Fallbeispiel – Auf Abwegen
Sachverhalt:
Wirtschaftsrechtstudent W will sein Einkommen aufbessern und hat daher einen Nebenjob bei dem Baumarkthändler B in Schmalkalden aufgenommen. W fährt nun mit einem Kleinlaster innerhalb Thüringens verschiedene Produkte aus, die bei dem Baumarkthändler bestellt wurden. Als W mittags auf dem Weg von Gotha nach Erfurt auf einer Landstraße den Mopedfahrer X überholen will, kommt X bei dem Überholvorgang zu Fall und bricht sich das Schlüsselbein. Es kann nicht geklärt werden, ob W den notwendigen Sicherheitsabstand von 2 Metern unterschritten oder X durch plötzliches Ausscheren den Unfall verschuldet hatte. W war nur deshalb auf dieser der Landstraße unterwegs, weil er – entgegen den Vorgaben des B – nicht den direkten Weg über die Autobahn A4 gewählt hatte, sondern kurz vor Gotha abgefahren war, um dort schnell einem Freund etwas vorbei zu bringen.
X will wissen, gegen wen ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. W verweigert jede Haftung unter dem Hinweis auf sein nicht erwiesenes Verschulden. B will auch nicht zahlen, da dies zum einen ein Verschulden des W voraussetze und zum anderen der W ja auch seine Anweisungen missachtet habe. Das schließe seine Haftung aus.
Frage:
Welche Ansprüche hat X gegen W und B?
Das StVG bleibt außer Betracht.
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