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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft


Relevante Quellen und Rechtsprechung:

EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00
EuGH Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV


A. Rechtsquellen

  • Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 2014/C 200/01


B. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?

Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine selektive Begünstigung durch den Staat erfolgt oder zumindest mit staatliche Mittel unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer Handelsbeeinträchtigung der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen bestimmten Adressaten richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen [1]


b. Altmark-Kriterien vs. EEG Förderung[2]

Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00 wurden weitere Merkmale, die sog. "Altmark-Kriterien" zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme "nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. [3]

Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, welche als mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung angesehen werden kann . (so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.) "[4]
Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.[5]
Auch die Restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Vorraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.




Ferner:
    • liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
    • Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

c. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, [6]
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. [7]

d. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)

Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.


3. Genehmigungsverfahren


C. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

D. Literatur




Literatur
[1] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.
[2] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.
[3] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.
[4] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.
[5] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.
[6] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[7] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


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