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Ermessen § 40 VwVfG


gesetzliches Ermessen :

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvorrraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

Arten vom Ermessen :

Entschliesungsermessen, hier stelllt sich die Frage nach dem " Ob".

Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie "

Sinn und Zweck :

Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden.Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :

  • Gesetzgeberische Zielvorstellung
  • konkrete Umstände des Einzelfalls
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verstoß gegen rechtliche Bindung :

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage wie vorzugehen ist, wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden :

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

Abgrenzung:

gebundene Entscheidung ( Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum)
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