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Europäische Privatgesellschaft

allgemeine Informationen über die SPE

A. Einführung
Gemäß dem Entwurf der Verordnung soll die SPE eine supranationale, von ihrem Sitz und Gründungsrecht unabhängige Rechtsform darstellen. Sie soll Rechtspersönlichkeit besitzen und auf Kapital basieren. Die Haftung der Gesellschafter soll auf das eingesetzte Kapital beschränkt werden. Bis auf die Voraussetzung, dass der Sitz der SPE innerhalb der EU liegen muss, ist sie hinsichtlich der Wahl des Sitzes sowie der eventuellen Sitzverlegung gänzlich frei.

In ihrer Bezeichnung soll die Gesellschaft stets den Rechtsformzusatz "SPE" führen.

Die Gesellschaftsform hat die Aufgabe, den europaweiten Marktauftritt von mittelständischen Unternehmen (KMU) zu erleichtern.

Die Eckdaten zur SPE wurden in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Eckdaten.jpg)

B. Rechtsquellen
Die Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist noch nicht in Kraft getreten. Vgl. zum Stand der Arbeiten: Kommission der EU sowie die Änderungsvorschläge des EP.

Neben der Verordnung der EU soll die innere Verfassung der Gesellschaft in erster Linie auf der Satzung basieren, bei deren Ausgestaltung die Gründer eine weitgehende Freiheit genießen sollen.

Sofern weder die Verordnung noch die Satzung eine Regelung treffen, sollen hilfsweise die nationalen Rechtsordnungen Anwendung finden. Dabei sollen die jeweils einschlägigen Vorschriften über die GmbH gelten.

Einen Überblick über die für die SPE maßgeblichen Regelungen bietet auch folgende Übersicht:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Rechtsgrundlagen.jpg)

C. Gründung der SPE
Die Gründung der SPE ist auf verschiedenen Wegen möglich - sowohl durch Neugründung (ex nihilo) wie auch durch Umwandlung aus einer oder mehreren, anderen Rechtssubjekten (Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung). Für den Gesellschaftsvertrag soll die schriftliche Form genügen. Bestimmte Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind dabei zwingend. Durch die (konstitutive!) Registereintragung erlangt die SPE ihre Rechtsfähigkeit.

Vgl. auch folgende Übersicht:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Gruendung.jpg)

D. Besonderheit - Freiheiten der Rechtsform
Die geplante Regelung der SPE soll relativ knapp ausfallen, wobei auch keine detaillierte Regelung auf nationaler Ebene geplant ist. Vielmehr sollen die Parteien die meisten Details des Gesellschaftsvertrages innerhalb gewisser grenzen frei bestimmen dürfen. Dies soll eine hohe Flexibilität dieser Rechtsform zur Folge haben. Die Möglichkeiten fasst die nachstehende Abbildung zusammen:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Freiheit.jpg)

E. Weiterführende Literatur:
Wedemann: Die Europa-GmbH ante portas,EuZW 2010, 534 ff.
Behrens in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 170 ff. (in Beck-online zugänglich);
KPMG
Wikipedia: SPE


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