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Ermessen § 40 VwVfG


A. Gesetzliches Ermessen:

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

B. Arten vom Ermessen:

  • Entschließungsermessen, hier stellt sich die Frage nach dem " Ob?"

  • Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie? "

C. Sinn und Zweck:

Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden. Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :

  • Gesetzgeberische Zielvorstellung
  • konkrete Umstände des Einzelfalls

D. Verstoß gegen rechtliche Bindung:

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, wie vorzugehen ist wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden:

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

E. Abgrenzung:

  • gebundene Entscheidung


CategoryVerwaltungsrechtImStudium
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