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Netzanschluss

Rechtsfragen des Anschlusses an das Versorgungsnetz

Die Frage des (physischen) Netzanschlusses ist im Hinblick auf die Verbindung der
  • Letztverbraucher,
  • Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
  • gleich- oder nachgelagerten Netze
mit einem (anderen) Netz mit unterschiedlichen Interessen- und Problemlagen verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen - zumindest in einer teils regulierten und teils liberalisierten Verfassung der Energiemärkte - einer klaren rechtlichen Regelung. Einige beispielhafte Themen werden im nachstehenden Fallbeispiel angesprochen.

A. Fallbeispiel
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb möchte A vom örtlichen Energieversorger EV verlangen, dass er einen Stromanschluss in der Hütte erhält.

Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer von EV komplett versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.

B. Fragen
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?

1. Besteht ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
    • erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;

Voraussetzungen des Anspruchs gem. § 18 EnWG sind:
1. Anspruchsteller: Letztverbraucher
2. Anspruchsgegner
      • EV-Unternehmen
      • betreibt Netz der allgemeinen Versorgung
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
4. keine Ausnahme des § 18 Abs. 2 EnWG
Vgl. im Detail folgende Darstellung. Zum Anspruch gem. § 17 EnWG vgl. diesen Aufbau.

Falllösung:

A könnte einen Anschlussanspruch nach § 18 EnWG gegenüber EV besitzen.

  1. Zunächst muss geprüft werden, ob A einen Anspruch dem Grunde nach besitzt.
Diesen Anspruch könnte A besitzen, wenn A ein Letztverbraucher ist. Nach § 18 Abs. 1 i.
V. m. § 3 Nr. 25 EnWG ist A ein Letztverbraucher, weil A Energie für den Eigenverbrauch
kaufen möchte. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass A ein Berechtiger im
Sinne des Gesetzes ist.

  1. Des Weiteren darf keine Ausnahme des § 18 Abs. 2 EnWG bestehen. Dieses wäre der
Fall, wenn A für die Deckung seines Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz
anschließen lässt. Dies ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.

A strebt durch die Energieversorgung von EV einen allgemeinen Stromanschluss

an. Dieser Stromanschluss soll über Energieversorungsnetze der allgemeinen
Versorgung erfolgen. Diese allgemeinen Versorgungsnetze werden von einem
anzunehmen, dass dies für EV zu trifft.

Zur Prüfung eines Verweigerungsgrundes muss zum einen die Unzumutbarkeit des
Anschlusses bzw. der Anschlussnutzung kontrolliert werden und zum anderen eine
Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen vorhanden sein. EV könnte den Anschluss
gegenüber A verweigern, wenn der Anschluss mit einem unangemessenen hohen
technischen bzw. finanziellen Aufwand verbunden ist. Zu beachten bleibt das die Kosten
für den Netzanschluss teilweise auf den Letztverbraucher, also A, nach den Vorschriften
der NAV aufgeteilt werden können.
Die Verlegung der Stromleitung zum 4 km entfernte Dorf stellt keine wirtschaftliche
unverhältnismäßigen Zusammenhang.

Im Ergebnis besitzt A gegenüber EV einen Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 Abs. 1 EnWG.




Im Bereich der Stromversorgung sind grds. 4 Netzebenen zu unterscheiden:

1. die Höchstspannung, diese umfasst eine Spannung von 220/ 380 kV, für Kraftwerke
2. die Hochspannung, 110 kV, vorwiegend Großindustrie und Schienenverkehr,
3. die Mittelspannung 10/ 20 kV, vorwiegend für Kleinindustrie,
4. die Niederspannung umfasst 230/ 400 V, betrifft insbesondere den Stromanschluss von Haushalten sowie die Lichtversorgung.

Für Höchstspannung, Hochspannung und Mittelspannung besteht ein Anspruch auf Netzanschluss gem. § 17 EnWG.


a) Verweigerungsrecht nach § 17 Abs. 2 EnWG:
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist

b) Verweigerungsrecht nach § 18 Abs. 1 EnWG:
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses
zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den
Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den
Verweigerungsanspruch aus § 17 EnWG

Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte
und Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen



aufnimmt.

a) § 9 Abs. 2 NAV:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für:

1. Herstellung des Netzanschlusses
        • Individuelle Berechnung je Haushalt
        • Unterschied Niederspannungskabelnetz - oder Freileitungsnetz

2. Änderungen des Netzanschlusses
= die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer
veranlasst werden

zu verlangen.
Die Kosten können auf Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Die Eigenleistungen des Anschlussnehmers sind angemessen zu berücksichtigen.


b) § 9 Abs. 2 NAV:
Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

c) § 11 Abs. 1 NAV:
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlage ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.

Der Baukostenzuschuss stellt einen verursachungsorientierten Beitrag für die erstmalige Bereitstellung und die Vorhaltung (Reservierung) einer definierten Netzanschlussleistung an der Eigentumsgrenze des Netzbetreibers zum Anschlussnehmer dar. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert der Kosten für die Bereitstellung, Errichtung und Verstärkung von Netzanlagen im Zusammenhang mit dem Neuanschluss oder der Erhöhung der Leistungsanforderung im Netz der allgemeinen Versorgung abdecken.

d) § 10 NAV:
Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt
Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

e) § 12 NAV:
Die Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen

Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind
2. die vom Eigentümer in wirtschaftliche Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist

Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

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