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Fall: Formlose Änderung des Vertrages trotz Schriftformklausel


A. Sachverhalt
Schraube (S) ist Maschinenbauingenieur und als selbständiger Berater von Unternehmen tätig, die Maschinen auf Bestellung einzeln anfertigen. Er berät die Maschinenhersteller zu Themen der Oberflächenbehandlung von Metallen.

S schließt einen Beratungsvertrag mit dem Maschinenbauunternehmen Turbine AG (T), kraft dessen S an der Entwicklung eines neuen Produktes der T mitwirken soll und für ein Stundenhonorar in Höhe von 200 EUR Vorschläge für die Oberflächenveredelung der im Produkt eingesetzten Stoffe erarbeiten soll. Im Stundenhonorar sollen laut Vertrag alle Kosten abgegolten sein.

Der Vertrag enthält auch folgenden § 10:

§ 10. Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame sinngemäß zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Lücke vorliegt.

Der Vertrag wird seitens der T durch Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung - Zahnrad (Z) - im Rahmen seiner Handlungsvollmacht unterzeichnet. Einige Zeit nach Unterzeichnung bemerkt S, dass er unerwartet zu verschiedenen Standorten der T reisen muss, um seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Er beschwert sich bei Z, dass dies so nicht beabsichtigt wäre und dass er angesichts immenser Reisekosten eine Änderung des Vertrages wünsche. Z überlegt und bittet S bei der nächsten Stundenabrechnung zusätzlich die Reisekosten abzurechnen - er, Z "werde sich um die Bezahlung seitens T schon kümmern".

S legt eine Abrechnung der geleisteten Arbeit mit separat berechneten Reisekosten, wie mit Z verabredet vor. Als Z die Rechnung freigeben soll, erschreckt er, weil die Reisekosten die Kosten des S praktisch verdoppeln. Er lehnt deshalb die Bezahlung der Reisekosten ab.

B. Frage
Hat S Anspruch auf Ersatz der Reisekosten?


C. Fallabwandlung
Wie oben, die Klausel im Vertrag lautet allerdings wie folgt:

§ 10. Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für die Änderung des im vorhergehenden Satz genannten Schriftformerfordernisses.

S trägt seinen Änderungswunsch per E-Mail an Z heran, der ihm per E-Mail bestätigt, dass er nun den Vertrag als "zuzüglich Reisekosten nach vorgelegten Belegen" verstehe.

D. Frage zur Fallabwandlung
Hat S Anspruch auf Ersatz der Reisekosten?



E. Lösungshinweise
Der Fall behandelt
- im Grundfall: die Möglichkeit der Aufhebung des Schriftformerfordernisses durch die Parteien
- in der Fallabwandlung: die besonderen Regeln der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform gem. § 127 BGB
Vgl. dazu auch Beck'scher Online-Kommentar zum § 127 BGB.



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