Revision history for EnergieRVerguetungKWKBeispiel
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A betreibt eine kleine, erdgasbefeuerte KWK-Anlage mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der N angeschlossen. A soll nun mit N einen Einspeisevertrag abschließen, in dem die Abnahme des Stroms durch N geregelt werden soll. N bietet A eine Vergütung entsprechend dem Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh. Im Übrigen möchte A einen entsprechenden KWK-Zuschlag haben.
A macht gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage 560 kW Leistung hat?
Hat A Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags? Falls ja - in welcher Höhe?**
((1)) Frage 3
Die meisten Voraussetzungen aus Frage 1 gelten auch hier, allerdings beruht der Anspruch auf §§ 5 und 6 KWKG. Zu beachten ist auch hier der zweistufige Aufbau, bei dem zwischen dem Anspruchsgrund und Anspruchsumfang zu unterscheiden ist!
A macht gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage 560 kW Leistung hat?
Hat A Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags? Falls ja - in welcher Höhe?**
((1)) Frage 3
Die meisten Voraussetzungen aus Frage 1 gelten auch hier, allerdings beruht der Anspruch auf §§ 5 und 6 KWKG. Zu beachten ist auch hier der zweistufige Aufbau, bei dem zwischen dem Anspruchsgrund und Anspruchsumfang zu unterscheiden ist!
Deletions:
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?**
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((1)) Frage 2
In der Frage zur Abwandlung des Falles - wenn die Anlage 560 kW hätte - ist zu prüfen, inwiefern sich die Rechtslage bei einer höheren Leistung der Anlage ändert. Dies ist der Fall, da die kaufmännische Abnahme in diesem Fall nicht mehr möglich ist. Dann entfällt der Anspruch auf Vergütung komplett und der Anlagenbetreiber muss definitiv Direktvermarktung als Verkaufsweg wählen. Auch muss er dann sicherstellen, dass der von ihm verkaufte Strom abgenommen wird (Bilanzierung), weil lediglich physikalische Abnahme geschuldet wird.
In der Frage zur Abwandlung des Falles - wenn die Anlage 560 kW hätte - ist zu prüfen, inwiefern sich die Rechtslage bei einer höheren Leistung der Anlage ändert. Dies ist der Fall, da die kaufmännische Abnahme in diesem Fall nicht mehr möglich ist. Dann entfällt der Anspruch auf Vergütung komplett und der Anlagenbetreiber muss definitiv Direktvermarktung als Verkaufsweg wählen. Auch muss er dann sicherstellen, dass der von ihm verkaufte Strom abgenommen wird (Bilanzierung), weil lediglich physikalische Abnahme geschuldet wird.
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
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90 kW
Der Vorwurf seitens N, A würde die Bilanzierung nicht sicherstellen, ist nicht beachtlich, weil hier ein Fall der kaufmännischen Abnahme vorliegt.
Der Vorwurf seitens N, A würde die Bilanzierung nicht sicherstellen, ist nicht beachtlich, weil hier ein Fall der kaufmännischen Abnahme vorliegt.
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Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?**
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===== Fallbeispiel: Stromvergütung gem. {{du przepis="§ 4 KWKG"}} =====
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Hat A Anspruch auf Zahlung es KWK-Zuschlags?**
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A betreibt eine kleine, erdgasbefeuerte KWK-Anlage mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. A soll nun mit N einen Einspeisevertrag abschließen, in dem die Abnahme des Stroms durch N geregelt werden soll. N bietet A eine Vergütung entsprechend dem Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh. Im Übrigen soll ein entsprechender KWK-Zuschlag gezahlt werden.
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zu beachten ist, dass im Urteil die Rechtslage nach aktuell geltendem KWKG nicht berücksichtigt ist!//
A betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. A soll nun mit N einen Einspeisevertrag abschließen, in dem die Abnahme des Stroms durch N geregelt werden soll. N bietet A eine Vergütung entsprechend dem Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh. Im Übrigen soll ein entsprechender KWK-Zuschlag gezahlt werden.
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierung der Strommengen. A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?
Hat A Anspruch auf Zahlung es KWK-Zuschlags?**
A betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. A soll nun mit N einen Einspeisevertrag abschließen, in dem die Abnahme des Stroms durch N geregelt werden soll. N bietet A eine Vergütung entsprechend dem Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh. Im Übrigen soll ein entsprechender KWK-Zuschlag gezahlt werden.
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass er aktuell einen Abnehmer für Strom aus seiner Anlage gefunden hat - das Unternehmen U - der bereit ist, mindestens 6,5 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über U als potenziellen Stromabnehmer.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierung der Strommengen. A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?
Hat A Anspruch auf Zahlung es KWK-Zuschlags?**
Deletions:
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?**
Additions:
//in Anlehnung an [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fents%2fbeckrs%2f2014%2fcont%2fbeckrs.2014.09268.htm&pos=0 LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13]]
zu beachten ist, dass hierbei die Rechtslage nach aktuell geltendem KWKG nicht berücksichtigt ist//
zu beachten ist, dass hierbei die Rechtslage nach aktuell geltendem KWKG nicht berücksichtigt ist//
Deletions:
Additions:
**Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?**
Ändert sich die Rechtslage, wenn die Anlage der A keine 90 kW sondern 560 kW Leistung aufweist? Inwiefern?**
Deletions:
Additions:
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 90 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.
Deletions:
Additions:
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von ca. 560 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.
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**Letztlich sind an dieser Stelle folgende Fragen entscheidend:**
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Letztlich stellen sich an dieser Stelle folgende Fragen:
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Der Anspruch besteht dem Grunde nach - sofern eine Zulassung gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} vorliegt.
(+)
Gem. Sachverhalt nicht streitig, die Mengen können tageweise oder monatsweise genannt werden.
Frage 1: schließt eine Vereinbarung i. S. d. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}} einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der von einem Dritten angebotenen Höhe aus?
Frage 2: muss der Anlagenbetreiber im Falle der höheren Vergütung auch die Bilanzierung übernehmen?
(+)
Gem. Sachverhalt nicht streitig, die Mengen können tageweise oder monatsweise genannt werden.
Frage 1: schließt eine Vereinbarung i. S. d. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 S. 1 KWKG"}} einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der von einem Dritten angebotenen Höhe aus?
Frage 2: muss der Anlagenbetreiber im Falle der höheren Vergütung auch die Bilanzierung übernehmen?
Additions:
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}} (wird unterstellt)
- Verpflichteter: Netzbetreiber (+)
Es ist die A (+)
24,2 kW
laut Sachverhalt liegt sie vor, Bilanzierung auch über Netzbetreiber (+)
keine Anhaltspunkte (+)
- Verpflichteter: Netzbetreiber (+)
Es ist die A (+)
24,2 kW
laut Sachverhalt liegt sie vor, Bilanzierung auch über Netzbetreiber (+)
keine Anhaltspunkte (+)
Deletions:
- Verpflichteter: Netzbetreiber
Additions:
((2)) Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}}
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((3)) Dem Grunde nach
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
((3)) Dem Umfang nach
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Anspruch auf Vergütung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 KWKG"}} ist gegeben, wenn:
((3)) Dem Grunde nach
- Zulassung der Anlage gem. {{du przepis="§ 10 Abs. 1 KWKG"}}
- Verpflichteter: Netzbetreiber
- Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- Anlage maximal 100kW
- kaufmännische Abnahme gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}}
- kein Wegfall des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 S. 3 KWKG"}}
((3)) Dem Umfang nach
- vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom
- Vergütungshöhe
- gemäß Vereinbarung
- üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung
- gemäß Angebot eines Dritten
Additions:
//in Anlehnung an [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fents%2fbeckrs%2f2014%2fcont%2fbeckrs.2014.09268.htm&pos=0 LG Braunschweig, Urteil vom 2. 4. 2014, Az. 9 O 1237/13]]//
Deletions:
No Differences
Additions:
Die Alternativstrom GmbH (A) betreibt unter anderem ein kleines, erdgasbefeuertes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 24,2 kW. Die Anlage ist an das Netz der Netzbetreiber-AG (N) angeschlossen. Gemäß dem zwischen der A und N abgeschlossenen Einspeisevertrag wird die Einspeisevergütung auf den Preis an der EEX im jeweiligen Vormonat festgelegt. In den letzten Monaten betrug der Preis ca. 4,5 Cent je kWh.
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
**Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?**
((1)) Lösungshinweise
A macht nun aber gegenüber N geltend, dass sie aktuell Abnehmer für Strom aus ihrer Anlage gefunden hat, die bereit sind, mindestens 8 Cent je kWh zu zahlen. Diesen höheren Preis verlangt nun A von N als Vergütung, neben dem auch fälligen KWK-Zuschlag. Dabei macht A gegenüber N auch Angaben über die potenziellen Stromabnehmer, die bereit sind, den Strom zu verbrauchen. Es sind die Grundstücksverwaltungsgesellschaft G und der Logistikbetrieb L.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten insbesondere die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen. Die A hat bislang für die Bilanzierung des Stroms nicht gesorgt.
**Hat A gegen N Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung?**
((1)) Lösungshinweise
Deletions:
Netzbetreiber ist die Aktiengesellschaft N.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen.
Additions:
((1)) Sachverhalt
Anlagenbetreiber ist A GmbH.
Netzbetreiber ist die Aktiengesellschaft N.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen.
Anlagenbetreiber ist A GmbH.
Netzbetreiber ist die Aktiengesellschaft N.
Die N entgegnet, dass die für eine Vermarktung des Stroms erforderlichen Angaben seitens A fehlen. Für die von A vorgeschlagene Vermarktung gelten die von der Bundesnetzagentur aufgestellten Regeln für die Bilanzierungen von Strommengen.