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Revision [5934]

Last edited on 2010-04-05 20:05:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
- da das Demokratieprinzip der Ewigkeitsklausel des {{du przepis="Art. 79 Abs. 3 GG"}} unterliegt, ist eine Abschaffung dieser Grundlage nicht zulässig (zumindest solange keine Kompensation der Demokratie auf europäischer Ebene vorgesehen ist; bei diesem Sachverhalt aber auch keine Kompensation vorgesehen);
Deletions:
- da das Demokratieprinzip der Ewigkeitsklausel des {{du przepis="Art. 79 Abs. 3 GG"}} unterliegt, ist eine Abschaffung dieser Grundlage nicht zulässig (zumindest keine Kompensation der Demokratie auf europäischer Ebene vorgesehen ist; bei diesem Sachverhalt aber auch keine Kompensation vorgesehen);


Revision [5896]

Edited on 2010-03-29 17:01:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Struktur zur Frage 1: http://80.237.160.189/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=149
Deletions:
Struktur: http://80.237.160.189/taris/?path=0-2-1&root=149


Revision [2538]

Edited on 2009-10-06 15:24:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryFallsammlungOeffR
Deletions:
CategoryFallsammlung


Revision [1230]

Edited on 2009-07-01 11:08:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß {{du przepis="§ 90 Abs. 1 BVerfGG"}} nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt - es ist kein Akt der (deutschen) öffentlichen Gewalt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages dieser keine rechtliche Wirkung im Inland haben kann. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach {{du przepis="§ 13 BVerfGG"}} vorgesehen sind.
Deletions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des {{du przepis="§ 13 BVerfGG"}} nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach {{du przepis="§ 13 BVerfGG"}} vorgesehen sind.


Revision [1217]

Edited on 2009-06-29 20:13:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Die Klage ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts erfüllt sind. Hier kommt eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG, sofern A gegen die Änderung des EGV keine andere Rechtsschutzmöglichkeit hat.//
Deletions:
//Die Klage ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts erfüllt sind. Hier kommen die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind
gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.//


Revision [1086]

Edited on 2009-06-28 12:55:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Aufbauhinweis: das grundrechtsgleiche Recht aus {{du przepis="Art. 38 GG"}} hat keine Schranken; insbesondere rechtfertigt {{du przepis="Art. 38 Abs. 3 GG"}} keine Eingriffe in das Wahlrecht!


Revision [1054]

Edited on 2009-06-23 10:32:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Frage 2: Wäre die Klage des A begründet?**
//Die Klage des A wäre begründet, wenn er in den geltend gemachten Rechten unter Verstoß gegen die Verfassung verletzt ist.//
- da hier {{du przepis="Art. 38 GG"}} als verletztes Recht in Betracht kommt, ist dieses zu prüfen;
- {{du przepis="Art. 38 GG"}} enthält nicht nur das Recht, an Wahlen teilzunehmen, sondern auch eine Garantie, dass die Wahlstimme auch "etwas wert ist"; es stellt sich die Frage, ob dieses Recht verletzt ist, wenn die komplette Steuerhoheit auf die EU/EG übergeht;
- es steht außer Frage, dass die Staatsgewalt nur dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn sie mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen; damit wäre der Entzug dem Bundestag der Steuerhoheit eine weitgehende Entwertung seiner Kompetenzen und damit der Wahlrechte der Bundesbürger;
- da das Demokratieprinzip der Ewigkeitsklausel des {{du przepis="Art. 79 Abs. 3 GG"}} unterliegt, ist eine Abschaffung dieser Grundlage nicht zulässig (zumindest keine Kompensation der Demokratie auf europäischer Ebene vorgesehen ist; bei diesem Sachverhalt aber auch keine Kompensation vorgesehen);
Deletions:
**Frage 2: Wäre die Klage des B begründet?**


Revision [693]

Edited on 2009-06-06 09:25:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryFallsammlung


Revision [662]

Edited on 2009-06-02 08:50:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Lösungsskizze (keine ausführliche Formulierung):
((1)) Frage 1
((2)) Beschwerdegegenstand
((2)) Beschwerdefähigkeit
((2)) Beschwerdebefugnis
((2)) Erschöpfung des Rechtsweges / keine Subsidiarität
((2)) Formalien und Sonstiges
- Form und Frist - von der Richtigkeit der Form ist auszugehen (schriftlich und mit Begründung), Jahresfrist bei Gesetzen, Art. 93 III BVerfGG, hier OK;
- Prozessfähigkeit = §{{du przepis="§ 51 ZPO"}}, 62 VwGO; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
- Zuständigkeit des Gerichts - am besten im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand und bei Nennung der einschlägigen Normen erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Pkt. 4a) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} zuständig ist; sobald klar ist, dass eine Verfassungsbeschwerde geprüft wird, hat die Frage der Zuständigkeit keine selbständige Bedeutung, weil sie offensichtlich ist;
((2)) Ergebnis
Es ist festzustellen, dass eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig ist, sofern eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} gerügt wird.
((1)) Frage 2
Deletions:
((1)) Sachverhalt
((1)) Lösungsskizze
(keine ausführliche Formulierung):
((2)) Frage 1
((3)) Beschwerdegegenstand
((3)) Beschwerdefähigkeit
((3)) Beschwerdebefugnis
((3)) Erschöpfung des Rechtsweges / keine Subsidiarität
((3)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((3)) Formalien
- Form und Frist - von der Richtigkeit der Form ist auszugehen (schriftlich und mit Begründung), Jahresfrist bei Gesetzen, {{du przepis="Art. 93 Abs. 3 BVerfGG"}}, hier OK;
- Prozessfähigkeit = {{du przepis="§ 51 ZPO"}}, {{du przepis="§ 62 VwGO"}}; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
- Zuständigkeit des Gerichts - am besten im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand und bei Nennung der einschlägigen Normen erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden nach {{du przepis="Art. 93 Abs. 1 Pkt. 4a) GG"}} und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} zuständig ist; sobald klar ist, dass eine Verfassungsbeschwerde geprüft wird, hat die Frage der Zuständigkeit keine selbständige Bedeutung, weil sie offensichtlich ist;
((3)) Ergebnis
//Es ist festzustellen, dass eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig ist, sofern eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} gerügt wird.//
((2)) Frage 2
//Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte (in diesem Falle seiner Rechte aus {{du przepis="Art. 38 GG"}}) tatsächlich vorliegt. Andere Rechte kommen als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben hat.//
Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} liegt vor, wenn eine Regelung im Anwendungsbereich der Vorschrift getroffen wurde, welche den Regelungsgehalt der Vorschrift verletzt.
Hier:
- Übertragung der kompletten Kontrolle über Steuern auf EG = Entzug der fiskalischen Gewalt des Bundestages, ohne die eine Fortführung der Aufgaben nicht möglich ist (Recht zur Aufstellung des Haushalts für eine Demokratie entscheidend!); prinzipiell nicht zulässig, weil damit auch Art. 79 III GG verletzt wäre (der auch für Verträge nach {{du przepis="Art. 23 GG"}} gilt! - vgl. Art. 23 I 3 GG);
- eine Kompensation des Verlustes der Rechte durch den Bundestag dadurch, dass eine neue demokratische Struktur auf z. B. europäischer Ebene entsteht, ist prinzipiell möglich, faktisch zur Zeit jedoch im Falle der EU/EG und des EP nicht denkbar; es sind die vordemokratischen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere Meinungsbildung auf europäischer Ebene, politische Parteien, die europaweit im Alltag wirken etc. Sobald dies gegeben ist, kann die Bewertung einer solchen Kompetenzübertragung anders ausfallen.
Fazit: Die Verfassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} begründet.
((1)) Weitergehende Quellen zum Fallbeispiel:
BVerfGE 89, 155


Revision [616]

Edited on 2009-05-31 11:48:41 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [610]

Edited on 2009-05-31 10:48:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Sachverhalt
((1)) Lösungsskizze
(keine ausführliche Formulierung):
((2)) Frage 1
((3)) Beschwerdegegenstand
((3)) Beschwerdefähigkeit
((3)) Beschwerdebefugnis
((3)) Erschöpfung des Rechtsweges / keine Subsidiarität
((3)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((3)) Formalien
((3)) Ergebnis
((2)) Frage 2
((1)) Weitergehende Quellen zum Fallbeispiel:
Deletions:
Lösungsskizze (keine ausführliche Formulierung):
((1)) Frage 1
((2)) Beschwerdegegenstand
((2)) Beschwerdefähigkeit
((2)) Beschwerdebefugnis
((2)) Erschöpfung des Rechtsweges / keine Subsidiarität
((2)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((2)) Formalien
((2)) Ergebnis
((1)) Frage 2
Weitergehende Quellen zum Fall:


Revision [606]

Edited on 2009-05-31 10:25:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Übertragung der kompletten Kontrolle über Steuern auf EG = Entzug der fiskalischen Gewalt des Bundestages, ohne die eine Fortführung der Aufgaben nicht möglich ist (Recht zur Aufstellung des Haushalts für eine Demokratie entscheidend!); prinzipiell nicht zulässig, weil damit auch Art. 79 III GG verletzt wäre (der auch für Verträge nach {{du przepis="Art. 23 GG"}} gilt! - vgl. Art. 23 I 3 GG);
Deletions:
- Übertragung der kompletten Kontrolle über Steuern auf EG = Entzug der fiskalischen Gewalt des Bundestages, ohne die eine Fortführung der Aufgaben nicht möglich ist (Recht zur Aufstellung des Haushalts für eine Demokratie entscheidend!); prinzipiell nicht zulässig, weil damit auch Art. 79 III GG verletzt wäre (der auch für Verträge nach {{du przepis="Art. 23 GG"}} gilt!);


Revision [605]

Edited on 2009-05-31 10:24:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Es ist festzustellen, dass eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig ist, sofern eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} gerügt wird.//
//Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte (in diesem Falle seiner Rechte aus {{du przepis="Art. 38 GG"}}) tatsächlich vorliegt. Andere Rechte kommen als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben hat.//
Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} liegt vor, wenn eine Regelung im Anwendungsbereich der Vorschrift getroffen wurde, welche den Regelungsgehalt der Vorschrift verletzt.
Hier:
- Übertragung der kompletten Kontrolle über Steuern auf EG = Entzug der fiskalischen Gewalt des Bundestages, ohne die eine Fortführung der Aufgaben nicht möglich ist (Recht zur Aufstellung des Haushalts für eine Demokratie entscheidend!); prinzipiell nicht zulässig, weil damit auch Art. 79 III GG verletzt wäre (der auch für Verträge nach {{du przepis="Art. 23 GG"}} gilt!);
- eine Kompensation des Verlustes der Rechte durch den Bundestag dadurch, dass eine neue demokratische Struktur auf z. B. europäischer Ebene entsteht, ist prinzipiell möglich, faktisch zur Zeit jedoch im Falle der EU/EG und des EP nicht denkbar; es sind die vordemokratischen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere Meinungsbildung auf europäischer Ebene, politische Parteien, die europaweit im Alltag wirken etc. Sobald dies gegeben ist, kann die Bewertung einer solchen Kompetenzübertragung anders ausfallen.
Fazit: Die Verfassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} begründet.
Weitergehende Quellen zum Fall:
BVerfGE 89, 155
Deletions:
Es ist festzustellen, dass eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig ist, sofern eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} gerügt wird.
Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte (in diesem Falle seiner Rechte aus {{du przepis="Art. 38 GG"}}) tatsächlich vorliegt.


Revision [576]

Edited on 2009-05-29 08:12:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Zuständigkeit des Gerichts - am besten im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand und bei Nennung der einschlägigen Normen erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden nach {{du przepis="Art. 93 Abs. 1 Pkt. 4a) GG"}} und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} zuständig ist; sobald klar ist, dass eine Verfassungsbeschwerde geprüft wird, hat die Frage der Zuständigkeit keine selbständige Bedeutung, weil sie offensichtlich ist;
Deletions:
- Zuständigkeit des Gerichts - am besten im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand und bei Nennung der einschlägigen Normen erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Pkt. 4a) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} zuständig ist; sobald klar ist, dass eine Verfassungsbeschwerde geprüft wird, hat die Frage der Zuständigkeit keine selbständige Bedeutung, weil sie offensichtlich ist;


Revision [575]

Edited on 2009-05-29 08:11:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Form und Frist - von der Richtigkeit der Form ist auszugehen (schriftlich und mit Begründung), Jahresfrist bei Gesetzen, {{du przepis="Art. 93 Abs. 3 BVerfGG"}}, hier OK;
Deletions:
- Form und Frist - von der Richtigkeit der Form ist auszugehen (schriftlich und mit Begründung), Jahresfrist bei Gesetzen, Art. 93 III BVerfGG, hier OK;


Revision [574]

Edited on 2009-05-29 08:07:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Prozessfähigkeit = {{du przepis="§ 51 ZPO"}}, {{du przepis="§ 62 VwGO"}}; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
Die Verfassungsbeschwerde des A ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte (in diesem Falle seiner Rechte aus {{du przepis="Art. 38 GG"}}) tatsächlich vorliegt.
Deletions:
- Prozessfähigkeit = § 51 ZPO, {{du przepis="§ 62 VwGO"}}; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)


Revision [573]

Edited on 2009-05-29 07:37:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Prozessfähigkeit = § 51 ZPO, {{du przepis="§ 62 VwGO"}}; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
Deletions:
- Prozessfähigkeit = §§ 51 ZPO, 62 VwGO; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)


Revision [566]

Edited on 2009-05-28 09:32:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Folgende Anforderungen spielen nur dann eine Rolle, wenn der Sachverhalt einen ausdrücklichen Hinweis auf sie enthält und sind im Übrigen maximal zu erwähnen:
- Form und Frist - von der Richtigkeit der Form ist auszugehen (schriftlich und mit Begründung), Jahresfrist bei Gesetzen, Art. 93 III BVerfGG, hier OK;
- Prozessfähigkeit = §§ 51 ZPO, 62 VwGO; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
- Zuständigkeit des Gerichts - am besten im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand und bei Nennung der einschlägigen Normen erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 I Pkt. 4a) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} zuständig ist; sobald klar ist, dass eine Verfassungsbeschwerde geprüft wird, hat die Frage der Zuständigkeit keine selbständige Bedeutung, weil sie offensichtlich ist;
- Postulationsfähigkeit und ordnungsgemäße Vertretung, {{du przepis="§ 22 BVerfGG"}} - es ist davon auszugehen, dass richtig;
((2)) Ergebnis
Es ist festzustellen, dass eine Verfassungsbeschwerde des A zulässig ist, sofern eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} gerügt wird.
Deletions:
((2)) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- Form und Frist
- Prozessfähigkeit = §§ 51 ZPO, 62 VwGO; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)


Revision [565]

Edited on 2009-05-28 08:06:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des {{du przepis="Art. 93 I 4) GG"}} und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} erheben.//
Deletions:
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des {{du przepis="Art. 93 I 4"}}) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} erheben.//


Revision [564]

Edited on 2009-05-28 08:06:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des {{du przepis="Art. 93 I 4"}}) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} erheben.//
Deletions:
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} erheben.//


Revision [563]

Edited on 2009-05-28 08:04:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
- bei der Frage der Subsidiarität könnte eine steuerliche Regelung der EG abgewartet werden und ein Steuerbescheid auf dieser Grundlage angegriffen werden; dies führt jedoch zu einer sehr verzögerten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes; auch allgemeines Interesse sprechen für frühzeitige Überprüfung ({{du przepis="§ 90 II 2 BVerfGG"}}), also auch Subsidiarität (+)
Deletions:
- bei der Frage der Subsidiarität könnte eine steuerliche Regelung der EG abgewartet werden und ein Steuerbescheid auf dieser Grundlage angegriffen werden; dies führt jedoch zu einer sehr verzögerten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes; auch allgemeines Interesse sprechen für frühzeitige Überprüfung (§ 90 II 2 BVerfGG), also auch Subsidiarität (+)


Revision [562]

Edited on 2009-05-28 06:31:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des {{du przepis="§ 13 BVerfGG"}} nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach {{du przepis="§ 13 BVerfGG"}} vorgesehen sind.
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und {{du przepis="§ 13 Pkt. 8a) BVerfGG"}} erheben.//
[[Baumelement166 geschützte Rechtsgüter]] = in Betracht kommen {{du przepis="Art. 2 GG"}} (allgemeines Freiheitsgrundrecht) und {{du przepis="Art. 38 GG"}} (Wahlrecht);
- {{du przepis="Art. 2 GG"}} - kann vor übermäßiger Besteuerung schützen, hier liegt aber eine reine Übertragung auf EG, keine konkrete Regelung vor; damit wäre zu prüfen, ob diese Übertragung dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Freiheitsgrundrecht geschützt wäre (vgl. Maastricht-Entscheidung des ""BVerfG, BVerfGE 89, 155 ff.""); nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Organe der EG aber an die deutschen Grundrechte gebunden; nach abweichender Meinung hat die EG einen eigenen Grundrechtsschutz, der Voraussetzung ist für Übertragung von Kompetenzen und Beteiligung der BRD an der EG/EU ({{du przepis="Art. 23 GG"}}); in jedem Falle aber büßt der Beschwerdeführer keine Rechte durch Übertragung der Steuerkompetenz ein, also ist ein Eingriff in {{du przepis="Art. 2 GG"}} nicht denkbar;
- {{du przepis="Art. 38 GG"}} - Wahlrecht zum Bundestag ist aber nicht betroffen; hier aber Maastricht: Art. 38 schütze nicht nur Wahlrecht zum BT, sondern auch den Inhalt dahinter, die Legitimation der Gewalt durch das Volk; {{du przepis="Art. 38 GG"}} enthalte das Recht des Einzelnen, Verwirklichung des Demokratieprinzips zu verlangen; dies wäre auch __eigenes__ (steht jedem Bürger zu), durch Erlass des Zustimmungsgesetzes [[Baumelement170 unmittelbar]] und __gegenwärtig__ betroffenes Recht des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine Verletzung des {{du przepis="Art. 38 GG"}} geltend macht, dann ist:
Deletions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 BVerfGG nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 BVerfGG vorgesehen sind.
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und § 13 Pkt. 8a) BVerfGG erheben.//
[[Baumelement166 geschützte Rechtsgüter]] = in Betracht kommen Art. 2 ""GG"" (allgemeines Freiheitsgrundrecht) und Art. 38 GG (Wahlrecht);
- Art. 2 GG - kann vor übermäßiger Besteuerung schützen, hier liegt aber eine reine Übertragung auf EG, keine konkrete Regelung vor; damit wäre zu prüfen, ob diese Übertragung dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Freiheitsgrundrecht geschützt wäre (vgl. Maastricht-Entscheidung des BVerfG, BVerfGE 89, 155 ff.); nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Organe der EG aber an die deutschen Grundrechte gebunden; nach abweichender Meinung hat die EG einen eigenen Grundrechtsschutz, der Voraussetzung ist für Übertragung von Kompetenzen und Beteiligung der BRD an der EG/EU (Art. 23 ""GG""); in jedem Falle aber büßt der Beschwerdeführer keine Rechte durch Übertragung der Steuerkompetenz ein, also ist ein Eingriff in Art. 2 GG nicht denkbar;
- Art. 38 GG - Wahlrecht zum Bundestag ist aber nicht betroffen; hier aber Maastricht: Art. 38 schütze nicht nur Wahlrecht zum BT, sondern auch den Inhalt dahinter, die Legitimation der Gewalt durch das Volk; Art. 38 ""GG"" enthalte das Recht des Einzelnen, Verwirklichung des Demokratieprinzips zu verlangen; dies wäre auch __eigenes__ (steht jedem Bürger zu), durch Erlass des Zustimmungsgesetzes [[Baumelement170 unmittelbar]] und __gegenwärtig__ betroffenes Recht des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine Verletzung des Art. 38 ""GG"" geltend macht, dann ist:


Revision [561]

Edited on 2009-05-27 16:58:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
Struktur: http://80.237.160.189/taris/?path=0-2-1&root=149
- Art. 38 GG - Wahlrecht zum Bundestag ist aber nicht betroffen; hier aber Maastricht: Art. 38 schütze nicht nur Wahlrecht zum BT, sondern auch den Inhalt dahinter, die Legitimation der Gewalt durch das Volk; Art. 38 ""GG"" enthalte das Recht des Einzelnen, Verwirklichung des Demokratieprinzips zu verlangen; dies wäre auch __eigenes__ (steht jedem Bürger zu), durch Erlass des Zustimmungsgesetzes [[Baumelement170 unmittelbar]] und __gegenwärtig__ betroffenes Recht des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine Verletzung des Art. 38 ""GG"" geltend macht, dann ist:
**Beschwerdebefugnis (+)**
((2)) Erschöpfung des Rechtsweges / keine Subsidiarität
- Rechtsweg gegen Gesetze ist nicht möglich, also (+)
- bei der Frage der Subsidiarität könnte eine steuerliche Regelung der EG abgewartet werden und ein Steuerbescheid auf dieser Grundlage angegriffen werden; dies führt jedoch zu einer sehr verzögerten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes; auch allgemeines Interesse sprechen für frühzeitige Überprüfung (§ 90 II 2 BVerfGG), also auch Subsidiarität (+)
Deletions:
- Art. 38 GG - Wahlrecht zum Bundestag ist aber nicht betroffen; hier aber Maastricht: Art. 38 schütze nicht nur Wahlrecht zum BT, sondern auch den Inhalt dahinter, die Legitimation der Gewalt durch das Volk; Art. 38 ""GG"" enthalte das Recht des Einzelnen, Verwirklichung des Demokratieprinzips zu verlangen; dies wäre auch __eigenes__ (steht jedem Bürger zu), durch Erlass des Zustimmungsgesetzes [[Baumelement170 unmittelbar]] und __gegenwärtig__ betroffenes Recht des Antragstellers; vorausgesetzt, bei der Geltendmachung des Art. 38 ""GG"" ist
= Beschwerdebefugnis (+)
((2)) Erschöpfung des Rechtsweges
((2)) Subsidiarität


Revision [558]

Edited on 2009-05-27 16:47:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 BVerfGG nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 BVerfGG vorgesehen sind.
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und § 13 Pkt. 8a) BVerfGG erheben.//
Anschließend sind die übrigen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen:
((2)) Beschwerdefähigkeit
= natürliche Person grundsätzlich grundrechtsfähig (+)
[[Baumelement166 geschützte Rechtsgüter]] = in Betracht kommen Art. 2 ""GG"" (allgemeines Freiheitsgrundrecht) und Art. 38 GG (Wahlrecht);
- Art. 2 GG - kann vor übermäßiger Besteuerung schützen, hier liegt aber eine reine Übertragung auf EG, keine konkrete Regelung vor; damit wäre zu prüfen, ob diese Übertragung dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Freiheitsgrundrecht geschützt wäre (vgl. Maastricht-Entscheidung des BVerfG, BVerfGE 89, 155 ff.); nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Organe der EG aber an die deutschen Grundrechte gebunden; nach abweichender Meinung hat die EG einen eigenen Grundrechtsschutz, der Voraussetzung ist für Übertragung von Kompetenzen und Beteiligung der BRD an der EG/EU (Art. 23 ""GG""); in jedem Falle aber büßt der Beschwerdeführer keine Rechte durch Übertragung der Steuerkompetenz ein, also ist ein Eingriff in Art. 2 GG nicht denkbar;
- Art. 38 GG - Wahlrecht zum Bundestag ist aber nicht betroffen; hier aber Maastricht: Art. 38 schütze nicht nur Wahlrecht zum BT, sondern auch den Inhalt dahinter, die Legitimation der Gewalt durch das Volk; Art. 38 ""GG"" enthalte das Recht des Einzelnen, Verwirklichung des Demokratieprinzips zu verlangen; dies wäre auch __eigenes__ (steht jedem Bürger zu), durch Erlass des Zustimmungsgesetzes [[Baumelement170 unmittelbar]] und __gegenwärtig__ betroffenes Recht des Antragstellers; vorausgesetzt, bei der Geltendmachung des Art. 38 ""GG"" ist
= Beschwerdebefugnis (+)
((2)) Formalien
- Form und Frist
- Prozessfähigkeit = §§ 51 ZPO, 62 VwGO; keine Anhaltspunkte, dass sie fehlt (volle Geschäftsfähigkeit)
vgl. ähnlicher Fall sehr ausführlich:
Falltext: http://www.saarheim.de/Faelle/vertraege-fall.htm
Falllösung: http://www.saarheim.de/Faelle/vertraege-loesung.htm
Deletions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 ""BVerfGG"" nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 ""BVerfGG"" vorgesehen sind.
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und § 13 Pkt. 8a) ""BVerfGG"" erheben.//
Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen:
((2)) Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit
((2)) Form und Frist


Revision [546]

Edited on 2009-05-27 14:36:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wichtige Vorüberlegung: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 ""BVerfGG"" nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Auch die Mitwirkung der deutschen Regierung bei Abschluss des Vertrages kann nicht angegriffen werden, weil ohne Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages kann dieser keine rechtliche Wirkung im Inland erzielen. Er kann aber gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 ""BVerfGG"" vorgesehen sind.
Deletions:
**Wichtige Vorüberlegung**: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 ""BVerfGG"" nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Er kann gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 ""BVerfGG"" vorgesehen sind.


Revision [532]

Edited on 2009-05-27 11:56:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Die Klage ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts erfüllt sind. Hier kommen die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind
gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.//
Deletions:
//Die Klage ist zulässig, wenn A gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.//


Revision [522]

Edited on 2009-05-27 09:20:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Frage 1
((2)) Beschwerdegegenstand
((2)) Beschwerdebefugnis
((2)) Erschöpfung des Rechtsweges
((2)) Subsidiarität
((2)) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
((2)) Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit
((2)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((2)) Form und Frist
((1)) Frage 2
Deletions:
** Frage 1**
((1)) Beschwerdegegenstand
((1)) Beschwerdebefugnis
((1)) Erschöpfung des Rechtsweges
((1)) Subsidiarität
((1)) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
((1)) Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit
((1)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((1)) Form und Frist


Revision [521]

Edited on 2009-05-27 09:19:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Die Klage ist zulässig, wenn A gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.//
**Wichtige Vorüberlegung**: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wörtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der gemäß dem Katalog des § 13 ""BVerfGG"" nicht als Klagegegenstand in Betracht kommt. Damit kann A einen völkerrechtlichen Vertrag vor einem deutschen Gericht nicht angreifen. Er kann gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV klagen, weil Gesetze als Klagegegenstand einiger Verfahren nach § 13 ""BVerfGG"" vorgesehen sind.
//Da ein Rechtsschutz gegen völkerrechtliche Verträge vor deutschen Gerichten grundsätzlich nicht möglich ist, kommt hier ausschließlich eine Klage gegen das Zustimmungsgesetz zur Änderung des EGV in Betracht. Da A eine Privatperson ist, kann er grundsätzlich nur eine Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 93 I 4) GG und § 13 Pkt. 8a) ""BVerfGG"" erheben.//
Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen:
((1)) Beschwerdegegenstand
((1)) Beschwerdebefugnis
((1)) Erschöpfung des Rechtsweges
((1)) Subsidiarität
((1)) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
((1)) Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit
((1)) Postulationsfähigkeit, Legitimation
((1)) Form und Frist
Deletions:
Die Klage ist zulässig, wenn A gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.
**Wichtige Vorüberlegung**: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wärtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der nicht gemäß § 13 ""BVerfGG""


Revision [520]

Edited on 2009-05-27 08:30:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Regierungen der EG-Mitgliedstaaten unterzeichnen einen Vertrag zur Änderung des EG-Vertrages (EGV). Die Änderung betrifft insbesondere die bisher nur in Ansätzen erfolgte Integration in den Bereichen Steuern und Sicherheitspolitik. Unter anderem enthält der neue EGV Folgende Regelung:
Der Bundestag und der Bundesrat stimmen dem Vertrag ordnungsgemäß per Gesetz zu. Der pensionierte Richter A akzeptiert eine "derartige Aushöhlung des Staates Bundesrepublik Deutschland" nicht, wie er sich ausdrückt. Er erhebt gegen die Änderung des EGV umgehend Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.
**Frage 1: Ist die Klage des A zulässig?**
**Frage 2: Wäre die Klage des B begründet?**
----
Lösungsskizze (keine ausführliche Formulierung):
** Frage 1**
Die Klage ist zulässig, wenn A gegen die Änderung des EGV eine Rechtsschutzmöglichkeit hat.
**Wichtige Vorüberlegung**: Wogegen will A vorgehen? Wenn er gegen die Änderung des EGV wärtlich vorgehen möchte, dann handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der nicht gemäß § 13 ""BVerfGG""
Deletions:
Die Regierungen der EG-Mitgliedstaaten unterzeichnen einen Vertrag zur Änderung des EG-Vertrages. Die Änderung betrifft insbesondere die bisher nur in Ansätzen erfolgte Integration in den Bereichen Steuern und Sicherheitspolitik. Unter anderem sieht der neue EGV vor, dass:
Dagegen will der pensionierte Richter A vorgehen.
**Frage 1: Ist die Klage des A zulässig**
**Frage 2 ...**


Revision [510]

Edited on 2009-05-24 21:38:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Frage 2 ...**
Deletions:
**Frage 2 ...*


Revision [509]

The oldest known version of this page was created on 2009-05-24 21:38:48 by WojciechLisiewicz
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