Revision history for FallStrandkorbladen
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Welche Ansprüche hat S?
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Die für Verfügungen eines Nichtberechtigten regelmäßig anwendbare Vorschrift des Bereicherungsrechts - {{du przepis="§ 816 BGB"}} - ist hier lediglich für die getätigten Verkäufe einschlägig. Insofern ist zu unterscheiden zwischen:
- Veräußerungserlösen und
- Erlösen aus der Vermietung.
Im Hinblick auf die Vermietung der Strandkörbe mangelt es an einer Verfügung, so dass Ansprüche aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} nicht möglich sind. Im Hinblick auf die verkauften Waren sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 816 BGB"}} erfüllt. Eine Berufung des H auf eventuelle Entreicherung ({{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) ist wegen dessen Bösgläubigkeit nicht möglich.
Im Übrigen sind aber noch folgende Ansprüche denkbar:
- aus der GoA gem. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des Erlangten,
- aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insb. gem. {{du przepis="§ 987 BGB"}}, wobei die vorrangige Anwendung der §§ 987 ff. BGB zu beachten ist.
- Veräußerungserlösen und
- Erlösen aus der Vermietung.
Im Hinblick auf die Vermietung der Strandkörbe mangelt es an einer Verfügung, so dass Ansprüche aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} nicht möglich sind. Im Hinblick auf die verkauften Waren sind die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 816 BGB"}} erfüllt. Eine Berufung des H auf eventuelle Entreicherung ({{du przepis="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) ist wegen dessen Bösgläubigkeit nicht möglich.
Im Übrigen sind aber noch folgende Ansprüche denkbar:
- aus der GoA gem. {{du przepis="§ 687 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 681 S. 2 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 667 BGB"}} auf Herausgabe des Erlangten,
- aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insb. gem. {{du przepis="§ 987 BGB"}}, wobei die vorrangige Anwendung der §§ 987 ff. BGB zu beachten ist.
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CategoryWIPR3Faelle
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__Vorraussetzungen :__
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
- Verfügung (+) ,aufgrund das H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auch auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
- des Anspruchsgegners (+) Dieser Anspruch richtet sich gegen den H
- keine Berechtigung (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. gegenüber den Berechtigten wirksam (+)
3. Verfügung entgeltlich (+)
((1)) Ergebnis : S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Erlös durch den Verkauf gegen H nach {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}}.
Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unterscheiden ist.
Neben den Anspriuch aus {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}} kommen im Verhältnis S - H auch andere Ansprüche in Betracht :
- vertragliche Ansprüche : {{du przepis="§ 535 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 280 BGB"}}
- vertragsähnliche Ansprüche ( GoA ) : {{du przepis="§ 681 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 667 BGB"}}
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für vermietete Sachen )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
**2. Anspruch S gegen die Kunden auf Herausgabe der Sachen nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
__Vorraussetzungen :__
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), Waren sind körperliche Gegenstände.
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), S war ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 923 BGB"}} erworben haben.
Ergebnis zu 2. : (-)
((1)) Ergebnis : S hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Kunden gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
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- Verfügung (+) ,aufgrund das H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auch auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
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- Verfügung (+) ,aufgrund das H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unterscheiden ist.
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für vermietete Sachen )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unterscheiden ist.
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für vermietete Sachen )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Sachen )
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Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unrescheiden ist.
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Vermietung )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Verkauf )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Saschen )
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- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 923 BGB"}} erworben haben.
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- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} {{du przepis="§ 923 BGB"}} erworben haben.
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- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), Waren sind körperliche Gegenstände.
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((1)) Lösungshinweise
**1. Anspruch S gegen H nach {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}} auf den Erlös durch den Verkauf der Sachen**
__Vorraussetzungen :__
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
- Verfügung (+) , da H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
- des Anspruchsgegners (+) Dieser Anspruch richtet sich gegen den H
- keine Berechtigung (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. gegenüber den Berechtigten wirksam (+)
3. Verfügung entgeltlich (+)
((1)) Ergebnis : S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Erlös durch den Verkauf gegen H nach {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}}.
Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unrescheiden ist.
Neben den Anspriuch aus {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}} kommen im Verhältnis S - H auch andere Ansprüche in Betracht :
- vertragliche Ansprüche : {{du przepis="§ 535 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 280 BGB"}}
- vertragsähnliche Ansprüche ( GoA ) : {{du przepis="§ 681 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 667 BGB"}}
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Vermietung )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Verkauf )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Saschen )
**2. Anspruch S gegen die Kunden auf Herausgabe der Sachen nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
__Vorraussetzungen :__
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), handelt sich um Waren
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), S war ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}{{du przepis="§ 923 BGB"}} erworben haben.
Ergebnis zu 2. : (-)
((1)) Ergebnis : S hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Kunden gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
**1. Anspruch S gegen H nach {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}} auf den Erlös durch den Verkauf der Sachen**
__Vorraussetzungen :__
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
- Verfügung (+) , da H die Waren fleißig verkauft ( Rerchtsgeschäft ) dieses ist auf eine Übertragung vom Eigentum gerichtet.
- des Anspruchsgegners (+) Dieser Anspruch richtet sich gegen den H
- keine Berechtigung (+)
Ergebnis zu 1. : (+)
2. gegenüber den Berechtigten wirksam (+)
3. Verfügung entgeltlich (+)
((1)) Ergebnis : S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Erlös durch den Verkauf gegen H nach {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}}.
Anzumerken ist in diesen konkreten Fall, dass hinsichtlich den möglichen Anspruchsgrundlagen zwischen den verkauften und den vermieteten Sachen zu unrescheiden ist.
Neben den Anspriuch aus {{du przepis="§ 816 Abs.1 BGB"}} kommen im Verhältnis S - H auch andere Ansprüche in Betracht :
- vertragliche Ansprüche : {{du przepis="§ 535 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 280 BGB"}}
- vertragsähnliche Ansprüche ( GoA ) : {{du przepis="§ 681 BGB"}} i.V.m {{du przepis="§ 667 BGB"}}
- dingliche Ansprüche : {{du przepis="§ 987 BGB"}}i.V.m {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Vermietung )
{{du przepis="§ 989 BGB"}} i.V.m. {{du przepis="§ 990 BGB"}} ( für Verkauf )
- deliktische Ansprüche : {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ( für verkaufte Saschen )
**2. Anspruch S gegen die Kunden auf Herausgabe der Sachen nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
__Vorraussetzungen :__
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), handelt sich um Waren
Ergebnis zu 1. : (+)
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben (+), S war ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren (-), aufgrund das die Kunden das Eigentum vom H gutgläubig nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}{{du przepis="§ 923 BGB"}} erworben haben.
Ergebnis zu 2. : (-)
((1)) Ergebnis : S hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Kunden gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
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Als S eines Tages dem H mitteilt, dass er wegen Krankheit für ein paar Tage den Laden geschlossen lässt, wittert H ein Geschäft und setzt sich an die Stelle des S in den Laden. Er verkauft fleißig die Waren und vermietet Strandkörbe und steckt den Erlös in die eigene Tasche. S ist nach Genesung entsetzt und verlangt von H Herausgabe der kompletten Erlöse. Da H das leicht verdiente Geld im Casino des 5-Sterne-Hotels der Ortschaft verspielt hat, ist er nicht bereit, dies zu tun.