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Lösungsvorschlag Fall 15 – Auf Abwegen


1. Lösungsskizze

Folgt in Kürze!

2. Formulierungsvorschlag

I. Anspruch des X gegen W auf Schmerzensgeld

X könnte gegen W einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 823 I, 253 II BGB haben.

Der Anspruchssteller X müsste hierfür ein Verschulden des Anspruchsgegners beweisen. Laut Sachverhalt konnte nicht geklärt werden, ob W bei der Verursachung des Unfalls ein Verschulden i.S.d. § 276 BGB trifft. Folglich kann kein Verschulden nachgewiesen werden.
Damit ist eine Haftung nach § 823 I BGB nicht begründet.
Somit ist der Anspruch des X gegen W nicht gegeben.

II. Anspruch des X gegen B auf Schmerzensgeld

X könnte gegen B einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 831 I S. 1, 253 II BGB haben.


1. Dafür müsste die den Schaden verursachende Person ein Verrichtungsgehilfe des B gewesen sein.
Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 I BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden und der
von den Weisungen des Geschäftsherren abhängig ist.

B ist der Arbeitgeber des W. Er hat W die Aufgabe übertragen, bestellte Produkte innerhalb Thüringens auszufahren. Dadurch nutzt B den W als Gehilfen. W wurde mit der Aufgabe betraut, die Produkte von Gotha nach Erfurt zu bringen und unterliegt somit auch den Weisungen des B. Die übertragene Tätigkeit liegt im Interesse des B.
Bei der Fahrt von Gotha nach Erfurt war W mithin als Verrichtungsgehilfe des B i.S.d. § 831 I S.1 tätig.


2. Weiterhin müsste der Verrichtungsgehilfe einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben.
Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich.

Im Sachverhalt wird erläutert, dass es bei einem Überholvorgang zu einem Unfall kam. Es konnte nicht geklärt werden, ob W dabei Verschulden zur Last fällt. Allerdings ist eine schuldhafte Verursachung durch den Verrichtungsgehilfen nicht nötig.
X hat sich bei diesem Überholvorgang das Schlüsselbein gebrochen. Somit wurde der Körper eines Dritten rechtswidrig verletzt.

Der Schutzzweck des § 831 I BGB sieht jedoch vor, dass der Geschäftsherr trotz rechtswidriger Schadenszufügung nicht haftet, wenn der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei gehandelt hat, sich also so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich in dieser konkreten Situation verhalten hätte. Allerdings bedarf es hierfür einen Beweis. Die Beweislast trägt bei § 831 I S. 1 BGB der Geschäftsherr.
Hier kann B jedoch keinen Nachweis erbringen, dass sich W korrekt bei dem Überholvorgang verhalten hat. Die Unfallursache ist nicht geklärt. Somit hat W dem X widerrechtlich einen Schaden zugefügt.


3. Diese Schadenszufügung muss zudem in Ausführung der Verrichtung geschehen sein.
Die schädigende Handlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der aufgetragenen Tätigkeit stehen, damit der Geschäftsherr für diese Handlung haftet.
Handlungen, die lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung vollzogen werden, fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 I BGB heraus.
W war zu dem Zeitpunkt als der Unfall geschah, weisungswidrig auf der Landstraße unterwegs, um bei einem Freund vorbei zu fahren. Fraglich ist nun, ob W bei der Fahrt auf der Landstraße tatsächlich in Ausführung der Verrichtung oder nur bei Gelegenheit derer handelte.
Das weisungswidrige Verhalten des W könnte die Haftung des B ausschließen.
Grundsätzlich gilt, dass das Überschreiten der Weisungen des Geschäftsherrn nicht auch automatisch schon bedeutet, dass der Verrichtungsgehilfe außerhalb der ihm übertragenen Tätigkeit handelt. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an.
Es stellt sich hier die Frage, ob das Verhalten des W wertungsmäßig noch dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist.
Die willkürliche Überschreitung des Aufgabenbereichs schließt die Haftung für den Gehilfen nicht aus, soweit der Geschäftsherr entweder den Auftrag hätte genauer fassen oder durch ausreichende Überwachung die Überschreitung hätte verhindern können.
Wer als beauftragter Kraftfahrer seine Route eigenmächtig verändert, handelt immer noch in Ausführung der Verrichtung i.S.d. § 831 I BGB. Eine andere Beurteilung würde sich ergeben, wenn der Fahrer eine Fahrt unternimmt, die der Geschäftsherr nicht genehmigt hat.
Hier hat B dem W jedoch den Auftrag gegeben, die Produkte von Gotha nach Erfurt zu befördern. Die Fahrt war somit durch den Geschäftsherrn genehmigt. Es handelt sich lediglich um eine Überschreitung der Grenzen des Auftrags, durch die sich der Verrichtungsgehilfe noch nicht aus dem gesamten Zusammenhang des Auftrags löst.
Folglich handelt W trotz der eigenmächtigen Überschreitung noch in Ausführung der Verrichtung i.S.d. § 831 I S. 1 BGB.


4. Als weitere Voraussetzung bedarf es ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl oder der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen. Durch den Eintritt des Schadens wird gem. § 831 I S. 1 BGB vermutet, dass B schuldhaft seine Sicherungspflichten verletzt hat.
Er könnte sich jedoch nach § 831 I S. 2 BGB exkulpieren. Dafür wäre notwendig, dass er bei der Auswahl und Überwachung des W die in Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Hier hat B jedoch keine Nachweise erbracht, die ihn exkulpieren könnten.
Mithin kommt keine Exkulpation in Betracht und B trifft ein Verschulden.

Somit liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 831 I S. 1 BGB vor.

Daraus ergibt sich, dass B dem X zum Ersatz des entstanden Schadens verpflichtet ist.

Der Schaden bemisst sich nach § 253 II BGB, wodurch auch eine billige Entschädigung in Geld für die Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, gefordert werden kann.

Damit hat X gegen B einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen an seinem Körper aus den §§ 831 I, 253 II BGB.




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