Revision history for EuropaeischePrivatgesellschaft
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[[DausesEUWirtschaftsrecht Behrens in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts]], 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 170 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDausesHdbEUWiR_24%2Fcont%2FDausesHdbEUWiR%2EFile1348%2Ehtm Beck-online]] zugänglich);
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Gemäß dem Entwurf der Verordnung soll die SPE eine supranationale, von ihrem Sitz und Gründungsrecht unabhängige Rechtsform darstellen. Sie soll Rechtspersönlichkeit besitzen und auf Kapital basieren. Die Haftung der Gesellschafter soll auf das eingesetzte Kapital beschränkt werden. Bis auf die Voraussetzung, dass der Sitz der SPE innerhalb der EU liegen muss, ist sie hinsichtlich der Wahl des Sitzes sowie der eventuellen Sitzverlegung gänzlich frei.
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Gemäß Entwurf der Verordnung soll die SPE eine supranationale, von ihrem Sitz und Gründungsrecht unabhängige Rechtsform darstellen. Sie soll Rechtspersönlichkeit besitzen und auf Kapital basieren. Die Haftung der Gesellschafter soll auf das eingesetzte Kapital beschränkt werden. Bis auf die Voraussetzung, dass der Sitz der SPE innerhalb der EU liegen muss, ist sie hinsichtlich der Wahl des Sitzes sowie der eventuellen Sitzverlegung gänzlich frei.
In ihrer Bezeichnung soll die Gesellschaft stets den Rechtsformzusatz "SPE" führen.
Die Gesellschaftsform hat die Aufgabe, den europaweiten Marktauftritt von mittelständischen Unternehmen (KMU) zu erleichtern.
Die Eckdaten zur SPE wurden in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:
((1)) Rechtsquellen
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist noch nicht in Kraft getreten. Vgl. zum Stand der Arbeiten: [[http://ec.europa.eu/internal_market/company/epc/index_de.htm Kommission der EU]] sowie die [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0094+0+DOC+XML+V0//DE Änderungsvorschläge des EP]].
Neben der Verordnung der EU soll die innere Verfassung der Gesellschaft in erster Linie auf der Satzung basieren, bei deren Ausgestaltung die Gründer eine weitgehende Freiheit genießen sollen.
Sofern weder die Verordnung noch die Satzung eine Regelung treffen, sollen hilfsweise die nationalen Rechtsordnungen Anwendung finden. Dabei sollen die jeweils einschlägigen Vorschriften über die GmbH gelten.
Einen Überblick über die für die SPE maßgeblichen Regelungen bietet auch folgende Übersicht:
Die Gründung der SPE ist auf verschiedenen Wegen möglich - sowohl durch Neugründung (//ex nihilo//) wie auch durch Umwandlung aus einer oder mehreren, anderen Rechtssubjekten (Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung). Für den Gesellschaftsvertrag soll die schriftliche Form genügen. Bestimmte Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind dabei zwingend. Durch die (konstitutive!) Registereintragung erlangt die SPE ihre Rechtsfähigkeit.
Vgl. auch folgende Übersicht:
In ihrer Bezeichnung soll die Gesellschaft stets den Rechtsformzusatz "SPE" führen.
Die Gesellschaftsform hat die Aufgabe, den europaweiten Marktauftritt von mittelständischen Unternehmen (KMU) zu erleichtern.
Die Eckdaten zur SPE wurden in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:
((1)) Rechtsquellen
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist noch nicht in Kraft getreten. Vgl. zum Stand der Arbeiten: [[http://ec.europa.eu/internal_market/company/epc/index_de.htm Kommission der EU]] sowie die [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0094+0+DOC+XML+V0//DE Änderungsvorschläge des EP]].
Neben der Verordnung der EU soll die innere Verfassung der Gesellschaft in erster Linie auf der Satzung basieren, bei deren Ausgestaltung die Gründer eine weitgehende Freiheit genießen sollen.
Sofern weder die Verordnung noch die Satzung eine Regelung treffen, sollen hilfsweise die nationalen Rechtsordnungen Anwendung finden. Dabei sollen die jeweils einschlägigen Vorschriften über die GmbH gelten.
Einen Überblick über die für die SPE maßgeblichen Regelungen bietet auch folgende Übersicht:
Die Gründung der SPE ist auf verschiedenen Wegen möglich - sowohl durch Neugründung (//ex nihilo//) wie auch durch Umwandlung aus einer oder mehreren, anderen Rechtssubjekten (Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung). Für den Gesellschaftsvertrag soll die schriftliche Form genügen. Bestimmte Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind dabei zwingend. Durch die (konstitutive!) Registereintragung erlangt die SPE ihre Rechtsfähigkeit.
Vgl. auch folgende Übersicht:
Deletions:
((1)) Rechtsgrundlagen
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist noch nicht in Kraft getreten.
Vgl. zum Stand der Arbeiten: [[http://ec.europa.eu/internal_market/company/epc/index_de.htm Kommission der EU]] sowie die [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0094+0+DOC+XML+V0//DE Änderungsvorschläge des EP]].
Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen zur SPE bietet auch folgende Übersicht:
Informationen darüber, wie voraussichtlich die Gründung einer SPE erfolgen wird, sind in der Übersicht zusammengefasst:
Additions:
==allgemeine Informationen über die SPE==
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((1)) Einführung
Einige Eckdaten zur SPE wurden in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:
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Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen zur SPE bietet auch folgende Übersicht:
{{image url="SPE_Rechtsgrundlagen.jpg"}}
((1)) Gründung der SPE
Informationen darüber, wie voraussichtlich die Gründung einer SPE erfolgen wird, sind in der Übersicht zusammengefasst:
{{image url="SPE_Gruendung.jpg"}}
((1)) Besonderheit - Freiheiten der Rechtsform
Die geplante Regelung der SPE soll relativ knapp ausfallen, wobei auch keine detaillierte Regelung auf nationaler Ebene geplant ist. Vielmehr sollen die Parteien die meisten Details des Gesellschaftsvertrages innerhalb gewisser grenzen frei bestimmen dürfen. Dies soll eine hohe Flexibilität dieser Rechtsform zur Folge haben. Die Möglichkeiten fasst die nachstehende Abbildung zusammen:
{{image url="SPE_Freiheit.jpg"}}
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Einige Eckdaten zur SPE wurden in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:
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Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen zur SPE bietet auch folgende Übersicht:
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((1)) Gründung der SPE
Informationen darüber, wie voraussichtlich die Gründung einer SPE erfolgen wird, sind in der Übersicht zusammengefasst:
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((1)) Besonderheit - Freiheiten der Rechtsform
Die geplante Regelung der SPE soll relativ knapp ausfallen, wobei auch keine detaillierte Regelung auf nationaler Ebene geplant ist. Vielmehr sollen die Parteien die meisten Details des Gesellschaftsvertrages innerhalb gewisser grenzen frei bestimmen dürfen. Dies soll eine hohe Flexibilität dieser Rechtsform zur Folge haben. Die Möglichkeiten fasst die nachstehende Abbildung zusammen:
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Additions:
[[http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=EUZW&b=2010&s=534&n=1 Wedemann: Die Europa-GmbH ante portas,EuZW 2010, 534 ff.]]
Additions:
==allgemeine Informationen über SPE==
[[http://www.kpmg.de/Themen/8359.htm KPMG]]
Wikipedia: [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]
[[http://www.kpmg.de/Themen/8359.htm KPMG]]
Wikipedia: [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Privatgesellschaft SPE]]
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KPMG: http://www.kpmg.de/Themen/8359.htm
Additions:
==allgemeine Informationen==
Vgl. zum Stand der Arbeiten: [[http://ec.europa.eu/internal_market/company/epc/index_de.htm Kommission der EU]] sowie die [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0094+0+DOC+XML+V0//DE Änderungsvorschläge des EP]].
((1)) Weiterführende Literatur:
Behrens in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 170 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDausesHdbEUWiR_24%2Fcont%2FDausesHdbEUWiR%2EFile1348%2Ehtm Beck-online]] zugänglich);
KPMG: http://www.kpmg.de/Themen/8359.htm
Vgl. zum Stand der Arbeiten: [[http://ec.europa.eu/internal_market/company/epc/index_de.htm Kommission der EU]] sowie die [[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0094+0+DOC+XML+V0//DE Änderungsvorschläge des EP]].
((1)) Weiterführende Literatur:
Behrens in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 170 ff. (in [[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDausesHdbEUWiR_24%2Fcont%2FDausesHdbEUWiR%2EFile1348%2Ehtm Beck-online]] zugänglich);
KPMG: http://www.kpmg.de/Themen/8359.htm