersatz gem. § 179 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Vertragsschluss als Vertreter
II. nicht von Vollmacht gedeckt
III. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht
IV. keine Genehmigung
V. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
E könnte einen Anspruch gegen B auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung hierfür ist ein Vertragsschluss des B ohne Vertretungsmacht, sowie eine Verweigerung der Genehmigung des W, zudem darf kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht bestehen und es muss ein kausaler Schaden vorliegen.
**I. Vertreter ohne Vertretungsmacht**
Wie oben bereits festgestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachtserteilung gegenüber B ex tunc. Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
**II. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht**
Weiterhin dürfte kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht nach § 179 III BGB vorliegen.
Dabei ist hier besonders eine Haftung ausgeschlossen, wenn E eine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel hätte kennen müssen.
Ausweislich hat B bei Vertragsschluss noch mit Vertretungsmacht gehandelt. E konnte dabei nicht wissen, dass W die Vollmachtserteilung hinterher anficht.
Somit hat B den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt.
Somit ist die Haftung nicht ausgeschlossen.
**III. keine Genehmigung**
Hinweise für eine Genehmigung seitens W sind nicht ersichtlich.
**IV. kausaler Schaden**
Fraglich ist jedoch, ob E von B Schaden verlangen könnte.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Wie schon
festgestellt, hat B bei dem Vertragsschluss noch mit Vertretungsmachtgehandelt.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen. Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber
Erfüllung des Kaufpreises i. H. v. 2.500 Euro verlangen.
B. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch ist nicht verloren.
C. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist durchsetzbar.
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB.
**__Gliederung__**
B./.W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Anfechtung nach §§ 118, 119 BGB
II. Vertrauen
III. keine Kenntnis oder Kennenmüssen
IV. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
B könnte einen Anspruch gegen W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss eine Willenserklärung nach {{du norm="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach § 119, 120 BGB angefochten worden sein, B muss auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut haben, es darf keine Kenntnis oder Kenntnismüssen des B vorliegen und der Schaden muss kausal sein.
**I. Anfechtung nach § 119 BGB**
Wie oben bereits geprüft, liegt hier ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt BGB vor.
**II. Vertrauen**
Laut Sachverhalt sind B und W Freunde. B hatte also einen guten Grund, auf die Gültigkeit der Vollmacht zu vertrauen.
**III. keine Kenntnis / Kenntnismüssen**
Wie oben schon geprüft, konnte B mit einer Anfechtung der Vollmachtserteilung nicht rechnen.
**IV. kausaler Schaden**
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B
dieser Schaden nicht entstanden.
Der Anspruch ist demnach erworben.
**B. Anspruch nicht verloren**
Der Anspruch ist nicht verloren.
**C. Anspruch durchsetzbar**
Der Anspruch ist durchsetzbar.
Deletions:
====1. Lösungsskizze====
**1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und W
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**a. Angebot des E {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
**b. Annahme durch W**
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
**aa. Abgabe WE durch W**
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte
**aaa. Persönlich {{color text="(-)" c="red"}}**
**bbb. Infolge Zurechnung {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB
Voraussetzung der Stellvertretung:
- B gibt eigene WE ab
- WE erfolgt in fremden Namen
- B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt
Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt
**bb. Inhaltlich Annahme {{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zugang bei E {{color text="(+)" c="green"}}**
**dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
**ee. Zwischenergebnis**
Annahme durch W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**c. Zwischenergebnis**
Vertragsschluss zwischen E und W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**2. Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts
**3. Wirksamkeit**
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
- Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
//(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)//
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB**
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt
**aa. RG durch Vertreter {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht vorhanden //**oder**//
- Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) //**oder**//
- Genehmigung durch Vertretenen
**aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht wurde erteilt
- Vertretungsmacht ist nicht erloschen
- konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
- kein Missbrauch der Vertretungsmacht
**1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.
**2. Kein Erlöschen der Vollmacht, {{du przepis="§ 168 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
**3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
**4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
**5. Zwischenergebnis**
Vertretungsmacht des B vorhanden **{{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Zwischenergebnis**
RG von Vertretungsmacht gedeckt **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
**b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB**
- Anfechtung des Kaufvertrages mit E //**und**//
- Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
**aa. Anfechtung des KV mit E**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(-)" c="red"}}**
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.
**ccc. Zwischenergebnis**
Anfechtung des KV mit E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(+)" c="green"}}**
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE
**1. Irrtum über Inhalt der Erklärung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.
**2. Kausalität {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
**ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB**
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
**1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.
**2. Zugang beim richtigen Adressat {{color text="(+)" c="green"}}**
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
**Aber:** Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!
**3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Zwischenergebnis**
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
**eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**fff. Zwischenergebnis**
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!
**c. Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**4. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**II. Ergebnis**
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
**2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und B
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**a. Angebot des E {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
**b. Annahme durch B {{color text="(-)" c="red"}}**
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
**c. Zwischenergebnis**
Vertragsschluss zwischen E und B **{{color text="(-)" c="red"}}**
**2. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**II. Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
//**3. E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Volle Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgegners
- Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht
**1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig. B handelte folglich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht.
**2. Keine Genehmigung des Vertretenen {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hat nach Anfechtung der Innenvollmacht keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
**3. Volle Geschäftsfähigkeit des B, § 179 III S. 2 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III S. 1 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch
dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als
Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
**5. Zwischenergebnis**
Anspruch erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**Aber:** § 179 II BGB ist noch zu prüfen!
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte.
Sachverhalt: Bei Kauf des Himmelbetts handelte B noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Bei
Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit: E kann von B daher nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500
Euro verlangen.
//(Vertrauensschaden wäre hier ursprünglicher Kaufpreis i.H.v. 2.500 Euro abzüglich üblicher Marktwert. Der zwischenzeitlich
höhere Preis durch einen anderen Interessenten, welcher E durch die „Lappen“ ging, spielt hier keine Rolle!)//
**II. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**III. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**IV. Ergebnis**
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.//
----
//**4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtige oder nach §§ 119, 120 BGB angefochtene WE
- Vertrauen des B in die Gültigkeit der angefochtenen WE
- keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B, § 122 II BGB
- Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden
**1. Nach § 118 nichtige oder §§ 119, 120 BGB angefochtene WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Siehe oben! Anfechtungsgrund § 119 I 2. Alt. BGB.
**2. Vertrauen des B in Gültigkeit der angefochtenen WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass Vollmacht Gültigkeit hat.
Versprechen des W geht auch zu dessen Lasten und nicht zu Lasten des B.
**3. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens
anfechten würde.
**4. Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB
ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden. Daher
ist der Schaden auch ursächlich dafür, dass B auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung des W vertraut hat.
**5. Zwischenergebnis**
Anspruch nach § 122 I BGB erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**II. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**III. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**IV. Ergebnis**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.//
----
//**Anstelle der Prüfung der Ansprüche Nr. 3 und Nr. 4 kann auch direkt der Schadensersatzanspruch von E gegen W nach § 122 I BGB geprüft werden!**//
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem in Anspruch Nr. 4.**//
----
==== 2. Formulierungsvorschlag ====
**E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
**I. Anspruch erworben**
E könnte einen Anspruch gegen W erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn W und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Der Vertrag wurde geschlossen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des W**
W müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass W eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
**aa. Abgabe der Willenserklärung**
Die Willenserklärung kann persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte abgegeben worden sein.
Laut Sachverhalt teilt W seine Willenserklärung dem E nicht persönlich mit.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab.
Möglicherweise könnte die Willenserklärung des B dem W zugerechnet werden.
Dann müsste B ein Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB sein.
Hierfür müsste B eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und offenkundig gemacht haben, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt.
W überlässt B bei der Auswahl des Himmelbetts Entscheidungsspielraum. Somit gibt B eine eigene WE ab.
Laut Sachverhalt erklärt B dem E auch ausdrücklich, dass er für den W handelt. B macht somit offenkundig, dass er in fremden Namen eine Willenserklärung (nämlich für den W) abgibt.
Folglich wurde B als Stellvertreter des W eingesetzt.
Damit wurde eine Willenserklärung vonseiten des W abgegeben.
**bb. Inhaltliche Annahme**
Diese Willenserklärung stellt inhaltlich auch eine Annahme des Angebots dar.
**cc. Zugang bei E ohne zwischenzeitlichen Widerruf**
Sie ist dem E auch zugegangen ohne einen zwischenzeitlichen Widerruf.
Mithin liegt eine Annahme des Angebots durch W vor.
**c. Annahmefähigkeit des Angebots**
Das Angebot war zum Zeitpunkt der Annahme durch W auch noch annahmefähig.
Der Vertrag zwischen W und E ist somit geschlossen worden.
**2. Inhalt des Vertrags**
Der Vertrag beinhaltet den Kauf eines Himmelbetts.
Folglich liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
**3. Wirksamkeit des Vertrags**
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist?
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Als mögliches Wirksamkeitshindernis käme hier ein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB oder eine erfolgreiche Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB in Betracht.
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB**
Es könnte ein Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Wie oben bereits beschrieben, hat B als Stellvertreter für W gehandelt.
Somit wurde das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch die Vertretungsmacht gedeckt ist.
Dies setzt voraus, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen ist, das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
Gemäß {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt erteilt W dem B die Vollmacht zum Kauf eines Himmelbetts.
Diese Vollmacht ist auch nicht erloschen.
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nicht vor.
Folglich hat B mit Vertretungsmacht gehandelt.
Das Rechtsgeschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt.
Somit liegt kein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB vor.
**b. Erfolgreiche Anfechtung nach § 142 I BGB**
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte eine erfolgreiche Anfechtung des W nach § 142 I BGB darstellen.
W ficht sowohl die Vollmachterteilung als auch alle sonstigen Willenserklärungen aus allen rechtlichen Gründen an.
**aa. Anfechtung des KV mit E**
W könnte den Kaufvertrag mit E erfolgreich angefochten haben.
Dies setzt voraus, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Der Kaufvertrag zwischen W und E ist anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters maßgeblich.
Aufgrund dessen kommt es auf einen Willensmangel bei B an.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Folglich liegt kein Anfechtungsgrund vor.
W kann den Kaufvertrag mit E nicht anfechten.
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
W könnte jedoch die Vollmachterteilung gegenüber B anfechten.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Die Vollmachterteilung ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Zudem muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.
In Frage könnte hier ein Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB kommen.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
Weiterhin bedarf es einer Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich einer Anfechtung entspricht und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W die Vollmachterteilung an.
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung.
Anfechtungsgegner ist hier der andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Die Anfechtung wurde zwischenzeitlich auch nicht widerrufen.
Somit liegt eine Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB vor.
Die Anfechtung müsste jedoch auch fristgerecht erklärt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Folglich erfolgte die Anfechtung auch innerhalb der Anfechtungsfrist.
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Mithin wurde die Vollmachterteilung gegenüber B erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
**4. Zwischenergebnis**
Es liegt somit ein Wirksamkeitshindernis vor.
Der Kaufvertrag ist nicht wirksam geschlossen worden.
**II. Zwischenergebnis**
Daher ist der Anspruch nicht erworben.
**Ergebnis**
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Dies setzt voraus, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
**I. Anspruch erworben**
E könnte einen Anspruch gegen B erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn B und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des B**
B müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen, sondern W. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
Damit hat B das Angebot des E nicht angenommen.
**2. Zwischenergebnis**
Es wurde kein Vertrag zwischen E und B geschlossen.
** II. Zwischenergebnis**
Folglich hat E keinen Anspruch erworben.
**Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
E könnte den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber B erworben haben.
Dies setzt voraus, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, der Vertretene W die Genehmigung des Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} vorliegt.
Wie bereits oben dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig.
B handelte folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
W hat nach der Anfechtung der Innenvollmacht auch keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
Weiterhin dürfte kein Haftungsausschluss nach § 179 III BGB vorliegen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.).
E konnte nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Folglich kannte E den Mangel der Vertretungsmacht nicht.
Im Sachverhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass B nicht voll geschäftsfähig ist.
Somit kann angenommen werden, dass er voll geschäftsfähig ist.
Fraglich ist jedoch welchen Schaden E von B verlangen kann.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte.
Laut Sachverhalt handelte B bei dem Kauf des Himmelbetts noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro verlangen.
Der Anspruch ist erworben.
Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
E hat somit gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
----
**B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B. Das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste zudem kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben bereits geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass die erteilte Vollmacht Gültigkeit hat.
B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens anfechten würde.
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden.
Mithin ist der Anspruch nach § 122 I BGB erworben.
Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
Additions:
**E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
E könnte einen Anspruch gegen W erworben haben.
Der Vertrag wurde geschlossen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Laut Sachverhalt teilt W seine Willenserklärung dem E nicht persönlich mit.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab.
Hierfür müsste B eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und offenkundig gemacht haben, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt.
Damit wurde eine Willenserklärung vonseiten des W abgegeben.
Mithin liegt eine Annahme des Angebots durch W vor.
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist?
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch die Vertretungsmacht gedeckt ist.
Dies setzt voraus, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall vorliegen.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Dies setzt voraus, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich einer Anfechtung entspricht und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Die Anfechtung müsste jedoch auch fristgerecht erklärt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Dies setzt voraus, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen, sondern W. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.).
E konnte nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
E hat somit gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B. Das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste zudem kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben bereits geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
E könnte einen Anspruch gegen W erworben haben.
Der Vertrag wurde geschlossen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Laut Sachverhalt teilt W seine Willenserklärung dem E nicht persönlich mit.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab.
Hierfür müsste B eine eigene Willenserklärung abgegeben haben und offenkundig gemacht haben, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt.
Damit wurde eine Willenserklärung vonseiten des W abgegeben.
Mithin liegt eine Annahme des Angebots durch W vor.
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist?
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und das Rechtsgeschäft nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch die Vertretungsmacht gedeckt ist.
Dies setzt voraus, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall vorliegen.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Dies setzt voraus, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich einer Anfechtung entspricht und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Die Anfechtung müsste jedoch auch fristgerecht erklärt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss die Anfechtungserklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Dies setzt voraus, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu verkaufen.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen, sondern W. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.).
E konnte nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
E hat somit gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B. Das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste zudem kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben bereits geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
Deletions:
E könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Laut Sachverhalt hat W die Willenserklärung dem E nicht persönlich abgegeben.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab, er solle das Himmelbett kaufen.
Voraussetzung für eine Stellvertretung ist, dass B eine eigene Willenserklärung abgibt und offenkundig macht, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt ist.
Damit wurde eine Willenserklärung abgegeben.
Mithin liegt eine Annahme durch W vor.
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene
Kaufvertrag auch wirksam ist?
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und dieses nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall gegeben sein.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit. Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W, die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Die Anfechtungserklärung müsste jedoch auch fristgerecht erteilt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Ausschlussgründe der Anfechtung sind nicht ersichtlich.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
E hat gegen B somit einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B und das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
Additions:
==== 2. Formulierungsvorschlag ====
Der Anspruch ist erworben.
Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
Der Anspruch ist erworben.
Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.
Deletions:
**II. Der Anspruch ist erworben.**
**III. Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
**II. Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
Additions:
====1. Lösungsskizze====
==== 2. Fomulierungsvorschlag ====
**E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
E könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn W und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des W**
W müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass W eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
**aa. Abgabe der Willenserklärung**
Die Willenserklärung kann persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte abgegeben worden sein.
Laut Sachverhalt hat W die Willenserklärung dem E nicht persönlich abgegeben.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab, er solle das Himmelbett kaufen.
Möglicherweise könnte die Willenserklärung des B dem W zugerechnet werden.
Dann müsste B ein Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB sein.
Voraussetzung für eine Stellvertretung ist, dass B eine eigene Willenserklärung abgibt und offenkundig macht, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt ist.
W überlässt B bei der Auswahl des Himmelbetts Entscheidungsspielraum. Somit gibt B eine eigene WE ab.
Laut Sachverhalt erklärt B dem E auch ausdrücklich, dass er für den W handelt. B macht somit offenkundig, dass er in fremden Namen eine Willenserklärung (nämlich für den W) abgibt.
Folglich wurde B als Stellvertreter des W eingesetzt.
Damit wurde eine Willenserklärung abgegeben.
**bb. Inhaltliche Annahme**
Diese Willenserklärung stellt inhaltlich auch eine Annahme des Angebots dar.
**cc. Zugang bei E ohne zwischenzeitlichen Widerruf**
Sie ist dem E auch zugegangen ohne einen zwischenzeitlichen Widerruf.
Mithin liegt eine Annahme durch W vor.
**c. Annahmefähigkeit des Angebots**
Das Angebot war zum Zeitpunkt der Annahme durch W auch noch annahmefähig.
Der Vertrag zwischen W und E ist somit geschlossen worden.
**2. Inhalt des Vertrags**
Der Vertrag beinhaltet den Kauf eines Himmelbetts.
Folglich liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
**3. Wirksamkeit des Vertrags**
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene
Kaufvertrag auch wirksam ist?
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Als mögliches Wirksamkeitshindernis käme hier ein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB oder eine erfolgreiche Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB in Betracht.
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB**
Es könnte ein Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und dieses nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Wie oben bereits beschrieben, hat B als Stellvertreter für W gehandelt.
Somit wurde das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall gegeben sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen ist, das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
Gemäß {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt erteilt W dem B die Vollmacht zum Kauf eines Himmelbetts.
Diese Vollmacht ist auch nicht erloschen.
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit. Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nicht vor.
Folglich hat B mit Vertretungsmacht gehandelt.
Das Rechtsgeschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt.
Somit liegt kein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB vor.
**b. Erfolgreiche Anfechtung nach § 142 I BGB**
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte eine erfolgreiche Anfechtung des W nach § 142 I BGB darstellen.
W ficht sowohl die Vollmachterteilung als auch alle sonstigen Willenserklärungen aus allen rechtlichen Gründen an.
**aa. Anfechtung des KV mit E**
W könnte den Kaufvertrag mit E erfolgreich angefochten haben.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Der Kaufvertrag zwischen W und E ist anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W, die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters maßgeblich.
Aufgrund dessen kommt es auf einen Willensmangel bei B an.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Folglich liegt kein Anfechtungsgrund vor.
W kann den Kaufvertrag mit E nicht anfechten.
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
W könnte jedoch die Vollmachterteilung gegenüber B anfechten.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Die Vollmachterteilung ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Zudem muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.
In Frage könnte hier ein Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB kommen.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
Weiterhin bedarf es einer Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W die Vollmachterteilung an.
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung.
Anfechtungsgegner ist hier der andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Die Anfechtung wurde zwischenzeitlich auch nicht widerrufen.
Somit liegt eine Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB vor.
Die Anfechtungserklärung müsste jedoch auch fristgerecht erteilt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Folglich erfolgte die Anfechtung auch innerhalb der Anfechtungsfrist.
Ausschlussgründe der Anfechtung sind nicht ersichtlich.
Mithin wurde die Vollmachterteilung gegenüber B erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
**4. Zwischenergebnis**
Es liegt somit ein Wirksamkeitshindernis vor.
Der Kaufvertrag ist nicht wirksam geschlossen worden.
**II. Zwischenergebnis**
Daher ist der Anspruch nicht erworben.
**Ergebnis**
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
E könnte einen Anspruch gegen B erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn B und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des B**
B müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
Damit hat B das Angebot des E nicht angenommen.
**2. Zwischenergebnis**
Es wurde kein Vertrag zwischen E und B geschlossen.
** II. Zwischenergebnis**
Folglich hat E keinen Anspruch erworben.
**Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
E könnte den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber B erworben haben.
Dies setzt voraus, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, der Vertretene W die Genehmigung des Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} vorliegt.
Wie bereits oben dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig.
B handelte folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
W hat nach der Anfechtung der Innenvollmacht auch keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
Weiterhin dürfte kein Haftungsausschluss nach § 179 III BGB vorliegen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Folglich kannte E den Mangel der Vertretungsmacht nicht.
Im Sachverhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass B nicht voll geschäftsfähig ist.
Somit kann angenommen werden, dass er voll geschäftsfähig ist.
Fraglich ist jedoch welchen Schaden E von B verlangen kann.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte.
Laut Sachverhalt handelte B bei dem Kauf des Himmelbetts noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro verlangen.
**II. Der Anspruch ist erworben.**
**III. Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
**Ergebnis**
E hat gegen B somit einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
**B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B und das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass die erteilte Vollmacht Gültigkeit hat.
B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens anfechten würde.
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden.
Mithin ist der Anspruch nach § 122 I BGB erworben.
**II. Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
**Ergebnis**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
==== 2. Fomulierungsvorschlag ====
**E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
E könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn W und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des W**
W müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass W eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
**aa. Abgabe der Willenserklärung**
Die Willenserklärung kann persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte abgegeben worden sein.
Laut Sachverhalt hat W die Willenserklärung dem E nicht persönlich abgegeben.
Stattdessen gibt B die Willenserklärung gegenüber E ab, er solle das Himmelbett kaufen.
Möglicherweise könnte die Willenserklärung des B dem W zugerechnet werden.
Dann müsste B ein Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB sein.
Voraussetzung für eine Stellvertretung ist, dass B eine eigene Willenserklärung abgibt und offenkundig macht, dass diese Willenserklärung in fremden Namen erfolgt ist.
W überlässt B bei der Auswahl des Himmelbetts Entscheidungsspielraum. Somit gibt B eine eigene WE ab.
Laut Sachverhalt erklärt B dem E auch ausdrücklich, dass er für den W handelt. B macht somit offenkundig, dass er in fremden Namen eine Willenserklärung (nämlich für den W) abgibt.
Folglich wurde B als Stellvertreter des W eingesetzt.
Damit wurde eine Willenserklärung abgegeben.
**bb. Inhaltliche Annahme**
Diese Willenserklärung stellt inhaltlich auch eine Annahme des Angebots dar.
**cc. Zugang bei E ohne zwischenzeitlichen Widerruf**
Sie ist dem E auch zugegangen ohne einen zwischenzeitlichen Widerruf.
Mithin liegt eine Annahme durch W vor.
**c. Annahmefähigkeit des Angebots**
Das Angebot war zum Zeitpunkt der Annahme durch W auch noch annahmefähig.
Der Vertrag zwischen W und E ist somit geschlossen worden.
**2. Inhalt des Vertrags**
Der Vertrag beinhaltet den Kauf eines Himmelbetts.
Folglich liegt inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
**3. Wirksamkeit des Vertrags**
Fraglich ist, ob der zwischen E und W geschlossene
Kaufvertrag auch wirksam ist?
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Als mögliches Wirksamkeitshindernis käme hier ein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB oder eine erfolgreiche Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB in Betracht.
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB**
Es könnte ein Mangel der Vertretungsmacht des B gem. § 177 I BGB vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen wurde und dieses nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
Wie oben bereits beschrieben, hat B als Stellvertreter für W gehandelt.
Somit wurde das Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen.
Fraglich ist jedoch, ob der Kaufvertrag durch Vertretungsmacht gedeckt ist.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder Vertretungsmacht vorhanden war oder der Vertreter eine Vollmacht kraft Rechtsschein hatte oder der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigt hat.
Die Vertretungsmacht des B könnte im konkreten Fall gegeben sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vertretungsmacht erteilt und nicht erloschen ist, das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt ist und kein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.
Gemäß {{du przepis="§ 167 Abs. 1 BGB"}} erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Laut Sachverhalt erteilt W dem B die Vollmacht zum Kauf eines Himmelbetts.
Diese Vollmacht ist auch nicht erloschen.
Zudem müsste das Geschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein.
Laut Sachverhalt bevollmächtigt W den B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit. Damit ist die Vertretungsmacht auch vom Umfang gedeckt.
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt nicht vor.
Folglich hat B mit Vertretungsmacht gehandelt.
Das Rechtsgeschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt.
Somit liegt kein Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB vor.
**b. Erfolgreiche Anfechtung nach § 142 I BGB**
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte eine erfolgreiche Anfechtung des W nach § 142 I BGB darstellen.
W ficht sowohl die Vollmachterteilung als auch alle sonstigen Willenserklärungen aus allen rechtlichen Gründen an.
**aa. Anfechtung des KV mit E**
W könnte den Kaufvertrag mit E erfolgreich angefochten haben.
Voraussetzungen dafür sind, dass die Anfechtung zulässig ist, ein Anfechtungsgrund vorliegt, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt wurde und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegt.
Der Kaufvertrag zwischen W und E ist anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Weiterhin müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Laut Sachverhalt hat nicht W, sondern B als Stellvertreter für W, die Willenserklärung gegenüber E abgegeben.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters maßgeblich.
Aufgrund dessen kommt es auf einen Willensmangel bei B an.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Folglich liegt kein Anfechtungsgrund vor.
W kann den Kaufvertrag mit E nicht anfechten.
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
W könnte jedoch die Vollmachterteilung gegenüber B anfechten.
Dafür müsste die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund vorliegen, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden sein und kein Ausschluss der Anfechtung vorliegen.
Die Vollmachterteilung ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Somit ist für das vorliegende Rechtsgeschäft eine Anfechtung zulässig.
Zudem muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.
In Frage könnte hier ein Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB kommen.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
Weiterhin bedarf es einer Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB.
Hierfür muss W eine Willenserklärung abgegeben haben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese muss dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W die Vollmachterteilung an.
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung.
Anfechtungsgegner ist hier der andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Die Anfechtung wurde zwischenzeitlich auch nicht widerrufen.
Somit liegt eine Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB vor.
Die Anfechtungserklärung müsste jedoch auch fristgerecht erteilt worden sein.
Bei einer Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erfolgen, nachdem W von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Laut Sachverhalt erklärt W die Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
Folglich erfolgte die Anfechtung auch innerhalb der Anfechtungsfrist.
Ausschlussgründe der Anfechtung sind nicht ersichtlich.
Mithin wurde die Vollmachterteilung gegenüber B erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, die Vollmachterteilung ex tunc nichtig wird. Damit hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
**4. Zwischenergebnis**
Es liegt somit ein Wirksamkeitshindernis vor.
Der Kaufvertrag ist nicht wirksam geschlossen worden.
**II. Zwischenergebnis**
Daher ist der Anspruch nicht erworben.
**Ergebnis**
E hat somit gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass E einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
E könnte einen Anspruch gegen B erworben haben.
Dies ist der Fall, wenn B und E einen Vertrag geschlossen haben, bei dem es sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} handelt und dieser wirksam ist.
**1. Vertragsschluss**
Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme abgegeben wurden und das Angebot auch annahmefähig war.
**a. Angebot des E**
Laut Sachverhalt mach E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
Damit liegt ein Angebot vor.
**b. Annahme des B**
B müsste dieses Angebot auch angenommen haben.
Voraussetzung dazu ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Annahme darstellt und dem E ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
Wie bereits oben dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen. B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
Damit hat B das Angebot des E nicht angenommen.
**2. Zwischenergebnis**
Es wurde kein Vertrag zwischen E und B geschlossen.
** II. Zwischenergebnis**
Folglich hat E keinen Anspruch erworben.
**Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
E könnte den Anspruch gemäß {{du przepis="§ 179 Abs. 1 BGB"}} gegenüber B erworben haben.
Dies setzt voraus, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, der Vertretene W die Genehmigung des Vertrages verweigert und kein Fall eines Haftungsausschlusses nach {{du przepis="§ 179 Abs. 3 BGB"}} vorliegt.
Wie bereits oben dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig.
B handelte folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
W hat nach der Anfechtung der Innenvollmacht auch keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
Weiterhin dürfte kein Haftungsausschluss nach § 179 III BGB vorliegen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn E Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel der Vertretungsmacht hätte kennen müssen. Zudem haftet der Vertreter nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Folglich kannte E den Mangel der Vertretungsmacht nicht.
Im Sachverhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass B nicht voll geschäftsfähig ist.
Somit kann angenommen werden, dass er voll geschäftsfähig ist.
Fraglich ist jedoch welchen Schaden E von B verlangen kann.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte.
Laut Sachverhalt handelte B bei dem Kauf des Himmelbetts noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro verlangen.
**II. Der Anspruch ist erworben.**
**III. Der Anspruch ist auch nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
**Ergebnis**
E hat gegen B somit einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
**B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
Voraussetzung hierfür ist, dass er den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Der Anspruch ist erworben, wenn eine Willenserklärung nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtig oder nach §§ 119, 120 BGB angefochten wurde, B Vertrauen in die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung hatte und keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B nach § 122 II BGB vorlag. Weiterhin bedarf es eines Schadens des B und das Vertrauen des B in die Wirksamkeit der Willenserklärung müsste kausal für den Schaden gewesen sein.
Wie oben geprüft, liegt ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt. BGB vor.
B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass die erteilte Vollmacht Gültigkeit hat.
B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens anfechten würde.
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden.
Mithin ist der Anspruch nach § 122 I BGB erworben.
**II. Der Anspruch ist nicht verloren gegangen und durchsetzbar.**
**Ergebnis**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
Deletions:
Additions:
**3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
Additions:
Annahme durch W **{{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
Additions:
//**3. E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.//
//**4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.//
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem in Anspruch Nr. 4.**//
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.//
//**4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.//
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem in Anspruch Nr. 4.**//
Deletions:
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
**4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem bei Anspruch Nr. 4.**//
Deletions:
Additions:
**4. B könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.**
- nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtige oder nach §§ 119, 120 BGB angefochtene WE
- Vertrauen des B in die Gültigkeit der angefochtenen WE
- keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B, § 122 II BGB
- Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden
**1. Nach § 118 nichtige oder §§ 119, 120 BGB angefochtene WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Siehe oben! Anfechtungsgrund § 119 I 2. Alt. BGB.
**2. Vertrauen des B in Gültigkeit der angefochtenen WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass Vollmacht Gültigkeit hat.
Versprechen des W geht auch zu dessen Lasten und nicht zu Lasten des B.
**3. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens
anfechten würde.
**4. Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB
ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden. Daher
ist der Schaden auch ursächlich dafür, dass B auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung des W vertraut hat.
Anspruch nach § 122 I BGB erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
//**Anstelle der Prüfung der Ansprüche Nr. 3 und Nr. 4 kann auch direkt der Schadensersatzanspruch von E gegen W nach § 122 I BGB geprüft werden!**//
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem bei Anspruch Nr. 4.**//
- nach {{du przepis="§ 118 BGB"}} nichtige oder nach §§ 119, 120 BGB angefochtene WE
- Vertrauen des B in die Gültigkeit der angefochtenen WE
- keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B, § 122 II BGB
- Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden
**1. Nach § 118 nichtige oder §§ 119, 120 BGB angefochtene WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Siehe oben! Anfechtungsgrund § 119 I 2. Alt. BGB.
**2. Vertrauen des B in Gültigkeit der angefochtenen WE {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B und W sind Freunde. B konnte darauf vertrauen, dass Vollmacht Gültigkeit hat.
Versprechen des W geht auch zu dessen Lasten und nicht zu Lasten des B.
**3. Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des B {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: B konnte keinesfalls damit rechnen, dass W die Vollmachterteilung aufgrund eines Versprechens
anfechten würde.
**4. Schaden des B und Kausalität des Vertrauens in die Wirksamkeit der WE für Schaden {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB
ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B dieser Schaden nicht entstanden. Daher
ist der Schaden auch ursächlich dafür, dass B auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung des W vertraut hat.
Anspruch nach § 122 I BGB erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
//**Anstelle der Prüfung der Ansprüche Nr. 3 und Nr. 4 kann auch direkt der Schadensersatzanspruch von E gegen W nach § 122 I BGB geprüft werden!**//
//**Der Aufbau des Gutachtens entspricht dem bei Anspruch Nr. 4.**//
Deletions:
Additions:
**3. E könnte gegen B einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.**
- Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Volle Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgegners
- Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht
**1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig. B handelte folglich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht.
**2. Keine Genehmigung des Vertretenen {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hat nach Anfechtung der Innenvollmacht keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
**3. Volle Geschäftsfähigkeit des B, § 179 III S. 2 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III S. 1 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch
dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als
Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
**5. Zwischenergebnis**
Anspruch erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**Aber:** § 179 II BGB ist noch zu prüfen!
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte.
Sachverhalt: Bei Kauf des Himmelbetts handelte B noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Bei
Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit: E kann von B daher nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500
Euro verlangen.
//(Vertrauensschaden wäre hier ursprünglicher Kaufpreis i.H.v. 2.500 Euro abzüglich üblicher Marktwert. Der zwischenzeitlich
höhere Preis durch einen anderen Interessenten, welcher E durch die „Lappen“ ging, spielt hier keine Rolle!)//
**II. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**III. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**IV. Ergebnis**
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
- Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
- Keine Genehmigung des Vertretenen
- Volle Geschäftsfähigkeit des Anspruchsgegners
- Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchsstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht
**1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B ex tunc.
Die Innenvollmacht, die W dem B erteilt hat, war damit von Beginn an nichtig. B handelte folglich als Vertreter ohne
Vertretungsmacht.
**2. Keine Genehmigung des Vertretenen {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hat nach Anfechtung der Innenvollmacht keine Genehmigung für den Vertrag erteilt.
**3. Volle Geschäftsfähigkeit des B, § 179 III S. 2 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchstellers vom Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III S. 1 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Bei Vertragsschluss zwischen E und W handelte der B noch mit Vertretungsmacht. Dies machte er auch
dem E offenkundig (s.o.). E konnte daher nicht wissen, dass B erst später, infolge der Anfechtung durch W, als
Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
**5. Zwischenergebnis**
Anspruch erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**Aber:** § 179 II BGB ist noch zu prüfen!
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der
Vertretungsmacht nicht kannte.
Sachverhalt: Bei Kauf des Himmelbetts handelte B noch als Vertreter mit Vertretungsmacht.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Bei
Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen.
Somit: E kann von B daher nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber Erfüllung des Kaufpreises i.H.v. 2.500
Euro verlangen.
//(Vertrauensschaden wäre hier ursprünglicher Kaufpreis i.H.v. 2.500 Euro abzüglich üblicher Marktwert. Der zwischenzeitlich
höhere Preis durch einen anderen Interessenten, welcher E durch die „Lappen“ ging, spielt hier keine Rolle!)//
**II. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**III. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**IV. Ergebnis**
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB, jedoch beschränkt auf den Vertrauensschaden nach § 179 II BGB.
Additions:
**II. Ergebnis**
**2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
- Vertragsschluss zwischen E und B
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**b. Annahme durch B {{color text="(-)" c="red"}}**
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
Vertragsschluss zwischen E und B **{{color text="(-)" c="red"}}**
**2. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**II. Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
**2. E könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
- Vertragsschluss zwischen E und B
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und B - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**b. Annahme durch B {{color text="(-)" c="red"}}**
Sachverhalt: Wie bereits oben ausführlich dargestellt, will nicht B den Vertrag mit E schließen.
B handelt lediglich als Stellvertreter des W.
Vertragsschluss zwischen E und B **{{color text="(-)" c="red"}}**
**2. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**II. Ergebnis**
E hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
Deletions:
Additions:
**1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.**
**bbb. Infolge Zurechnung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. Inhaltlich Annahme {{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zugang bei E {{color text="(+)" c="green"}}**
**dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
**ee. Zwischenergebnis**
Abgabe WE durch W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**c. Zwischenergebnis**
Vertragsschluss zwischen E und W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**2. Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts
**3. Wirksamkeit**
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
- Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
//(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)//
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB**
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt
**aa. RG durch Vertreter {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht vorhanden //**oder**//
- Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) //**oder**//
- Genehmigung durch Vertretenen
**aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht wurde erteilt
- Vertretungsmacht ist nicht erloschen
- konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
- kein Missbrauch der Vertretungsmacht
**1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.
**2. Kein Erlöschen der Vollmacht, {{du przepis="§ 168 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
**3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
**4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
**5. Zwischenergebnis**
Vertretungsmacht des B vorhanden **{{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Zwischenergebnis**
RG von Vertretungsmacht gedeckt **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
**b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB**
- Anfechtung des Kaufvertrages mit E //**und**//
- Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
**aa. Anfechtung des KV mit E**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(-)" c="red"}}**
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.
**ccc. Zwischenergebnis**
Anfechtung des KV mit E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(+)" c="green"}}**
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE
**1. Irrtum über Inhalt der Erklärung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.
**2. Kausalität {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
**ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB**
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
**1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.
**2. Zugang beim richtigen Adressat {{color text="(+)" c="green"}}**
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
**Aber:** Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!
**3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Zwischenergebnis**
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
**eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**fff. Zwischenergebnis**
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!
**c. Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**4. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**Ergebnis:**
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
**bbb. Infolge Zurechnung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. Inhaltlich Annahme {{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zugang bei E {{color text="(+)" c="green"}}**
**dd. Kein zwischenzeitlicher Widerruf {{color text="(+)" c="green"}}**
**ee. Zwischenergebnis**
Abgabe WE durch W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**c. Zwischenergebnis**
Vertragsschluss zwischen E und W **{{color text="(+)" c="green"}}**
**2. Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf eines Himmelbetts
**3. Wirksamkeit**
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Mangel der Vertretungsmacht des B nach § 177 I BGB
- Anfechtung seitens des W nach § 142 I BGB
//(Vertretungsmacht ist vorrangig, vor einer eventuellen Anfechtung zu prüfen!)//
**a. Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB**
Voraussetzung: RG durch Vertreter vorgenommen, RG ist nicht von Vertretungsmacht gedeckt
**aa. RG durch Vertreter {{color text="(+)" c="green"}}**
**bb. RG nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht vorhanden //**oder**//
- Vollmacht kraft Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) //**oder**//
- Genehmigung durch Vertretenen
**aaa. Vertretungsmacht des B vorhanden**
Voraussetzung:
- Vertretungsmacht wurde erteilt
- Vertretungsmacht ist nicht erloschen
- konkretes RG ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
- kein Missbrauch der Vertretungsmacht
**1. Erteilung der Vollmacht, § 167 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber B oder Dritten, dem gegenüber Vertretung erfolgen soll
Sachverhalt: W bevollmächtigt den B ausdrücklich zum Kauf eines Himmelbetts.
**2. Kein Erlöschen der Vollmacht, {{du przepis="§ 168 BGB"}} {{color text="(+)" c="green"}}**
**3 Konkrete RG vom Umfang gedeckt {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W bevollmächtigt B, ein Himmelbett zum Preis von max. 2.500 Euro zu kaufen. B hält sich an dieses Limit.
**4. Kein Missbrauch der Vertretungsmacht {{color text="(+)" c="green"}}**
**5. Zwischenergebnis**
Vertretungsmacht des B vorhanden **{{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Zwischenergebnis**
RG von Vertretungsmacht gedeckt **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Mangel der Vertretungsmacht des B, § 177 I BGB **{{color text="(-)" c="red"}}**
**b. Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB**
- Anfechtung des Kaufvertrages mit E //**und**//
- Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B
**aa. Anfechtung des KV mit E**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(-)" c="red"}}**
Nach § 166 I BGB ist Willensmangel des Stellvertreters B maßgeblich.
Sachverhalt: B unterliegt keinem Willensmangel bei Abgabe der WE.
**ccc. Zwischenergebnis**
Anfechtung des KV mit E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**bb. Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B**
Voraussetzung:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aaa. Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
**bbb. Anfechtungsgrund {{color text="(+)" c="green"}}**
Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt. BGB
Voraussetzung: W wollte Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben, Irrtum war ursächlich für die Abgabe der WE
**1. Irrtum über Inhalt der Erklärung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W wollte lediglich 1.500 Euro für Himmelbett aufwenden. Er hat sich versprochen.
**2. Kausalität {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W hätte bei Kenntnis seines Versprechens und bei verständiger Würdigung des Falles die
Vollmachterteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
**ccc. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB**
Voraussetzungen: W hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
**1. Abgabe WE mit Inhalt Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: W ficht die Vollmachtserteilung an.
**2. Zugang beim richtigen Adressat {{color text="(+)" c="green"}}**
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Vollmachterteilung ist einseitiges RG. Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier
der Andere, dem gegenüber die Vollmacht erteilt wurde, somit B.
**Aber:** Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung auch ggü. Dritten (hier E) erfolgen!
**3. Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
**4. Zwischenergebnis**
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**ddd. Anfechtungsfrist, § 121 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem W von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt: W erklärt Anfechtung sofort, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat.
**eee. Kein Ausschluss d. Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**fff. Zwischenergebnis**
Anfechtung der Vollmachterteilung ggü. B **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc. Zwischenergebnis**
Erfolgreiche Anfechtung des W, § 142 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
Die Anfechtung der Vollmachterteilung führt dazu, dass B ohne Vertretungsmacht gehandelt hat!
**c. Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen W und E **{{color text="(-)" c="red"}}**
**4. Zwischenergebnis**
E Anspruch erworben **{{color text="(-)" c="red"}}**
**Ergebnis:**
E hat gegen W keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB.
----
Deletions:
**bbb. Infolge Zurechnung{{color text="(+)" c="green"}}**
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und W
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**a. Angebot des E {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
**b. Annahme durch W**
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
**aa. Abgabe WE durch W**
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte
**aaa. Persönlich {{color text="(-)" c="red"}}**
**bbb. Infolge Zurechnung{{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB
Voraussetzung der Stellvertretung:
- B gibt eigene WE ab
- WE erfolgt in fremden Namen
- B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt
Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt
1. E könnte gegen W einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 2.500 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzung:
- Vertragsschluss zwischen E und W
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen E und W - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
**a. Angebot des E {{color text="(+)" c="green"}}**
Sachverhalt: E macht Angebot Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen.
**b. Annahme durch W**
Voraussetzung: W hat WE abgegeben, inhaltlich Annahme, ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen
**aa. Abgabe WE durch W**
Voraussetzung: Persönlich oder infolge Zurechnung durch Dritte
**aaa. Persönlich {{color text="(-)" c="red"}}**
**bbb. Infolge Zurechnung{{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: B Stellvertreter des W i.S.d. § 164 I BGB
Voraussetzung der Stellvertretung:
- B gibt eigene WE ab
- WE erfolgt in fremden Namen
- B macht offenkundig, dass er in fremden Namen handelt
Sachverhalt: B hat Entscheidungsspielraum bei Aussuchen von Bett, B erklärt ausdrücklich, dass er für den W handelt