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Revision [99965]

Last edited on 2022-06-01 00:03:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches willentlich erfolgt. Dem S kann nicht vorgeworfen werden, dass er das Futter (aktiv) vergiftet hat. Ein positives Tun ist demzufolge auszuschließen.
Es ist allerdings denkbar, dass er durch ein Unterlassen die Giftigkeit nicht verhindert hat. Ein Unterlassen kann positivem Tun gleichgestellt werden, wenn den S eine Pflicht zum Handeln traf und er dieses Handeln unterließ. Es ist davon auszugehen, dass S als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler sowie zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Dies hätte durch angemessene Untersuchungen oder Gegenmaßnahmen verhindert werden können. Im Sachverhalt ist davon keine Rede. Insofern hat S keine Handlungen unternommen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären. Auf diese Weise wurde ein Fabrikationsfehler nicht verhindert, obwohl ein Hersteller einen solchen grundsätzlich zu verhindern hat.
((3)) Haftungsbegründende Kausalität
Deletions:
Eine Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches willentlich erfolgt. Dem S kann nicht vorgeworfen werden, dass er das Futter (aktiv) vergiftet hat. Es ist allerdings denkbar, dass er durch ein Unterlassen die Giftigkeit nicht verhindert hat. Ein Unterlassen kann positivem Tun gleichgestellt werden, wenn im vorliegenden Fall den S eine Pflicht zum Handeln traf und dieses Handeln unterlassen wurde. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich. Auf diese Weise wurde ein Fabrikationsfehler nicht verhindert, obwohl ein Hersteller einen solchen grundsätzlich zu verhindern hat.
((3)) Haftungsbegründete Kausalität


Revision [88549]

Edited on 2018-06-10 09:49:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch L gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG"}}
Deletions:
((1)) Anspruch L gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG"}}


Revision [79804]

Edited on 2017-06-08 16:44:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Lösungshinweise ===
((1)) Anspruch L gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG"}}
Deletions:
((1)) Lösungshinweise
Anspruch L gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG"}}


Revision [54532]

Edited on 2015-06-01 15:13:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
Hier könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Deletions:
Der Sachverhalt könnte den Tatbestand der Produkthaftung gem. §§ 1 ff. ProdHG erfüllt haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste anspruchsberechtigter Geschädigter sein.
Das Hühnerfutter könnte ein fehlerhaftes Produkt sein. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.


Revision [54530]

Edited on 2015-06-01 15:11:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Sachverhalt könnte den Tatbestand der Produkthaftung gem. §§ 1 ff. ProdHG erfüllt haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste anspruchsberechtigter Geschädigter sein.
Das Hühnerfutter könnte ein fehlerhaftes Produkt sein. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Deletions:
Es könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
Hier könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.


Revision [54528]

Edited on 2015-06-01 15:09:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Rechtsgutverletzung gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 ProdhaftG"}}
L hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 ProdhaftG"}}.
Deletions:
((3)) Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}
L hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}.


Revision [54519]

Edited on 2015-06-01 14:48:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Anspruch L gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdhaftG"}}
Deletions:
Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}


Revision [47209]

Edited on 2014-11-25 11:00:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Es könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
Hier könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Es könnte ein Produkt i. S. d. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sachen erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide, also um eine bewegliche Sache. Ein Produkt i. S. d. § 2 liegt vor.
Deletions:
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Hier könnte ein Produkt i. S. d. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sachen erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide, also um eine bewegliche Sache. Ein Produkt i. S. d. § 2 liegt vor.


Revision [15857]

Edited on 2012-06-13 13:55:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
- S schuldhaft handelte.
Eine Handlung ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches willentlich erfolgt. Dem S kann nicht vorgeworfen werden, dass er das Futter (aktiv) vergiftet hat. Es ist allerdings denkbar, dass er durch ein Unterlassen die Giftigkeit nicht verhindert hat. Ein Unterlassen kann positivem Tun gleichgestellt werden, wenn im vorliegenden Fall den S eine Pflicht zum Handeln traf und dieses Handeln unterlassen wurde. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich. Auf diese Weise wurde ein Fabrikationsfehler nicht verhindert, obwohl ein Hersteller einen solchen grundsätzlich zu verhindern hat.
Im Falle von L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde etc. Nach dem Sachverhalt verenden mehrere hundert Hühner am giftigen Futter. Eine Substanzverletzung ist zu bejahen, Eigentumsverletzung liegt vor.
((3)) Haftungsbegründete Kausalität
Ein Verschulden seitens S liegt dann vor, wenn er die Tat nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu vertreten hat.
Laut Sachverhalt lässt sich nicht mehr feststellen, woran die Getreideverwechslung lag. Im Falle der Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - insbesondere der Pflichten eines Produktherstellers - nimmt die herrschende Meinung an, dass die Beweislast nicht den Anspruchsteller trifft, sondern den Produkthersteller (Beweislastumkehr). Da hier ein Fall eines Fabrikationsfehlers vorliegt und S nicht den entlastenden Nachweis erbracht hat, dass ihn nicht das Verschulden für die Verwechslung trifft, ist das Verschulden des S anzunehmen.
Sofern S keinen Gegenbeweis erbringt, dass ihn keinerlei Verschulden hinsichtlich der Auslieferung des fehlerhaften Futtermittels trifft, hat L gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz des infolge Vergiftung der Hühner entstandenen Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
- S handelte schuldhaft.
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich.
Im Falle von L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde etc. Nach dem Sachverhalt verenden mehrere hundert Hühner am giftigen Futter. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
((3)) haftungsbegründete Kausalität
Ein Verschulden seitens S liegt dann vor, wenn er verschuldensfähig (deliktsfähig) war und die Tat nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu vertreten hat.
Laut Sachverhalt lässt sich nicht mehr feststellen, woran die Getreideverwechslung lag. Im Falle der Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - insbesondere der Pflichten eines Produktherstellers - nimmt die herrschende Meinung an, dass die Beweislast nicht den Anspruchsteller trifft, sondern den Produkthersteller (Beweislastumkehr). Da hier ein Fall der Produkthaftung vorliegt und S nicht den entlastenden Nachweis erbracht hat, dass ihn nicht das Verschulden für die Verwechslung trifft, ist das Verschulden des S anzunehmen.
Solange S keinen Gegenbeweis erbringt, dass ihn keinerlei Verschulden hinsichtlich der Auslieferung des fehlerhaften Futtermittels trifft, hat L gegen ihn grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des infolge Vergiftung der Hühner entstandenen Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [15856]

Edited on 2012-06-13 13:47:53 by WojciechLisiewicz
Additions:



Hier könnte ein Produkt i. S. d. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sachen erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide, also um eine bewegliche Sache. Ein Produkt i. S. d. § 2 liegt vor.

Bei S kam es zu einer Verwechselung der Getreidesorten, wodurch der Weizen im Futter für Hühner giftig ist. Giftiges Futter bietet nicht zumindest hinsichtlich des normalen Gebrauchs (Fütterung von Hühnern) die zu erwartende Sicherheit, so dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt.

Es müsste eine Rechtsgutverletzung i. S. d. {{du przepis="§ 1 ProdHaftG"}} vorliegen. Zu den gem. § 1 geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und (private) Sachen.
In diesem Fall könnte eine Sache des L durch das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein. Hierzu ist erforderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}.


Deletions:
- das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist,
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}
Das Produkthaftungsgesetz ist nur für Schadensfälle durch ein fehlerhaftes Produkt anwendbar, das nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurde. Dies ist in diesem Fall anzunehmen.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} sein. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sachen erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide, also um eine bewegliche Sache. Ein Produkt i. S. d. § 2 liegt vor.
Bei S kam es zu einer Verwechselung der Getreidesorten, wodurch der Weizen im Futter für Hühner giftig ist. Giftiges Futter bietet nicht die zu erwartende Sicherheit, so dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt.
Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein. Hierzu ist erforderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}.


Revision [15854]

Edited on 2012-06-12 11:35:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
Aufgrund des {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung nach anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben dem Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz (Gefährdungshaftung) auch ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.<<::c::
Deletions:
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.<<::c::


Revision [15220]

Edited on 2012-05-21 01:16:04 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [14535]

Edited on 2012-03-24 18:44:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass
<< **Anmerkung:**
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass:
Der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich.
Deletions:
Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
<< **Anmerkung :**
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich.


Revision [10727]

Edited on 2011-06-01 15:35:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach dem Sachverhalt verenden aufgrund der Verwechselung von Getreidesorten bei L mehrere hundert Hühner. Diese Hühner sind jedoch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt, sondern werden im Rahmen des von L betriebenen Gewerbes gehalten. Dieser Schaden wird nicht gem. {{du przepis="§ 1 ProdHG"}} ersetzt.
Deletions:
Nach dem Sachverhalt verenden aufgrund der Verwechselung von Getreidesorten bei L mehrere hundert Hühner ein. Diese Hühner sind jedoch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt, sondern werden im Rahmen des von L betriebenen Gewerbes gehalten. Dieser Schaden wird nicht gem. {{du przepis="§ 1 ProdHG"}} ersetzt.


Revision [10722]

Edited on 2011-05-30 14:22:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit)
Handlung seitens S war nicht gerechtfertigt und erfolgte deshalb widerrechtlich.
((2)) Verschulden
Ein Verschulden seitens S liegt dann vor, wenn er verschuldensfähig (deliktsfähig) war und die Tat nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu vertreten hat.
Laut Sachverhalt lässt sich nicht mehr feststellen, woran die Getreideverwechslung lag. Im Falle der Haftung für Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - insbesondere der Pflichten eines Produktherstellers - nimmt die herrschende Meinung an, dass die Beweislast nicht den Anspruchsteller trifft, sondern den Produkthersteller (Beweislastumkehr). Da hier ein Fall der Produkthaftung vorliegt und S nicht den entlastenden Nachweis erbracht hat, dass ihn nicht das Verschulden für die Verwechslung trifft, ist das Verschulden des S anzunehmen.
((2)) Ergebnis
Solange S keinen Gegenbeweis erbringt, dass ihn keinerlei Verschulden hinsichtlich der Auslieferung des fehlerhaften Futtermittels trifft, hat L gegen ihn grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des infolge Vergiftung der Hühner entstandenen Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
((2)) Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit)
Handlung seitens S war nicht gerechtfertigt und erfolgte deshalb widerrechtlich.

((2)) Verschulden
Ein Verschulden seitens S liegt dann vor, wenn diesem ein Verschulden vorgeworfen werden kann und dieser hat dies nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu vertreten.
Für den konkreten Fall könnte ein Verschulden seitens S durch den Sonderfall, der Beweislastumkehr in Betracht kommen. Hierfür ist erfoderlich, dass ein Fall nach der Produkthaftung beim Delikt gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vorliegt und S nicht den entlatenden Nachweis wegen der Fehlerfreiheit von dem Produkt erbracht hat.
Nach dem Sachverhalt kann die Ursache für die Verwechselung nicht geklärt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob und inwiefern, den S ein Verschulden trifft.
S handelt folglich schuldhaft.
((1)) Ergebnis
L hat den anspruch gegen S dem Grunde nach gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erworben.


Revision [10721]

Edited on 2011-05-30 14:13:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, im Hinblick auf ihre Darbietung, den normalen Gebrauch, wegen dem zum betroffenen Zeitpunkt herrschenden Stand der Wissenschaft oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann.
Bei S kam es zu einer Verwechselung der Getreidesorten, wodurch der Weizen im Futter für Hühner giftig ist. Giftiges Futter bietet nicht die zu erwartende Sicherheit, so dass ein fehlerhaftes Produkt vorliegt.
((3)) Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein. Hierzu ist erforderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}.
Nach dem Sachverhalt verenden aufgrund der Verwechselung von Getreidesorten bei L mehrere hundert Hühner ein. Diese Hühner sind jedoch nicht für den privaten Gebrauch bestimmt, sondern werden im Rahmen des von L betriebenen Gewerbes gehalten. Dieser Schaden wird nicht gem. {{du przepis="§ 1 ProdHG"}} ersetzt.
((2)) Ergebnis:
L hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}.
<< **Anmerkung :**
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht.<<::c::
((1)) Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
- Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erfüllt ist,
- Handlung des S rechtswidrig war,
- S handelte schuldhaft.
((2)) Tatbestand
der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
((3)) Handlung seitens S
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten (positives Tun oder Unterlassen), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle des S ist davon auszugehen, dass er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder zur Produktbeobachtung verpflichtet ist. Hat er diese Pflicht missachtet, dann liegt ein Unterlassen vor, das zur Erfüllung des Tatbestandes des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} führen kann.
Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war, in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, auch sonstige Handlungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten des S zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich.
Seitens S ist folglich eine Handlung durch Unterlassen gegeben.
((3)) Verletzung eines Rechtsguts i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} bei L
Im Falle von L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zerstört wurde etc. Nach dem Sachverhalt verenden mehrere hundert Hühner am giftigen Futter. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
((3)) haftungsbegründete Kausalität
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch S war auch kausal für die toten Hühner, also für die Rechtsgutverletzung bei L.
Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist gegeben.
((2)) Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit)
Deletions:
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. Im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Bei S kam es zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten, der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beträchtliche Mengen in das Hühnerfutter. Der so aufbereitete Weizen ist für Hühner giftig.
Ein fehlerhaftes Produkt liegt demzufolge vor.
((3)) Rechtsgutsverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}.
Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund der gravierenden Verwechselung von Getreidesorten ,dem L mehrere hundert Hühner ein.
Seitens L liegt folglich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des ProdhaftG vor.
((3)) Kausalität
Zwischen den fehlerhaften Produkt und der Rechtsgutsverletrzung betsteht ein kausaler Zusammenhang.

((3)) Anspruchsgegner = Hersteller i.S.v. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnte S der tatsächtliche Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 s.1 ProdhaftG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt, Teilprodukt oder einen Grundstoff porduziert hat. Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S tatsächlicher Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}

((3)) Anspruchsberechtigter = Geschädigter
L ist zum Anspruch berechtigt, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz als Geschädigter zu erfassen ist.
Der Tatbestand ist nach dem ProdhaftG für den konkreten Fall erfüllt.

((2)) Haftung nicht ausgeschlossen
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} kommt für den vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.
((1)) Ergebnis:
**L hat den Anspruch gegen S dem Grund nach gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} erworben.**
>> **Anmerkung :**
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
**Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
- Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erfüllt ist
- Handlung von S rechtswidrig war
- S handelte schuldhaft
((2)) Tatbestand
der Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
((3)) Handlung seitens S
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle von S ist davon auszugehen das er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder Produktbeobachtung zum handeln verpflichtet ist und diese Pflicht zum handeln nicht unterlassen hat. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, wobei dies eigentlich zu deren verkehrssicherenden Pflichten gehört.
Seitens S ist folglich eine Handlung durch Unterlassen gegeben.
((3)) verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim L
Im Falle von L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zersört wurde, dem L der Besitz entzogen bzw. der Gebrauch von seines Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund von dem giftigen Futtermittel dem L hunderte Hühner ein. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
((3)) haftungsbegründete Kausalität
Die Handlung seitens S war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung beim L.

Tatbestand ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben.
((2)) Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)


Revision [10720]

Edited on 2011-05-30 13:47:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast (mit Vitaminen etc.) aufbereitete Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers verenden mehrere hundert Hühner bei L. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
- das Produkthaftungsgesetz anwendbar ist,
- der Tatbestand des Produkthaftungsgesetzes erfüllt und
- die Haftung gem. {{du przepis="§ 1 Abs. 2 und 3 ProdhaftG"}} nicht ausgeschlossen ist.
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}
Das Produkthaftungsgesetz ist nur für Schadensfälle durch ein fehlerhaftes Produkt anwendbar, das nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurde. Dies ist in diesem Fall anzunehmen.
((2)) Tatbestand des {{du akt="ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
((3)) fehlerhaftes Produkt
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i. S. d. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler gem. {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} sein. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sachen erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide, also um eine bewegliche Sache. Ein Produkt i. S. d. § 2 liegt vor.
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. Im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Bei S kam es zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten, der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beträchtliche Mengen in das Hühnerfutter. Der so aufbereitete Weizen ist für Hühner giftig.
Ein fehlerhaftes Produkt liegt demzufolge vor.
Deletions:
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Infolge des Fehlers gehen mehrere hundert Hühner bei L ein. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt 5.000,- EUR. Die Ursache der Verwechslung kann nicht geklärt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, inwiefern den S bei der Verwechslung ein Verschulden trifft. Dennoch verlangt L von S Ersatz des Schadens.
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
- deutsches Produkthaftungsgesetz ist anwendbar
- Tatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz ist erfüllt
- kein Ausschluss der Haftung nach {{du przepis="§ 1 Abs.2,3 ProdhaftG"}}
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}
das Produkthaftungsgesetz ist nur für Schadensfälle durch ein fehlerhaftes Produkt anwendbar, das nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurde.
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} liegt vor
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
((3)) fehlerhaftes Produkt
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegt . Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} sein. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Allerdings wird unter dem Begriff vom Produkt auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. Im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Bei S kam es zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten, der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beträchtliche Mengen in das Hühnerfutter. Der so aufbereitete Weizen ist für Hühner giftig.
Ein fehlerhaftes Produkt liegt demzufolge vor.


Revision [10671]

Edited on 2011-05-26 17:41:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Im Falle von S ist davon auszugehen das er als Hersteller zur Vermeidung von Konstruktions- oder Fabrikations- oder Instruktionsfehler oder Produktbeobachtung zum handeln verpflichtet ist und diese Pflicht zum handeln nicht unterlassen hat. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittelhersteller S zu einer gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist. Es wurde auch keine weitere Untersuchung durch S vorgenommen, wobei dies eigentlich zu deren verkehrssicherenden Pflichten gehört.
Seitens S ist folglich eine Handlung durch Unterlassen gegeben.
Deletions:
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu einer gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
Seitens S liegt folglich eine Handlung, in form von Unterlassen vor.


Revision [10670]

Edited on 2011-05-26 17:05:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin müsste S Hersteller nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein und L müsste Geschädigter sein.
Deletions:
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller i.S.v. ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter i.S.v. ProdhaftG.


Revision [10669]

Edited on 2011-05-26 17:02:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} liegt vor
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller i.S.v. ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter i.S.v. ProdhaftG.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegt . Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} sein. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Allerdings wird unter dem Begriff vom Produkt auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. Im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Ein fehlerhaftes Produkt liegt demzufolge vor.
Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund der gravierenden Verwechselung von Getreidesorten ,dem L mehrere hundert Hühner ein.
Im konkreten Fall könnte S der tatsächtliche Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 s.1 ProdhaftG"}} sein. Dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt, Teilprodukt oder einen Grundstoff porduziert hat. Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S tatsächlicher Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 1 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 1 Abs. 3 ProdhaftG"}} kommt für den vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
- S handelte schuldhaft
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle von S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu einer gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
Im Falle von L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zersört wurde, dem L der Besitz entzogen bzw. der Gebrauch von seines Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund von dem giftigen Futtermittel dem L hunderte Hühner ein. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
Für den konkreten Fall könnte ein Verschulden seitens S durch den Sonderfall, der Beweislastumkehr in Betracht kommen. Hierfür ist erfoderlich, dass ein Fall nach der Produkthaftung beim Delikt gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vorliegt und S nicht den entlatenden Nachweis wegen der Fehlerfreiheit von dem Produkt erbracht hat.
Nach dem Sachverhalt kann die Ursache für die Verwechselung nicht geklärt werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob und inwiefern, den S ein Verschulden trifft.
Deletions:
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller nach dem ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter nach dem ProdhaftG.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wurden sein. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Ein fehlerhaftes Produkt wurde demzufolge vor.
Laut Sachverhalt gehen dem L, aufgurnd einer gravierenden Verwechselung von Getreidesorten, mehrere hundert Hühner ein.
Im konkreten Fall könnte S der tatsächtliche Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 s.1 ProdhaftG"}} sein. dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt, teilprodukt oder einen Grundstoff porduziert hat. Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S tatsächlicher Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} kommt für de vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
- S handelt schuldhaft
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu eienr gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
Im Falle vom L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zersört wurde, dem L der Besitz entzogen bzw. der Gebrauch von seines Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund von dem giftigen Futtermittel dem L hunderte Hühner ein. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
Für den konkreten Fall könnte ein Verschulden seitens S durch den Sonderfall, der Beweislastumkehr vorliegen. Hierfür ist erfoderlich, dass ein Fall nach der Produkthaftung beim Delikt gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vorliegt und S nicht den entlatenden Nachweis wegen der Fehlerfreiheit erbracht hat.
Nach dem Sachverhalt kann die Ursache für die Verwechselung nicht geklärt werden. insbesondere ist nicht feststellbar, ob und inwiefern, den S ein Verschulden trifft.


Revision [10648]

Edited on 2011-05-25 19:39:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die Haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller nach dem ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter nach dem ProdhaftG.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht wurden sein. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, wegen der Darbietung,dem normalen Gebrauch, wegen dem Zeitpunkt oder wegen eines anderen Grundes berechtigterweise erwartet werden kann. im konkreten Fall könnte das Getreide bei normalen Gebrauch nicht ungefährlich sein.
Bei S kam es zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten, der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beträchtliche Mengen in das Hühnerfutter. Der so aufbereitete Weizen ist für Hühner giftig.
Ein fehlerhaftes Produkt wurde demzufolge vor.
Im konkreten Fall könnte S der tatsächtliche Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 s.1 ProdhaftG"}} sein. dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt, teilprodukt oder einen Grundstoff porduziert hat. Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S tatsächlicher Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
((3)) Anspruchsberechtigter = Geschädigter
L ist zum Anspruch berechtigt, weil dieser nach dem Produkthaftungsgesetz als Geschädigter zu erfassen ist.
Der Tatbestand ist nach dem ProdhaftG für den konkreten Fall erfüllt.
**L hat den Anspruch gegen S dem Grund nach gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} erworben.**
- S handelt schuldhaft
der Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu eienr gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das Hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
((3)) verletzung eines Rechtsguts i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} beim L
Im Falle vom L könnte eine Eigentumsverletzung in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn L sein Eigentum verloren hat, das Eigentum beschädigt oder zersört wurde, dem L der Besitz entzogen bzw. der Gebrauch von seines Eigentum behindert wurde. Nach dem Sachverhalt gehen aufgrund von dem giftigen Futtermittel dem L hunderte Hühner ein. Eine Eigentumsverletzung liegt vor.
Die Handlung seitens S war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung beim L.

Tatbestand ist nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} gegeben.
Handlung seitens S war nicht gerechtfertigt und erfolgte deshalb widerrechtlich.
Ein Verschulden seitens S liegt dann vor, wenn diesem ein Verschulden vorgeworfen werden kann und dieser hat dies nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} zu vertreten.
Für den konkreten Fall könnte ein Verschulden seitens S durch den Sonderfall, der Beweislastumkehr vorliegen. Hierfür ist erfoderlich, dass ein Fall nach der Produkthaftung beim Delikt gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} vorliegt und S nicht den entlatenden Nachweis wegen der Fehlerfreiheit erbracht hat.
Nach dem Sachverhalt kann die Ursache für die Verwechselung nicht geklärt werden. insbesondere ist nicht feststellbar, ob und inwiefern, den S ein Verschulden trifft.
S handelt folglich schuldhaft.
((1)) Ergebnis
L hat den anspruch gegen S dem Grunde nach gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erworben.
Deletions:
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller nach dem ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter nach dem ProdhaftG.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt és sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt. Nach dem Sachverhalt gelangen beträchtliche Mengen von den Weizen in das Hühnerfutter, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und dieser wurde mit Pflanzenschutzmittel behandelt. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig. Folglich weist das Produkt einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 Abs.1 lit.b ProdhaftG"}} auf.
Im konkreten Fall könnten durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt beim L eine Sache beschädigt wurde.
Im konkreten Fall könnte S Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein.
Dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt,Teilprodukt oder einen Grundstoff hergestellt hat oder ein Erkennungsziechen am Produkt angebracht hat. (Quasi-Hersteller).{{du przepis="§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}. Dieser ist zudem auch unter dem Begrifff des Herstellers zu erfassen, wenn dieser das Produkt zu einem wirtschaftlicghen Zweck in die Gemeinschaft eingeführt hat (Importeur) {{du przepis="§ 4 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder S das Getreide an L geliefert hat.{{du przepis="§ 4 Abs. 3 ProdhaftG"}} .
Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S folglich als Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}} zu erfassen.
((3)) Anspruchsberechtigter = Geschädigte
L ist zum Anspruch berechtigt, weil dieser als Geschädigter nach dem ProdhaftG zu erfassen ist.
Der Tatbestand ist nach dem ProdhaftG füpr den konkreten fall erfüllt.
**L hat den Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} erworben.**
- Verschulden bei S
der tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu eienr gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
((3)) Rechtsgutsverletzung beim L

- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), ohne die Handlung von S, wären keine Hühner bei L eingegangen . ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) stehender Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )

**Ergenis zu 1.: (+)**
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
**Ergebnis zu 2. : (+)**
Ist dann gegeben, wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach{{du przepis="§ 828 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} ausgeschlossen ist und S schuldhaft gehandelt hat.


Revision [10645]

Edited on 2011-05-25 17:40:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem Willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. Seitens S könnte eine Verkehrssicherungspflicht bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn S Hersteller vom Produkt ist und dieser verpflichtet ist Fehler am Produkt zu vermeiden. Nach dem Sachverhalt kommt es beim Futtermittellhersteller S zu eienr gravierenden Verwechselung. Durch diese Verwechselung gelangen beträchtliche Mengen von dem Weizen, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmittel behandelt war in das hühnerfutter, so dass dieses für Hühner giftig ist.
Seitens S liegt folglich eine Handlung, in form von Unterlassen vor.
Deletions:
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. seitens S könnte eine verkehrssicherungspflicht bestehen. hierzu ist zunächst erforderlich, dass S Hersteller vom Produkt ist und dieser ist verpflichtet fehler am produkt zu vermeiden.


Revision [10644]

Edited on 2011-05-25 17:30:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Tatbestand
der tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
((3)) Rechtsgutsverletzung beim L
((3)) haftungsbegründete Kausalität
((2)) Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
((2)) Verschulden
Deletions:
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
3. Verschulden


Revision [10643]

Edited on 2011-05-25 17:25:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}
das Produkthaftungsgesetz ist nur für Schadensfälle durch ein fehlerhaftes Produkt anwendbar, das nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurde.
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnten die Voraussetzungen für die haftung für einen Schaden durch ein Produkt erfüllt sein. Die ist dann der Fall, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Weiterhin ist der Anspruchsgegner, Hersteller nach dem ProdukthaftG und der Anspruchsberechtigter ist Geschädigter nach dem ProdhaftG.
Im konkreten Fall könnte ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt handelt és sich um Getreide. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Im konkreten Fall könnten durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt beim L eine Sache beschädigt wurde.
Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet {{du przepis="§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}.
Laut Sachverhalt gehen dem L, aufgurnd einer gravierenden Verwechselung von Getreidesorten, mehrere hundert Hühner ein.
Zwischen den fehlerhaften Produkt und der Rechtsgutsverletrzung betsteht ein kausaler Zusammenhang.
Im konkreten Fall könnte S Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} sein.
Dies ist dann der Fall, wenn S ein Endprodukt,Teilprodukt oder einen Grundstoff hergestellt hat oder ein Erkennungsziechen am Produkt angebracht hat. (Quasi-Hersteller).{{du przepis="§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG"}}. Dieser ist zudem auch unter dem Begrifff des Herstellers zu erfassen, wenn dieser das Produkt zu einem wirtschaftlicghen Zweck in die Gemeinschaft eingeführt hat (Importeur) {{du przepis="§ 4 Abs. 2 ProdhaftG"}} oder S das Getreide an L geliefert hat.{{du przepis="§ 4 Abs. 3 ProdhaftG"}} .
Nach dem Sachverhalt bezieht L sein Getreide für die Hühner vom Futtermittelhersteller S. Somit ist S folglich als Hersteller gem. {{du przepis="§ 4 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}} zu erfassen.
((3)) Anspruchsberechtigter = Geschädigte
L ist zum Anspruch berechtigt, weil dieser als Geschädigter nach dem ProdhaftG zu erfassen ist.
Der Tatbestand ist nach dem ProdhaftG füpr den konkreten fall erfüllt.
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} kommt für de vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.
((3)) Handlung seitens S
Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. seitens S könnte eine verkehrssicherungspflicht bestehen. hierzu ist zunächst erforderlich, dass S Hersteller vom Produkt ist und dieser ist verpflichtet fehler am produkt zu vermeiden.
Deletions:
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} erfüllt ist, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Der Anspruchsgegner Hersteller ist und der Anspruchsteller ist Geschädigter.
Es könnte ein fehlerhaftes Produkt im konkreten Fall vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt wird aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt bezieht L Getreide vom S. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Im konkreten Fall könnte durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt wurde beim L eine Sache beschädigt. Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet.
Laut Sachverhalt züchtet L auf seiner Farm Hühner. Für diese benötigt er das Hühnerfutter von S.
Weiterhin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang bestehen.
((3)) Anspruchsteller = Geschädigter
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} kommt nicht in Betracht. Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.
- Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. S ist Hersteller vom Getreide. S trifft somit eine Verkerhssicherungspflicht, dass richtige Getreide zu liefern, jedoch war es beidies bei der Lieferung ncht der Fall. Diese enthielt eine beträchtliche mengen an Saat, welche mit Pflanzenschtuzmittel behandelt wurden.


Revision [10613]

Edited on 2011-05-24 21:02:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Laut Sachverhalt züchtet L auf seiner Farm Hühner. Für diese benötigt er das Hühnerfutter von S.
Weiterhin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang bestehen.
Deletions:
Laut Sachverhalt züchtet L auf seiner Farm Hühner. Diesen gehen aufgrund des giftigen Futters hundert von den Tieren ein.
Weiterhin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Produkt ( Hühnerfutter) und der Rechtsgutsverletzung (Eingehen von hundert Hühner bei L) ein kausaler Zusammenhang bestehen.


Revision [10612]

Edited on 2011-05-24 20:44:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
((2)) Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} erfüllt ist, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat zwischen dem Fehler und der Rechtsgutsverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Der Anspruchsgegner Hersteller ist und der Anspruchsteller ist Geschädigter.
((3)) fehlerhaftes Produkt
Es könnte ein fehlerhaftes Produkt im konkreten Fall vorliegen. Hierfür ist erforderlich, dass es sich bei dem Getreide um ein Produkt i.S.v. {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} handelt und dieses einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} aufweist.
Das Getreide könnte ein Produkt gem. § {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} darstellen. Nach dieser Vorschrift werden als Produkte nur bewegliche Sache erfasst. Für den Sachbegriff ist auf {{du przepis="§ 90 BGB"}} zu verweisen. Zudem wird unter dem Begriff vom Produkt wird aber auch Elektrizität erfasst. Nach dem Sachverhalt bezieht L Getreide vom S. Folglich handelt es sich bei diesen Getreide um ein Produkt ( bewegliche Sache ).
Weiterhin müsste dieses Getreide nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} fehlerhaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Getreide nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllt. Nach dem Sachverhalt gelangen beträchtliche Mengen von den Weizen in das Hühnerfutter, welcher für eine Saat aufbereitet wurde und dieser wurde mit Pflanzenschutzmittel behandelt. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig. Folglich weist das Produkt einen Fehler nach {{du przepis="§ 3 Abs.1 lit.b ProdhaftG"}} auf.
((3)) Rechtsgutsverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}}
Im konkreten Fall könnte durch das fehlerhafte Produkt Rechtsgüter vom L betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Körper oder seine Gesundheit betroffen ist oder durch das fehlerhafte Produkt wurde beim L eine Sache beschädigt. Im konkreten Fall könnte beim L eine Sache durch das fehlerhafte Produkt beschädigt geworden sein. Hierzu ist erfoderlich, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt ist und L die Sache hierzu hauptsächlich verwendet.
Laut Sachverhalt züchtet L auf seiner Farm Hühner. Diesen gehen aufgrund des giftigen Futters hundert von den Tieren ein.
Seitens L liegt folglich eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des ProdhaftG vor.
((3)) Kausalität
Weiterhin müsste ein kausaler Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Produkt ( Hühnerfutter) und der Rechtsgutsverletzung (Eingehen von hundert Hühner bei L) ein kausaler Zusammenhang bestehen.
((3)) Anspruchsgegner = Hersteller i.S.v. {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}}
((3)) Anspruchsteller = Geschädigter
((2)) Haftung nicht ausgeschlossen
S ist wie oben festgestellt Hersteller von dem Hühnerfutter und ein Entlastungstatbestand nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} oder nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} kommt nicht in Betracht. Somit ist die Haftung von S nicht ausgeschlossen.
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}}, welcher die Haftung aufgrund von anderen Vorschriften unberührt lässt, kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
3. Verschulden
Ist dann gegeben, wenn die Verschuldensfähigkeit nicht nach{{du przepis="§ 828 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} ausgeschlossen ist und S schuldhaft gehandelt hat.
Deletions:
1. Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
**Ergebnis zu 1. : (+)**
2. Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} erfüllt, ist erfüllt, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat, der Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung kausal ist, der Anspruchsgegner Hersteller i.S.d. Gesetzes ist und er Anspruchsteller Geschädigter i.S.d. Gesetzes ist.
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist. Es handelt sich um Futtermittel für hühner, das aber eine beträchtliche Menge an Saatgut aufweist, welches mit Pflanzenschutzmittel behandelt wurde.
- Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} ProdhaftG (+), da durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} (+), weil S Hersteller vom Endprodukt (dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert Hühner von L eingehen. (unmittelbar )


3. Haftung nicht ausgeschlossen
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
**Ergebnis zu 3.: (+)**
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}} kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keien konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben
3. Verschulden, liegt vor, wenn die Verschuldensfähigkeit der S nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und S eine vorsätzliche {{du przepis="§ 2 Abs.1 BGB"}} oder gem. {{du przepis="276 Abs.2 BGB"}} fahrlässsig schuldhaft gehandelt hat.
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach {{du przepis="§ 276 Abs.2 BGB"}} gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S außer Acht gelassen wurde. Aus unerfindlichen Gründen kam es bei der letzten Lieferung bei S zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten... . Eine Kontrolle von S fand nach dem Sachverhalt nicht statt.

**Ergebnis zu 3. : (+)**
((1)) Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben.


Revision [10438]

Edited on 2011-05-17 22:09:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
1. Anwendbarkeit des {{du akt="ProdhaftG"}}, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
2. Tatbestand nach dem {{du akt="ProdhaftG"}} erfüllt, ist erfüllt, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat, der Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung kausal ist, der Anspruchsgegner Hersteller i.S.d. Gesetzes ist und er Anspruchsteller Geschädigter i.S.d. Gesetzes ist.
Deletions:
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt, ist erfüllt, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat, der Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung kausal ist, der Anspruchsgegner Hersteller i.S.d. Gesetzes ist und er Anspruchsteller Geschädigter i.S.d. Gesetzes ist.


Revision [10431]

Edited on 2011-05-16 17:27:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass
- deutsches Produkthaftungsgesetz ist anwendbar
- Tatbestand nach dem Produkthaftungsgesetz ist erfüllt
- kein Ausschluss der Haftung nach {{du przepis="§ 1 Abs.2,3 ProdhaftG"}}

1. Anwendbarkeit des ProdhaftG, liegt dann vor, wenn das deutsche Recht Anwendung findet und das betreffende Produkt nach dem 01.01. 1990 in den Verkehr gebracht wurde.
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt, ist erfüllt, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat, der Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Rechtsgutverletzung kausal ist, der Anspruchsgegner Hersteller i.S.d. Gesetzes ist und er Anspruchsteller Geschädigter i.S.d. Gesetzes ist.
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist. Es handelt sich um Futtermittel für hühner, das aber eine beträchtliche Menge an Saatgut aufweist, welches mit Pflanzenschutzmittel behandelt wurde.
Dieser Anspruch könnte dem Grund nach erworben sein. Dafür ist erforderlich, dass :
- Tatbestand nach {{du przepis="§ 823 Abs.1 BGB"}} erfüllt ist
- Handlung von S rechtswidrig war
- Verschulden bei S
1. Tatbestand, ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens S vorliegt, diese zu einer Rechtsgutsverletzung bei L geführt hat und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung kausal war.
- Handlung, ist jedes menschliche Verhalten ( postives Tun oder Unterlassen ), welches dem willen unterliegt. Im Falle vom S könnte eine Handlung in Form von unterlassen in Betracht kommen. Hierfür ist allerdings erfoderlich, dass S eine Pflicht zum Handeln hat und diese unterlassen hat. S ist Hersteller vom Getreide. S trifft somit eine Verkerhssicherungspflicht, dass richtige Getreide zu liefern, jedoch war es beidies bei der Lieferung ncht der Fall. Diese enthielt eine beträchtliche mengen an Saat, welche mit Pflanzenschtuzmittel behandelt wurden.
- haftungsbegründete Kausalität (+), ohne die Handlung von S, wären keine Hühner bei L eingegangen . ( äquivalent kausal)
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) stehender Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist. Nach dem Sachverhalt sind keien konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung durch L gegeben

3. Verschulden, liegt vor, wenn die Verschuldensfähigkeit der S nicht nach {{du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} ausgeschlossen ist und S eine vorsätzliche {{du przepis="§ 2 Abs.1 BGB"}} oder gem. {{du przepis="276 Abs.2 BGB"}} fahrlässsig schuldhaft gehandelt hat.
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach {{du przepis="§ 276 Abs.2 BGB"}} gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S außer Acht gelassen wurde. Aus unerfindlichen Gründen kam es bei der letzten Lieferung bei S zu einer gravierenden Verwechselung der Getreidesorten... . Eine Kontrolle von S fand nach dem Sachverhalt nicht statt.
Deletions:
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG:
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist.
**__Voraussetzungen :__**
1. Tatbestand
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine Verkehrssicherungspflicht hat, dass richtige Getreide zu liefern und diese Pflicht
unterlassen hat.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner bei L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist.

3. Verschulden:
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S
außer Acht gelassen wurde.


Revision [10303]

Edited on 2011-05-11 13:34:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 S.1 ProdhaftG"}}
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} ProdhaftG (+), da durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} (+), weil S Hersteller vom Endprodukt (dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert Hühner von L eingehen. (unmittelbar )
3. Haftung nicht ausgeschlossen
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}} kommt neben diesen Anspruch aus der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine Verkehrssicherungspflicht hat, dass richtige Getreide zu liefern und diese Pflicht
- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel von S, mehere Hühner bei L eingegangen sind. Somit ist das Eigentum von L beteroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner bei L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder Einwilligung seitens L gegeben ist.
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann der Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteht und diese von S
Deletions:
((1)) Lösuungshiiinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 PHG
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} ProdhaftG (+), da Durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} (+), weil S Hersteller vom Endprodukt ( dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert
Hühner von L eingehen. (unmittelbar )
3. Haftung nicht ausgeschlossen (+)
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}} kommt neben der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine verkehrssichernde Pflicht hat, das richtige Getrreide zu liefern und diese Pflicht
- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel durch S, mehere Hühner von L eingegangen siind.
Somit ist eine Rechtsgutverletzung, das Eigentum von L betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner von L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch eine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder ein Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung seitens L gegeben ist.
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann derr Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteh und diese von S


Revision [10138]

Edited on 2011-05-02 20:01:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
1. Anwendbarkeit des ProdhaftG:
**Ergebnis zu 1. : (+)**
2. Tatbestand nach dem ProdhaftG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach {{du przepis="§ 2 ProdhaftG"}} gegeben und dieses nach {{du przepis="§ 3 ProdhaftG"}} einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} ProdhaftG (+), da Durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge, dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach {{du przepis="§ 4 ProdhaftG"}} (+), weil S Hersteller vom Endprodukt ( dem Getreide) ist.
**Ergebnis zu 2. : (+)**
- nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG (-)
- nach § 1 Abs. 3 ProdhaftG (-)
**Ergebnis zu 3.: (+)**
**L hat den Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 1 Abs.1 ProdhaftG"}} erworben.**
**Ergenis zu 1.: (+)**
**Ergebnis zu 2. : (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
Deletions:
__Voraussetzungen:__
1. Anwendbarkeit des PHG:
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Tatbestand nach dem PHG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 PHG gegeben und dieses nach § 3 PHG einen Fehler aufweist.
- Rechtsgutverletzung nach dem PHG (+), da Durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge,
dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)
- Anspruchsgegner= Herstellter nach § 4 PHG (+), da S Hersteller vom Endprodukt ( dem Getreide) ist.
Ergebnis zu 2. : (+)
- nach § 1 Abs. 2 PHG (-)
- nach § 1 Abs. 3 PHG (-)
Ergebnis zu 3.: (+)
**L hat den Anspruch gegen S erworben.**
Ergenis zu 1.: (+)
Ergebnis zu 2. : (+)
Ergebnis zu 3. : (+)


Revision [10074]

Edited on 2011-04-27 19:15:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
**L hat den Anspruch gegen S erworben.**
>> **Anmerkung :**
Aufgrund von {{du przepis="§ 15 Abs. 2 ProdhaftG"}} kommt neben der Gefährdungshaftung auch für den konkreten Fall ein Anspruch aus der Verschuldenshaftung nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in Betracht. <<
**__Voraussetzungen :__**
Ergenis zu 1.: (+)
((1)) Ergebnis : L hat den Anspruch gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben.
Deletions:
L hat den Anspruch gegen S dem Grunde nach erworben.
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
Ergenis zu 1. : (+)
((1)) Ergebnis :
L hat den Anspruch gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben.


Revision [8054]

Edited on 2010-07-17 14:37:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
__Voraussetzungen:__
Hühner von L eingehen. (unmittelbar )
Deletions:
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach gegeben sein.
Hühner von L eingehen. ( mittelbar )


Revision [7881]

Edited on 2010-07-05 07:30:43 by MarcinKrzymuski [Tippfehler korigiert]
Additions:
- Kein Ausschluss der Verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
Deletions:
- Kein Ausschluss der verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)


Revision [7880]

Edited on 2010-07-04 23:23:15 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]

No Differences

Revision [7879]

Edited on 2010-07-04 23:22:55 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]
Additions:
- Kein Ausschluss der verschuldensfähigkeit nach {{ du przepis="§ 827 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
außer Acht gelassen wurde.
Deletions:
- Kein Ausschluss der verschuldensfähigkeit nach § 827 oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
außer Acht gelassen wurde.


Revision [7878]

Edited on 2010-07-04 23:20:35 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]
Additions:
==== Fall: Verseuchtes Futtermittel ====
Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 PHG
- Rechtsgutverletzung nach dem PHG (+), da Durch das teilweise verwechselte Futtermittel, welches giftig für Hühner ist. Dies hat zur Folge,
dass mehere Hühner von L eingehen. ( Sachbeschädigung)

- Anspruchsgegner= Herstellter nach § 4 PHG (+), da S Hersteller vom Endprodukt ( dem Getreide) ist.
- Anspruchsteller= Geschädigter durch PHG (+), da durch das fehlerhafte Produkt mehre hundert
Hühner von L eingehen. ( mittelbar )

Ergebnis zu 2. : (+)
3. Haftung nicht ausgeschlossen (+)
- nach § 1 Abs. 2 PHG (-)
- nach § 1 Abs. 3 PHG (-)
Ergebnis zu 3.: (+)
((1)) Ergebnis:
L hat den Anspruch gegen S dem Grunde nach erworben.
**Anspruch L gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand
- Handlung (+), da S als Hersteller vom Getreide eine verkehrssichernde Pflicht hat, das richtige Getrreide zu liefern und diese Pflicht
unterlassen hat.

- Rechtsgutverletzung (+), da durch das falsche gelieferte Futtermittel durch S, mehere Hühner von L eingegangen siind.
Somit ist eine Rechtsgutverletzung, das Eigentum von L betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von S, keine Hühner von L eingegangen wären. ( äquivalent kausal)
dem L sind dadurch mehre hundert Hühner eingegangen, dies kann als gewöhnlicher, ( nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichekeit) Schaden angesehen werden.( adäquat kausal )

Ergenis zu 1. : (+)
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Rechtfertigung durch eine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder ein Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung seitens L gegeben ist.
Ergebnis zu 2. : (+)

3. Verschulden:
- Kein Ausschluss der verschuldensfähigkeit nach § 827 oder nach {{du przepis="§ 828 BGB"}} (+)
- schuldhafte Handlung (+), dies ist dann der Fall, wenn S vorsätzlich oder fahrlässig gehnadelt hat. S könnte fahrlässig nach § 276 Abs.2 BGB
gehandelt haben, dies ist dann derr Fall, wenn eine im verkehr erforderliche Sorgfalt besteh und diese von S
außer Acht gelassen wurde.

Ergebnis zu 3. : (+)
((1)) Ergebnis :
L hat den Anspruch gegen S nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben.
Deletions:
==== Fall: Verseuchte Futtermittel ====
Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 Produkthaftungsgesetz (PHG)


Revision [7851]

Edited on 2010-07-03 23:45:22 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]
Additions:
((1)) Lösuungshiiinweise
Anspruch L gegen S nach § 1 S. 1 Produkthaftungsgesetz (PHG)
Dieser Anspruch könnte dem Grunde nach gegeben sein.
1. Anwendbarkeit des PHG:
- deutsches Recht anwendbar (+)
- Produkt erst nach dem 1.1.1990 in den Verkehr gebracht (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Tatbestand nach dem PHG erfüllt :
- fehlerhaftes Produkt (+), wenn ein Produkt nach § 2 PHG gegeben und dieses nach § 3 PHG einen Fehler aufweist.


Revision [7850]

Edited on 2010-07-03 23:35:35 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]

No Differences

Revision [7257]

Edited on 2010-05-30 21:38:15 by AnnegretMordhorst [Tippfehler korigiert]
Additions:
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für die Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.
Deletions:
Landlieb (L) züchtet auf seiner Farm Hühner in Freilandhaltung. Die Hühner werden teilweise mit Getreide gefüttert. L bezieht das für Hühnermast aufbereitete (mit Vitaminen etc.) Getreide bereits seit Jahren über den Händler Deal (D) vom Futtermittelhersteller Schussel (S). Bei der letzten Lieferung kam es bei S aus ungeklärten Gründen zu einer gravierenden Verwechslung von Getreidesorten. Der Weizen, der für eine Saat aufbereitet wurde und mit Pflanzenschutzmitteln behandelt war, gelangte in beachtlichen Mengen in das Hühnerfutter. Der so behandelte Weizen ist für Hühner giftig.


Revision [7250]

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