Fall: Pflicht zur Herausgabe eines geliehenen Buches?
A. Sachverhalt
Freundlich (F) studiert Wirtschaftsrecht im dritten Semester und hat sich gerade ein Lehrbuch zum Sachenrecht gekauft. Sein Studienkollege Schlau (S) sieht das Buch und ist darauf neidisch. Er würde sich auf die bevorstehende Prüfung mit diesem Buch gern vorbereiten, ist aber zu geizig, es zu kaufen. Deshalb fragt er F, ob er das Buch nicht leihen könnte. F geht davon aus, dass er das Buch bis zur Prüfung von S zurück bekommt. Deshalb leiht er es ohne große Umstände aus.
Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
S hat das Buch allerdings bereits bis zum Anspruch aus § 985 BGB durchgearbeitet, weshalb er dem F entgegnet, dass F vielleicht Eigentümer sei. Er aber, S, sei gar nicht zur Herausgabe des Buches verpflichtet, weil er aufgrund des Leihvertrages berechtigt sei, das Buch zu besitzen.
B. Frage
Kann F von S Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
C. Lösungshinweise
F könnte gegen S - neben dem nicht relevanten vertraglichen Anspruch aus § 604 BGB - einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. § 985 BGB haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- F Eigentümer des Buchs ist,
- S sein Besitzer und
- S gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.
1. F ist Eigentümer des Buches
F könnte Eigentümer des Buchs sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des § 598 BGB, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
F könnte Eigentümer des Buchs sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des § 598 BGB, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
3. S hat kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB
Problematisch ist, inwiefern S ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S ein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegen F geltend machen kann.
Problematisch ist, inwiefern S ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S ein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegen F geltend machen kann.
In diesem Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. § 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.
F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Eine Vereinbarung über den Zeitraum der Leihe ist aus dem Sachverhalt schwer zu ermitteln. Einerseits ist der von S verfolgte Zweck, das Buch zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen, so dass er bis zu den Prüfungen das Buch behalten möchte. F geht aber davon aus, dass er das Buch vor den Prüfungen wieder erhält.
Sofern sich weder aus der ausdrücklichen Vereinbarung noch aus den Umständen eine Zeit der Leihe ableiten lässt, gilt § 604 Abs. 3 BGB, wonach der Verleiher (F) das Buch jederzeit zurückfordern kann, so dass auch kein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB besteht.
Ist der Zweck der Leihe für F sichtbar gewesen, gilt § 604 Abs. 2 BGB, weshalb dann auch das Recht zum Besitz bis zu den Prüfungen besteht.
Der Anspruch hängt von den Einzelumständen des Falles ab, insbesondere von der Frage, ob der Zeitraum der Leihe vereinbart wurde oder zumindest sich aus den Umständen für F ergibt. Ist dies nicht der Fall, hat F einen Anspruch gem. § 985 BGB.
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