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Fall: Der geknebelte Gartenmöbelhersteller
A. Sachverhalt
Die Kleinholz-GmbH (K) produziert Gartenmöbel und verkauft diese an Baumarktketten und Supermärkte. Im Verlaufe der Wirtschaftskrise schrumpft der Umsatz sowie die Marge bei K, so dass die Gesellschaft immer häufiger ihre Rechnungen nicht bezahlen kann. Mit der Zeit verweigern die Banken der K immer häufiger Kredite. Darüber hinaus ist noch eine der wichtigen Säge- und Bearbeitungsmaschinen bei K defekt, so dass dringend Ersatz besorgt werden soll.
Die einzige Bank, die noch bereit ist, der K einen Kredit für Anschaffung der neuen Maschine (Kreditbedarf: 80.000 EUR) zu geben, die Gier & Co. AG (G), verlangt umfangreiche Sicherheiten. Sie lässt sich von K sämtliche Maschinen im Betrieb der K im Wert von 100.000 EUR sicherungsweise übereignen. Darüber hinaus soll K einen Vertreter der G regelmäßig, mindestens in monatlichen Abständen, über die Lage der K informieren. Für Geschäfte im Wert von über 10.000 EUR soll gem. dem Vertrag zwischen K und G eine schriftliche Einwilligung seitens G eingeholt werden.
Die Produktion mit der neuen Maschine ist erfolgreich angelaufen, die Pläne zur Umsatzsteigerung bei K gehen jedoch nicht auf. K wird zahlungsunfähig und gegen sie wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
B. Frage
Welche Ansprüche hat G?
C. Lösungshinweise
Zunächst kommt Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. § 985 BGB in Betracht. Dieser Anspruch
In Betracht kommen die Ansprüche gegen die Insolvenzmasse auf Aussonderung (§ 47 InsO) oder auf Absonderung (§ 51 InsO, i. V. m. § 50 InsO). Da das Sicherungseigentum in § 51 InsO ausdrücklich erwähnt ist, gilt diese Vorschrift als lex specialis. Es ist nur ein Absonderungsrecht mit dem Inhalt möglich, dass bei Verwertung der Erlös herausverlangt werden kann.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Sicherungseigentum zugunsten der G wirksam begründet wurde. Dies ist wegen § 138 BGB - Sittenwidrigkeit infolge Knebelung - nicht der Fall.
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