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Fall: Verseuchtes Futtermittel
A. Sachverhalt
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
B. Frage
Hat L gegen S Anspruch auf Schadensersatz?
C. Lösungshinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
- deutsches Produkthaftungsgesetz ist anwendbar
- Tatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz ist erfüllt
- kein Ausschluss der Haftung nach § 1 Abs.2,3 ProdhaftG
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt, ist erfüllt, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat, der Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung kausal ist, der Anspruchsgegner Hersteller i.S.d. Gesetzes ist und er Anspruchsteller Geschädigter i.S.d. Gesetzes ist.
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 ProdhaftG gegeben und dieses nach § 3 ProdhaftG einen Fehler aufweist. Es handelt sich um Futtermittel für hühner, das aber eine beträchtliche Menge an Saatgut aufweist, welches mit Pflanzenschutzmittel behandelt wurde.
- Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs.1 ProdhaftG ProdhaftG (+), da durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach § 4 ProdhaftG (+), weil S Hersteller vom Endprodukt (dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert Hühner von L eingehen. (unmittelbar )
3. Haftung nicht ausgeschlossen
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
Ergebnis zu 3.: (+)
D. Ergebnis:
L hat den Anspruch gegen S gem. § 1 Abs.1 ProdhaftG erworben.
Anmerkung :
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keien konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
Ergebnis zu 2. : (+)
3. Verschulden, liegt vor, wenn die Verschuldensfähigkeit der S nicht nach § 827 BGB oder nach § 828 BGB ausgeschlossen ist und S eine vorsätzliche § 2 Abs.1 BGB oder gem. (die Zeichen 276 Abs.2 BGB sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten) fahrlässsig schuldhaft gehandelt hat.
Ergebnis zu 3. : (+)
E. Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben.
CategoryFallsammlungWIPR
Aufgrund von § 15 Abs. 2 ProdhaftG kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
Anspruch L gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
- Tatbestand nach § 823 Abs.1 BGB erfüllt ist
- Handlung von S rechtswidrig war
- Verschulden bei S
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
- Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. S ist Hersteller vom Getreide. S trifft somit eine Verkerhssicherungspflicht, dass richtige Getreide zu liefern, jedoch war es beidies bei der Lieferung ncht der Fall. Diese enthielt eine beträchtliche mengen an Saat, welche mit Pflanzenschtuzmittel behandelt wurden.
- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), ohne die Handlung von S, wären keine Hühner bei L eingegangen . ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) stehender Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
Ergenis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keien konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
Ergebnis zu 2. : (+)
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach § 827 BGB oder nach § 828 BGB (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S außer Acht gelassen wurde. Aus unerfindlichen Gründen kam es bei der letzten Lieferung bei S zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten... . Eine Kontrolle von S fand nach dem Sachverhalt nicht statt.
Ergebnis zu 3. : (+)
E. Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben.
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