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Fallbeispiel: Fälschung bei Berufung eines Geschäftsführers

gutachterliche Prüfung der Hauptfragen - GmbH- und allgemeines Zivilrechts

Weiterführende Fragen sind im Rahmen einer Hausarbeit zu bearbeiten. Dabei sind folgende Probleme zu beachten:

A. Weiterführende Aufgabe 1

Aufgabenstellung

Wie ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß zu formulieren? Welche Anforderungen sind dabei zu erfüllen? (Form, Fristen?)

Die Lösung zur Aufgabenstellung setzt sich - wie ihr Wortlaut bereits suggeriert - aus zwei wesentlichen Teilen zusammen:
  • einer angemessenen Formulierung der Einladung,
  • Beachtung einiger formellen Anforderungen.

1. Formulierung der Einladung
Für Einladungen können Formularbücher genutzt werden. Beispiel: Walz, in: Beck'sches Formularbuch Zivil-, Wirtschafts- und Unternehmensrecht.
Der Rechtsrahmen gibt hier die notwendigen Inhalte der Einladung vor. Insbesondere muss die Einladung alle Inhalte berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit und insbesondere Nichtigkeit eines Beschlusses gem. GmbHG und AktG relevant sind!

Im Übrigen ist dabei zu beachten, dass eine nicht korrekte Benennung der Tagesordnungspunkte die (wirksame) Beschlussfassung in der jeweiligen Sitzung verhindern kann. Also ist zu überlegen, wie genau einerseits und wie weit andererseits die Tagesordnungspunkte bzw. Beschlüsse anzukündigen sind.

2. Sonstige Anforderungen
Zu beachten sind:
    • die Versendung der Einladung in der Form, wie in § 51 GmbHG vorgesehen (Einschreiben),
    • Beachtung der Fristen (eine Woche für Einladung, 3 Tage für die Tagesordnung)
In diesem Zusammenhang ist aber auch Folgendes zu bemerken:
    • die Fristen der Versendung gelten für den Zugang beim Gesellschafter; insofern geht das Risiko einer verspäteten Einladung zu Lasten der Gesellschaft bzw. der Rechtmäßigkeit der Versammlung;
    • die Ausschöpfung der Fristen bis auf den letzten Tag ist ohnehin nicht zu empfehlen;
    • es ist üblich, die Tagesordnung mit der Einladung zusammen zu versenden.

B. Weiterführende Aufgabe 2

Aufgabenstellung

Formulieren Sie den in der Sitzung gefassten Gesellschafterbeschluss korrekt!

Auch im Hinblick auf den Wortlaut der Beschlüsse können Formularbücher genutzt werden. Dennoch ist das jeweilige Anliegen im Beschluss klar und hinreichend erschöpfend zu erfassen...

Es existieren zahlreiche Möglichkeiten, Beschlüsse zu dokumentieren. Sie können einzeln erfasst werden, wobei dann der Bezug zum Sitzungsprotokoll herzustellen ist, wenn Angaben zur Sitzung in diesem enthalten sind. Da das Sitzungsprotokoll mit den Beschlüssen eng verbunden ist, ist es sinnvoll. die Beschlüsse im Sitzungsprotokoll zu erfassen.



C. Weiterführende Aufgabe 3

Aufgabenstellung

Angenommen, ein Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an B liegt vor. Wie hat die Veräuße­rung des Grundstücks genau zu erfolgen, damit B am Ende erfolgreich Eigentümer wird? Beschreiben Sie alle vorzuneh­men­den Rechtsgeschäfte im Hinblick auf ihre notwendigen Inhalte und Form sowie alle sonstigen Handlungen, die dafür vorzunehmen sind!

Die zivilrechtlichen Anforderungen sowie solche der GBO sind zu behandeln! Formulierungsvorschläge für die notarielle Beurkundung sind sinnvoll, aber für die Aufgabenstellung nicht zwingend. Es sind auf jeden Fall die einzelnen Schritte und denkbare Modalitäten für diese anzusprechen:

  • Kaufvertrag vs. Übereignung (dabei zentral: Auflassung) in Form notarieller Beurkundung
  • Anträge an das Grundbuchamt und wer stellt diese?
  • wann ist die Übereignung erfolgreich und vollzogen?






Übereignung eines Grundstücks - Prozedur im Detail:
=> Auflassung (Erklärungen von beiden Teilen gem. § 925 Abs. 1 BGB);
    • beide Teile anwesend,
    • (in der Praxis i. d. R.) notarielle Beurkundung
    • widerrufbar?
=> Unbedenklichkeit i. S. d. GESteuer
=> Eintragung ins Grundbuch
    • Antrag, § 13 I GBO
    • Form der Urkunden, § 29 GBO
    • Bewilligung des Betroffenen, § 19 GBO
    • Betroffener = vorher eingetragen
    • Eintragung
=> Einigkeit bis einschließlich Eintragung (Auflassung widerruflich?)


=> Vormerkung, § 883 BGB
    • Sicherheitsinteressen des Erwerbers können sonst nicht umfassend geschützt werden
    • in der Praxis üblich












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