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Lösungsvorschlag Fall – Auf Abwegen



I. Anspruch des X gegen W auf Schmerzensgeld

X könnte gegen W einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 823 I, 253 II BGB haben.

Der Anspruchssteller X müsste hierfür ein Verschulden des Anspruchsgegners beweisen. Laut Sachverhalt konnte nicht geklärt werden, ob X oder W bei der Verursachung des Unfalls ein Verschulden i.S.d. § 276 BGB trifft. Folglich kann dem W kein Verschulden nachgewiesen werden.
Damit ist die Haftung nach § 823 I BGB nicht begründet.
Somit ist der Anspruch des X gegen W nicht gegeben.

II. Anspruch des X gegen B auf Schmerzensgeld

X könnte gegen B einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 831 I S. 1, 253 II BGB haben.


1. Dafür müsste die den Schaden verursachende Person ein Verrichtungsgehilfe des B gewesen sein.
Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 I BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen wurde und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

B ist der Arbeitgeber und Geschäftsherr des W. Er hat W die Aufgabe übertragen, Produkte innerhalb Thüringens auszufahren.
Bei der Beauftragung, die Produkte von Gotha nach Erfurt zu bringen, unterliegt W den Weisungen des B.
Folglich ist W ein Gehilfe des B, der im Interesse seines Geschäftsherrn die übertragene Tätigkeit ausführt.
Bei der Fahrt von Gotha nach Erfurt war W mithin als Verrichtungsgehilfe des B i.S.d. § 831 I S.1 tätig.


2. Weiterhin müsste der Verrichtungsgehilfe einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben.
Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich.

Hier ist es bei einem Überholvorgang zum Unfall gekommen. Dieser Unfall ist entweder infolge der Berührung mit dem Kleinlaster oder infolge der unmittlebaren Enge zwischen den beiden Betroffenen geschehen. X hat sich bei diesem Überholvorgang das Schlüsselbein gebrochen. Somit wurde der Körper des X verletzt. Die Rechtsgutverletzung ist durch ein rechtswidriges Verhalten entstanden.

Der Schutzzweck des § 831 I BGB sieht jedoch vor, dass der Geschäftsherr trotz rechtswidriger Schadenszufügung nicht haftet, wenn der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei gehandelt hat, sich also so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich in dieser konkreten Situation verhalten hätte. Die Beweislast hierzu trägt bei § 831 I S. 1 BGB der Geschäftsherr.
Hier kann B jedoch keinen Nachweis erbringen, dass sich W korrekt bei dem Überholvorgang verhalten hat. Die Unfallursache ist nicht geklärt. Somit hat W dem X widerrechtlich einen Schaden an seinem Körper zugefügt.


3. Diese Schadenszufügung muss zudem in Ausführung der Verrichtung geschehen sein.
Die schädigende Handlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der aufgetragenen Tätigkeit stehen, damit der Geschäftsherr für diese Handlung haftet.
Handlungen, die lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung vollzogen werden, fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 I BGB heraus.
W war zu dem Zeitpunkt als der Unfall geschah weisungswidrig auf der Landstraße unterwegs, um bei einem Freund vorbei zu fahren. Fraglich ist nun, ob W bei der Fahrt auf der Landstraße tatsächlich in Ausführung der Verrichtung oder nur bei Gelegenheit derer handelte.
Das weisungswidrige Verhalten des W könnte die Haftung des B ausschließen.
Grundsätzlich gilt, dass das Überschreiten der Weisungen des Geschäftsherrn nicht auch automatisch bedeutet, dass der Verrichtungsgehilfe außerhalb der ihm übertragenen Tätigkeit handelt.

Es stellt sich hier die Frage, ob das Verhalten des W wertungsmäßig noch dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist.
Die willkürliche Überschreitung des Aufgabenbereichs schließt die Haftung für den Gehilfen nicht aus, soweit der Geschäftsherr entweder den Auftrag hätte genauer fassen oder durch ausreichende Überwachung die Überschreitung hätte verhindern können.
Wer als beauftragter Kraftfahrer seine Route eigenmächtig verändert, handelt immer noch in Ausführung der Verrichtung i.S.d. § 831 I BGB. Eine andere Beurteilung würde sich ergeben, wenn der Fahrer eine Fahrt unternimmt, die der Geschäftsherr nicht genehmigt hat.
Hier hat B dem W jedoch den Auftrag gegeben, die Produkte von Gotha nach Erfurt zu befördern. Die Fahrt wurde somit durch den Geschäftsherrn genehmigt. Es handelt sich lediglich um eine Überschreitung der Grenzen des Auftrags. Hierbei hat sich der Verrichtungsgehilfe allerdings noch nicht aus dem gesamten Zusammenhang des Auftrags gelöst.
Folglich handelt W trotz der eigenmächtigen Überschreitung der Grenze noch in Ausführung der Verrichtung i.S.d. § 831 I S. 1 BGB.


4. Als weitere Voraussetzung bedarf es ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl oder der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen. Durch den Eintritt des Schadens wird gem. § 831 I S. 1 BGB vermutet, dass B schuldhaft seine Sicherungspflichten verletzt hat.
Er könnte sich jedoch nach § 831 I S. 2 BGB exkulpieren. Dafür müsste er beweisen können, dass er bei der Auswahl und Überwachung des W die in Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Hier hat B jedoch keine Nachweise erbracht, die ihn exkulpieren könnten.
Mithin kommt keine Exkulpation in Betracht und B trifft ein Verschulden.

Somit liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 831 I S. 1 BGB vor.

Daraus ergibt sich, dass B dem X zum Ersatz des entstanden Schadens verpflichtet ist.

Der Schaden bemisst sich nach § 253 II BGB, wodurch auch eine billige Entschädigung in Geld für die Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, gefordert werden kann.

Damit hat X gegen B einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen an seinem Körper aus den §§ 831 I, 253 II BGB.




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