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FALL 4 Die Leiden des Jungen B




Nachdem der Verkauf der Ente ein Desaster für C wurde, hat er weder Lust noch Geld, auf den vorgeschlagenen Trip mit A und B.
Vielmehr muss nun er kleinere Brötchen backen und hat gemerkt, dass man aus Fehlern lernt und Übung den Meister macht.
Da kommt es ihm gerade recht, als ihm Benno (B) von einem Sachverhalt erzählt, der diesem schwer im Magen liegt.

B, der Maschinenbauer unter den 3 lustigen Studiosis, hat für später vorgesehen in der Firma seines Onkels Oskar (O) in Erlangen einzusteigen.
Infolge dessen hat er alles in sein Studium gelegt und abseits der guten Studienleistungen auch in der Praxis während Praktika gute Verbindungen geknüpft, die ihm später mal von Vorteil sein könnten. So lernte B bei einem Praktikum in Nürnberg Viktor Viskös (V) kennen, der seinerseits fortschrittliche Druckermaschinen in seiner Firma entwickelt und herstellt. Aus den regelmäßigen Telefonaten, die B immer wieder mit O führt, weiß er, dass dieser sich so eine Maschine gerne kaufen will, aber bislang keine gefunden hat.

Als B dann nach langer Zeit mal wieder mit V telefoniert, erfährt er, dass dieser 2 Maschinen hat, die er gerade zu einem guten Preis zu 2.500 Euro je Exemplar abgeben will. Ein Schnäppchen, normalerweise kostet eine sonst 7.000 Euro!
Der B schaltet schnell und schließt schon bald einen wirksamen Kaufvertag mit V über den Kauf einer der beiden Maschinen zu 2.500 Euro ab.
Unmittelbar danach ruft er den O an und erzählt ihm von seinem Schnäppchen. O ist Feuer und Flamme und geht auf das Angebot des B ein, dass dieser ihm die Maschine von V direkt liefern und übereignen lässt. Darüber hinaus sind beide sich einig, dass B an O die Maschine veräußert. Immerhin war es ja auch so von Anfang an gedacht.
Gleich nach diesem Telefonat kontaktiert B erneut den V und weißt ihn darauf hin, dass dieser die Maschine doch bitte gleich nach Erlangen in die Firma des O liefern soll. So kann V praktischerweise Transportkosten sparen. V ist von der Idee begeistert und liefert die Maschine wie abgesprochen an O und übereignet sie diesem.

Nun kommt es wie es kommen muss: B hat schon seit längerem die hübsche Sabine kennen und lieben gelernt. Zum Zwecke der Umgarnung hat er eine Reise für die zwei gebucht, die jede Honeymoon-Fantasie in den Schatten stellt. Er kann infolge dessen aber nicht mehr den Kaufpreis von 2.500 Euro an V bezahlen.
V ist sehr enttäuscht über das Gebaren des B, hat aber Verständnis für die junge Liebe. Er verlangt einfach die Maschine von B's Onkel zurück.
O fällt aus allen Wolken, als V die Maschine von ihm zurückverlangt. Er fragt B, ob er Ideen habe, wie die Suppe wieder ausgelöffelt werden kann.

B wendet sich nun an C und fragt ihn, ob V diese Herausgabe wirklich verlangen könnte? Was kann C als angehender Wirtschaftsjurist antworten?





Lösung


I. Anspruch entstanden gem. § 985 BGB
  • V könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Druckmaschine haben, hierzu müssten er Eigentümer und O Besitzer sein

1. Eigentumslage
  • V müsste Eigentümer sein, O Besitzer
(a) ursprünglicher Eigentümer V
(b) Verlust Eigentum an O durch Übereignung § 929 BGB (+)
(aa) Einigung bzgl. der Eigentumsverschaffung
(bb) Übergabe bzgl. der Druckmaschine

2. Ergebnis Herausgabeanspruch § 985 BGB (-)
  • V hat keinen Anspruch auf Herausgabe, da kein Eigentümer iSd § 985 BGB ist



II. Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB

1. Etwas erlangt durch O (+)
  • Eigentum und Besitz an der Druckmaschine

2. durch Leistung des Anspruchstellers (V) (-)
  • Leistung jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
  • § 812 I S. 1 1. Alt. BGB stellt klar auf die von den Personen bezweckten Leistungszwecke ab
  • hier: Erlöschen der Übereignungspflicht aus § 433 I BGB, aus dem Vertrag mit B
  • B hatte V angewiesen, direkt an O zu liefern und zu übereignen; V verfolgte somit gegenüber B einen Leistungszweck, NICHT ggü O
  • darüber hinaus 2. Leistungsverhältnis zwischen B und O
  • Lieferung, Übereignung und Übergabe der Maschine durch V an O ist nur Erfüllung der Pflichten des B aus dessen Kaufvertrag mit O
  • letztlich aber zu prüfen und daraus abzustellen, wie sich die Lage aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt
  • auch aus Sicht des O ist Zuwendung des V nur Erfüllung der Pflichten des B aus dem bestehenden KV mit B
  • folglich liegt auch aus Sicht des O keine Leistung des V an ihn vor, der sie aber als Anspruchssteller hätte erbringen müssen

3. Ergebnis § 812 I S. 1 1. Alt. BGB, kein Anspruch V ggü O
  • V hat keinen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB auf Rückgabe und Rückübereignung der Maschine gegen O


III. Nichtleistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB

  • dafür müsste die Nichtleistungskondiktion aber auch anwendbar sein
  • Subsidiaritätsgrundsatz: aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion nur dann anwendbar, wenn der Bereicherungsgegenstand, vorliegend Eigentums- und Besitzverschaffung an der Druckmaschine, nicht durch eine Leistung irgendeines Dritten an den Bereicherungsschuldner (O) gelangt ist
  • hier: wie bereits oben unter II. 2. dargestellt ist die Zuwendung von V an O lediglich eine Leistungserbringung des B, der aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem KV mit O erfüllen will ( § 362 I BGB)
  • somit lag eine Leistung an O vor, wenngleich auch nicht von V, was aber nicht von Belang ist für die Subsidiarität; nur verlangt, dass generell eine Leistung vorliegt, um die Nichtleistungskondiktion ausscheiden zu lassen


Ergebnis: § 812 I S. 1 2. Alt. BGB
V hat keinen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung der Druckmaschine gegen O gem. § 812 Abs.1 S.1, 2.Alt. BGB



IV. Gesamtergebnis
V hat keine Ansprüche auf Rückübereignung und Rückgabe der Druckmaschine gegenüber O aus § 985 BGB und § 812 I S.1 1. Alt BGB sowie § 812 I S. 1 2. Alt. BGB
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