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Fall: Erkrankter Betreiber des Strandkorbladens


A. Sachverhalt
Schwächlich (S) betreibt einen kleinen Laden am Strand, in dem er Strandkörbe vermietet sowie Liegen, Stühle und Luftmatratzen für den Strand verkauft. Der Laden befindet sich in den Räumen des Hinterhältig (H), der im Erdgeschoss seines großen Ferienhauses mehrere Läden an Händler vermietet. H hat deshalb auch Zugang zu den Läden aller Händler.

Als S eines Tages dem H mitteilt, dass er wegen Krankheit für ein paar Tage den Laden geschlossen lässt, wittert H ein Geschäft und setzt sich an die Stelle des S in den Laden. Er verkauft fleißig die Waren und vermietet Strandkörbe und steckt den Erlös in die eigene Tasche. S ist nach Genesung entsetzt und verlangt von H Herausgabe der kompletten Erlöse. Da H das leicht verdiente Geld im Casino des 5-Sterne-Hotels der Ortschaft verspielt hat, ist er nicht bereit, dies zu tun.

B. Frage
Welche Ansprüche hat S?


C. Lösungshinweise
Die für Verfügungen eines Nichtberechtigten regelmäßig anwendbare Vorschrift des Bereicherungsrechts - § 816 BGB - ist hier lediglich für die getätigten Verkäufe einschlägig. Insofern ist zu unterscheiden zwischen:
  • Veräußerungserlösen und
  • Erlösen aus der Vermietung.
Im Hinblick auf die Vermietung der Strandkörbe mangelt es an einer Verfügung, so dass Ansprüche aus § 816 BGB nicht möglich sind. Im Hinblick auf die verkauften Waren sind die Voraussetzungen des § 816 BGB erfüllt. Eine Berufung des H auf eventuelle Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist wegen dessen Bösgläubigkeit nicht möglich.

Im Übrigen sind aber noch folgende Ansprüche denkbar:
  • aus der GoA gem. § 687 Abs. 2 BGB i. V. m. § 681 S. 2 BGB i. V. m. § 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten,
  • aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insb. gem. § 987 BGB, wobei die vorrangige Anwendung der §§ 987 ff. BGB zu beachten ist.




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