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Revision [100505]

Last edited on 2023-01-18 11:24:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zunächst kommt Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. {{du norm="§ 985 BGB"}} in Betracht. Dieser Anspruch ist allerdings wegen der Wertung des Insolvenzrechts problematisch. An sich besteht hier eine Vindikationslage (G ist Eigentümer, K ist Besitzer). Aber zwischen G und K besteht ein Sicherungsvertrag, der ein Recht zum Besitz solange enthält, wie eine Befriedigung der G aus Rückständigen Zahlungen notwendig ist. Dies stellt {{du norm="§ 51 InsO"}} auch klar. Und dies ist angesichts der Insolvenz differenziert zu betrachten.
Im Hinblick auf Ansprüche gegen die Insolvenzmasse ist Folgendes festzustellen:
- Eigentümer müsste sich eigentlich auf Aussonderung berufen können ({{du przepis="§ 47 InsO"}});
- da das Sicherungseigentum in {{du przepis="§ 51 InsO"}} ausdrücklich erwähnt ist, gilt diese Vorschrift als //lex specialis//. Es ist nur ein Absonderungsrecht mit dem Inhalt möglich, dass bei Verwertung der Erlös herausverlangt werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf einer bereits früher vorherrschenden Wertung der Rechtsprechung, dass bei Sicherungsübereignung das wirtschaftliche Eigentum dem Sicherungsgeber zusteht, so dass der Sicherungsgeber und seine gesamten Gläubiger diejenigen sind, die am Eigentum auch "rechtlich näher sind", als der Sicherungsnehmer.
Auch dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Sicherungseigentum zugunsten der G wirksam begründet wurde. Dies ist wegen {{du przepis="§ 138 BGB"}} - Sittenwidrigkeit infolge Knebelung - eher nicht der Fall.
Zusammenfassend sind die in Betracht kommenden Ansprüche wie folgt zu bewerten:
- aus {{du norm="§ 985 BGB"}} scheitert wegen Recht zum Besitz (Sicherungsvertrag),
- aus {{du norm="§ 47 InsO"}} ist wegen dem spezielleren {{du norm="§ 51 InsO"}} nicht anwendbar,
- aus {{du norm="§ 51 InsO"}} steht der G zu, **wenn die Sicherungsübereignung wirksam erfolgt ist!**; daran bestehen Zweifel.
Deletions:
Zunächst kommt Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. {{du norm="§ 985 BGB"}} in Betracht. Dieser Anspruch
In Betracht kommen die Ansprüche gegen die Insolvenzmasse auf Aussonderung ({{du przepis="§ 47 InsO"}}) oder auf Absonderung ({{du przepis="§ 51 InsO"}}, i. V. m. {{du przepis="§ 50 InsO"}}). Da das Sicherungseigentum in {{du przepis="§ 51 InsO"}} ausdrücklich erwähnt ist, gilt diese Vorschrift als //lex specialis//. Es ist nur ein Absonderungsrecht mit dem Inhalt möglich, dass bei Verwertung der Erlös herausverlangt werden kann.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Sicherungseigentum zugunsten der G wirksam begründet wurde. Dies ist wegen {{du przepis="§ 138 BGB"}} - Sittenwidrigkeit infolge Knebelung - nicht der Fall.


Revision [100504]

Edited on 2023-01-18 11:13:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zunächst kommt Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. {{du norm="§ 985 BGB"}} in Betracht. Dieser Anspruch


Revision [15285]

Edited on 2012-05-21 10:12:59 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [4688]

Edited on 2009-12-10 17:15:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Fall: Der geknebelte Gartenmöbelhersteller ====
Deletions:
==== Fall: Der geknebelte Tischler ====


Revision [4684]

The oldest known version of this page was created on 2009-12-08 16:05:12 by WojciechLisiewicz
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