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Dies ist eine alte Version von FallHerausgabeGeliehenesBuch erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-07-09 18:50:34.
Fall: Pflicht zur Herausgabe eines geliehenen Buches?
A. Sachverhalt
Freundlich (F) studiert Wirtschaftsrecht im dritten Semester und hat sich gerade ein Lehrbuch zum Sachenrecht gekauft. Sein Studienkollege Schlau (S) sieht das Buch und ist darauf neidisch. Er würde sich auf die bevorstehende Prüfung mit diesem Buch gern vorbereiten, ist aber zu geizig, es zu kaufen. Deshalb fragt er F, ob er das Buch nicht leihen könnte. F geht davon aus, dass er das Buch bis zur Prüfung von S zurück bekommt. Deshalb leiht er es ohne große Umstände aus.
Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
S hat das Buch allerdings bereits bis zum Anspruch aus § 985 BGB durchgearbeitet, weshalb er dem F entgegnet, dass F vielleicht Eigentümer sei. Er aber, S, sei gar nicht zur Herausgabe des Buches verpflichtet, weil er aufgrund des Leihvertrages berechtigt sei, das Buch zu besitzen.
B. Frage
Kann F von S Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
C. Lösungshinweise
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- F Eigentümer vom Buch ist
- S ist Besitzer
- S hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz nach § 986 BGB
1. F ist Eigentümer vom Buch
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Nach dem Sachverhalt stand das Buch ursprünglich im Eigentum vom F. Hieran ändert auch der Leihvertrag mit S nichts, weil dieser nur den Besitz überträgt.
2. S ist Besitzer
Nach dem Sachverhalt befindet das Buch sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
3. S hat kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
Problematisch könnte dennoch sein, ob S kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F hat.
Für den vorliegenden Fall könnte S, aufgrund des Leihvertrags, ein eigenes Recht zum Besitz gem. § 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB gegenüber F haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt und dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. Nach dem Sachverhalt liegt zwischen F und S ein Leihvertrag, § 598 BGB vor, dieser berechtigt den S zum Besitz.
S hat somit ein Recht zum Besitz gem. § 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB.
D. Ergebnis
F hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber S gem. § 985 BGB.
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