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Netzanschluss

Rechtsfragen des Anschlusses an das Energieversorgungsnetz


Die Frage des (physikalischen) Netzanschlusses im Energierecht betrifft die Verbindung der
  • Letztverbraucher,
  • Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
mit einem (anderen) Energieversorgungsnetz. Der Netzanschluss ist mit widerstreitenden Interessen - insbesondere des Netzbetreibers auf der einen und der Netznutzer auf der anderen Seite - verbunden. Die daraus resultierenden Rechtsfragen bedürfen bei einem liberalisierten Energiemarkt einer klaren rechtlichen Regelung. Die zentrale Frage im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Strom- oder Gasversorgungsnetz ist dabei die Frage nach dem Recht auf Netzanschluss gegen das Energieversorgungsunternehmen, welches über das Netz verfügt. Dabei kommt es darauf an, unter welchen Voraussetzungen z. B. ein Verbraucher oder Betreiber einer Stromerzeugungsanlage Anschluss an das Netz verlangen kann und - andererseits - wann der Netzbetreiber diesen Anschluss verweigern darf.

Demzufolge werden in diesem Artikel - nach einer allgemeinen Einführung (Punkt A.) - insbesondere die Ansprüche auf Netzanschluss
  • gemäß § 17 EnWG (B.) sowie
  • gemäß § 18 EnWG (C.)
einschließlich aller Voraussetzungen und Ausnahmen behandelt. Dabei ist zu beachten, dass die Ansprüche aus §§ 17 und 18 EnWG nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen in Bezug auf Netzanschluss sind. Unberührt bleiben die speziellen Vorschriften des EEG sowie des KWKG, die für besondere Stromerzeugungsanlagen einen bevorzugten Anschluss an das Stromnetz garantieren (Netzanschluss ist auch geregelt in §§ 17a ff. EnWG in Bezug auf Offshore-Windenergieanlagen, in § 8 EEG in Bezug auf EEG-Anlagen, in § 4 KWKG in Bezug auf KWK-Anlagen und in der KraftNAV für Anlagen ab 100 MW). Im Falle einer EEG- oder KWK-Anlage sind deshalb die besonderen Regelungen der o. g. Spezialgesetze vorrangig zu beachten. Details zum Netzanschluss und Netzzugang in solchen Fällen wurden im Artikel über das EEG dargestellt.

A. Grundlegende Informationen


1. Was ist der Netzanschluss?
Der Netzanschluss ist die physische, technische Verbindung zwischen der Anlage des Anschlusssuchenden (die Energie verbrauchen oder in das Netz einspeisen soll) und dem Leitungsnetz [vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 3]. Auch die Verbindung von zwei Netzen gleicher oder unterschiedlicher Ebene ist ein Netzanschluss.
Es ist stets zwischen dem Netzanschluss als technischer Verbindung und dessen Nutzung (die eine Verbindung voraussetzt) zu unterscheiden. Auch der Netzzugang ist begrifflich vom Anschluss oder dessen Nutzung zu unterscheiden - beim Netzzugang handelt es sich um den Zugang zur Transportdienstleistung des Netzbetreibers und das Recht, diese Dienstleistung einzufordern. Netzanschluss ist auch hier lediglich eine Voraussetzung des Netzzugangs und mit diesem nicht zu verwechseln.

2. Rechtsquellen
Die Frage des Netzanschlusses ist im EnWG in § 17 EnWG sowie in § 18 EnWG geregelt. Diese Vorschriften bestimmen den grundsätzlichen Rechtsrahmen und die primären Pflichten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Anschluss an das Energienetz. Details dieser Pflichten sind in den Netzanschlussverordnungen geregelt: in der NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) für Stromnetze und in der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) für Gasnetze. Im Übrigen gilt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen die KraftNAV (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung).

3. Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG und ihr Rechtscharakter
Die beiden zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang (§§ 17 und 18 EnWG) sind in unterschiedlichen Fallkonstellationen anzuwenden. Der allgemeine § 17 EnWG ist für alle Netzstufen (Spannungsebenen oder Druckstufen) und für alle Arten von Anschlussnehmern vorgesehen - auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich beispielsweise darauf berufen. Der speziellere § 18 EnWG (insofern ist die Überschrift "allgemeine Anschlusspflicht" aus rechtlicher Sicht etwas verwirrend) ist nur für Letztverbraucher im Niederspannungs- bzw. im Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung in Gemeindegebieten vorgesehen. Die Voraussetzungen des Anschlusses gem. § 18 sind dabei transparenter und insgesamt einfacher durch den Anschlussnehmer zu erfüllen. Deshalb sowie wegen seines speziellen Charakters ist stets zuerst zu überlegen, ob der § 18 EnWG einschlägig sein könnte. Erst, wenn dies zu verneinen ist, ist der allgemeine § 17 EnWG zu prüfen.

Den Vergleich der §§ 17 und 18 EnWG fasst die nachstehende Tabelle zusammen:
§ 17 EnWG§ 18 EnWG
Art des Anschlussesalle möglichen Anschlussarten (Spannungsebenen)ausschließlich Niederspannung und Niederdruck
betroffene Netzealle Anschlussgebiete und alle Energieversorgungsnetzeausschließlich Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung (§ 3 Nr. 17 EnWG)
Anspruchsberechtigtealle - Letztverbraucher, Erzeuger usw.ausschließlich Letztverbraucher zum Zwecke der Versorgung


4. Anspruch auf Netzanschluss
Sofern die Voraussetzungen des § 17 bzw. des § 18 EnWG erfüllt sind, hat das am Anschluss an das Energieversorgungsnetz interessierte Rechtssubjekt einen Anspruch auf Anschluss. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anspruch grundsätzlich nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs zu verstehen ist. D. h. es besteht in erster Linie ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, auf dessen Grundlage und zu dessen Konditionen der Anschluss erst erfolgt [mehr dazu weiter unten].

Der Anspruch auf Netzanschluss wurde nachstehend ausführlich beschrieben. Die Voraussetzungen des Anspruchs gem. § 18 EnWG sind darüber hinaus im folgenden Strukturbaum dargestellt. Zum Anspruch gem. § 17 EnWG vgl. diesen Prüfungsaufbau.



B. Anspruch auf Netzanschluss gem. § 17 EnWG


1. Voraussetzungen
Der Anspruch auf Anschluss gem. § 17 I EnWG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • die Vorschrift ist im betreffenden Fall anwendbar,
    • der Anspruchsteller ist berechtigt, den Anschluss an das Netz zu verlangen,
    • der Anspruchsgegner ist aus dem § 17 EnWG verpflichtet, also Adressat der Anschlusspflicht,
    • es greift keine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem. § 17 II EnWG (Verweigerungsgründe).

a. Anwendbarkeit des § 17 EnWG
Die allgemeine Vorschrift des § 17 EnWG ist nur dann anwendbar, wenn keine vorrangigen Vorschriften in Bezug auf den Netzanschluss greifen. Deshalb ist bei § 17 EnWG zunächst - neben der allgemeinen und meist unproblematischen Frage der Anwendbarkeit des EnWG an sich - zu prüfen, ob keine der spezielleren Normen über Netzanschluss Vorrang hat. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen sein:
      • bei der sog. allgemeinen Anschlusspflicht gem. § 18 EnWG, d. h. in den Fällen des Anschlusses von Letztverbrauchern zur Deckung ihres eigenen Energiebedarfs in Netzen der Niederspannung und des Niederdrucks;
      • beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen an das Stromnetz, die entsprechend dem speziellen Bundesfachplan gem. §§ 17a ff. EnWG anzuschließen sind;
      • beim Anschluss von EEG-Anlagen an das Stromnetz gem. § 5 EEG;
      • beim Anschluss von KWK-Anlagen an das Stromnetz gem. § 4 KWKG;
      • beim Anschluss von großen Erzeugungsanlagen (ab 100 MW), bei denen die KraftNAV anzuwenden ist.
Liegt eines der o. g. Fälle vor, richtet sich der Anspruch auf Netzanschluss allein nach der jeweils anwendbaren Spezialnorm [Zu § 18 EnWG vgl. weiter unten; zum EEG vgl. Artikel über das EEG ].

b. Anspruchsberechtigte
Die Berechtigung, einen Netzanschluss gem. § 17 EnWG zu verlangen, ist in der Vorschrift recht weit gefasst. Gem. § 17 Abs. 1 EnWG können sich darauf folgende Rechtssubjekte berufen:
      • Betreiber anderer Versorgungsnetze,
      • Betreiber von Speicher- oder Erzeugungsanlagen.
Im Falle der Letztverbraucher ist zu beachten, dass sich diese nur dann auf § 17 I EnWG berufen können, wenn sie keinen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung verlangen. Denn in diesen Fällen ist nur § 18 EnWG anzuwenden [vgl. oben, unter Anwendbarkeit. Gleiches gilt für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen].

c. Verpflichteter - Adressat der Anschlusspflicht
Der Anspruch aus § 17 I EnWG ist gegen den Netzbetreiber zu richten. Der Begriff des Netzbetreibers wurde im Lexikon erläutert.

d. Verweigerungsgründe gem. § 17 II EnWG (Ausschluss der Netzanschlusspflicht)
Der Netzbetreiber kann den Anschluss gem. § 17 II EnWG unter Umständen verweigern, so dass der Anspruch auf der Grundlage dieser Vorschrift ausgeschlossen sein kann. Der Anspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn die Verweigerung sowohl in formeller wie auch in materieller (inhaltlicher) Hinsicht gem. § 17 II EnWG erfolgte.
Der Netzbetreiber kann sich auf § 17 II EnWG nur dann berufen, wenn er die Ablehnung des Anschlusses gem. § 17 II 2 EnWG in Textform begründet. Die Begründung muss hinreichend präzise und detailliert sein, auf Verlangen insbesondere auch im Hinblick auf eventuell notwendige Maßnahmen zum Kapazitätsausbau [Mehr dazu sowie zum eventuell möglichen Entgelt für die Begründung vgl. Theobald/Zenka/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 49], die den Anschluss ermöglichen würden (§ 17 II 4 EnWG). Eine formelhafte Ablehnung mit einem allgemeinen Hinweis auf Kapazitätsprobleme o. ä. ist insofern unzureichend [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 20].
In inhaltlicher Hinsicht ist die Verweigerung zulässig, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass ihm die Umsetzung des ersuchten Netzanschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und zwar aus
      • betriebsbedingten oder
      • sonstigen wirtschaftlichen oder
      • sonstigen technischen Gründen.
Bei der Frage der Unmöglichkeit und besonders der Zumutbarkeit des Netzanschlusses gebietet der Gesetzgeber in § 17 II 1 EnWG, die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen. Die Frage der Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Anschlusses ist also insbesondere vor dem Hintergrund einer sicheren und preisgünstigen Versorgung zu prüfen.
Viele Fälle der Unmöglichkeit können dabei nur vorübergehender Natur sein. Hat der Anschlussnehmer die technischen Voraussetzungen des Anschlusses seinerseits (noch) nicht erfüllt (Beispiel: eine notwendige Transformatorenanlage nicht errichtet [Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 83]), so ist der Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich. Ist dieses Problem jedoch überwunden, besteht der Anspruch ohne Einschränkungen. Dies gilt im Prinzip auch für Probleme mit der Netzkapazität, die zur betriebsbedingten Unmöglichkeit führen können: diese können durch entsprechenden Ausbau beseitigt werden. Sie können jedoch zumindest vorübergehend zur Unmöglichkeit des Anschlusses führen und beim notwendigen Netzausbau stellt sich die Frage, inwiefern es dem Netzbetreiber (vor dem Hintergrund der Ziele seiner Tätigkeit aus § 1 EnWG) zumutbar ist, den Aufwand und die Kosten dieses Ausbaus zu tragen.

2. Rechtsfolgen - Inhalt und Umfang des Anspruchs
Auf der Grundlage des § 17 I EnWG kann der Berechtigte auf jeden Fall Abschluss eines Netzanschlussvertrages verlangen. Dieser Vertrag kann sich auf den Netzanschluss beliebiger Art beziehen - insofern kann der Anschlussnehmer den Anschluss als Letztverbraucher aber auch den Anschluss einer Erzeugungs- oder Speicheranlage auf beliebiger Netzebene verlangen, die für seine Bedürfnisse geeignet ist. Schließlich kann der Anschlussnehmer auch verlangen, dass der Netzanschluss zu angemessenen, gleichen und transparenten Bedingungen erfolgt.
Die Anschlussnutzung nach Vornahme des Anschlusses fällt nicht unter § 17 EnWG und unterliegt komplett der vertraglichen Ausgestaltung. Deshalb richtet sich die Anschlussnutzung allein nach den zu treffenden Vereinbarungen und ist nicht Gegenstand des § 17 EnWG.
Im Hinblick auf den Anspruchsinhalt ist nicht abschließend geklärt, inwiefern er ein direkter, einklagbarer Anspruch auf Netzanschluss [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 14; ausführlich Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 3-7 und 63-64] oder allein als Kontrahierungszwang zu verstehen ist. Der Berechtigte kann unbestritten den Abschluss eines entsprechenden Netzanschlussvertrages verlangen. Dafür, dass er auch einen direkten Anspruch auf faktischen Anschluss ohne Zwischenstufe des Vertrages geltend machen kann, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes ["haben anzuschließen", vgl. Säcker/Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar, § 17 EnWG, Rn. 3]. Andererseits führen die Regulierung des Netzanschlusses sowie die Kompetenzen der Regulierungsbehörde dazu, dass der Anschlussnehmer auch dann hinreichend geschützt ist, wenn er lediglich einen angemessenen Vertragsabschluss verlangen kann [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 14; Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 37-38]. Aus Sicht eines eventuellen Gerichtsprozesses ist eine Klage auf Abschluss eines Vertrages die sicherere Variante. Dies sollte deshalb zumindest hilfsweise auch als Klagegegenstand genannt werden.


C. Anspruch auf Netzanschluss im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht gem. § 18 EnWG


1. Voraussetzungen
Voraussetzung für einen Anschlussanspruch gem. § 18 EnWG sind dem Grunde nach:
    • Anschlussbegehren im Rahmen der allgemeinen Anschlusspflicht, d. h. § 18 EnWG ist für den betreffenden Fall einschlägig; dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss an ein Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung erfolgen soll; dabei handelt es sich um kein Netz der allgemeinen Versorgung, wenn das betroffene Netz ein geschlossenes Verteilernetz i. S. d. § 110 EnWG ist;
    • der Anspruchsteller gehört zum Kreis der Personen, die berechtigt sind, Anschluss gem. § 18 EnWG zu verlangen; insbesondere muss er Letztverbraucher i. S. d. Vorschrift sein,
    • Verweigerungsgründe des § 18 Abs. 2 EnWG sowie des § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG stehen dem Anspruch nicht im Wege.

2. Rechtsfolgen und Inhalt des Anspruchs
Gem. § 18 EnWG hat der Anschlussnehmer nicht nur einen Anspruch auf den Anschluss selbst (oder genauer: auf Abschluss eines Netzanschlussvertrages [Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 66]). Gegenstand des Anspruchs ist hier auch die Anschlussnutzung - so ausdrücklich § 18 EnWG (vgl. dessen Wortlaut). Die Aufnahme der Anschlussnutzung in den Anspruchsumfang in § 18 Abs. 1 EnWG sowie die Regelung des Anschlussnutzungsverhältnisses in § 3 Abs. 2 NAV und NDAV führen dazu, dass die Anschlussnutzung sogar in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses entstehen kann [so die Absicht des Gesetzgebers, vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/3917, S. 58].


D. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Anschluss an das Versorgungsnetz gem. §§ 17 und 18 EnWG finden Sie hier.

E. Anschlusskosten und sonstige Bedingungen
Der Anspruch aus § 17 EnWG ist auf einen Netzanschluss zu angemessenen, gleichen und transparenten Bedingungen gerichtet. Details zu den Konditionen des Anspruchs sind im Netzanschlussvertrag gemäß dieser Vorgabe (angemessen, diskriminierungsfrei, transparent) zu regeln.
Für die genaue Ausgestaltung des Anspruchs aus § 18 EnWG wurden hingegen Ausführungsverordnungen NAV (Strom) und NDAV (Gas) erlassen. In den Verordnungen wurde die praktische Umsetzung des Anspruchs geregelt. Was der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer im Einzelnen verlangen kann, ist damit in der NAV/NDAV festgelegt. Der Netzbetreiber kann in seine Anschlussbedingungen in gewissem Umfang zusätzliche Pflichten des Anschlussnehmers aufnehmen (in dem in den Verordnungen vorgesehenen Rahmen). Nachstehend werden ausgewählte Bedingungen des Netzanschlusses, die in der NAV/NDAV geregelt sind, kurz vorgestellt.

1. § 9 NAV - Anschlusskosten
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer Erstattung von Kosten für Anschlussherstellung und Änderungen des Anschlusses verlangen. Dabei erfolgt individuelle Berechnung je Haushalt, so dass eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen technischen Ausführungen des Anschlusses sowie sonstigen Anschlussumständen (Entfernung von der öffentlichen Straße bzw. Grundstücksgrenze, allgemein Bebauungsdichte in der Region etc.) möglich ist. Andererseits ist eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Anschlussnehmern gem. § 9 Abs. 1 S. 2 NAV zulässig.
Aus der Vorschrift ergibt sich insofern zugleich, dass die Anschlusskosten grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen sind. Dass diese Kosten in der Praxis pauschal berechnet werden, ändert hieran nichts. Das hat zur Folge, dass sich die Kosten des Anschlusses in der Regel auf den Anspruch auf Anschluss nicht auswirken können. Der Aufwand für den Netzanschluss sollte mit den individuell oder pauschal ermittelten Entgelt für den Anschluss abgegolten sein und darf nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen.
Das Gleiche gilt für den Anschluss gem. § 17 EnWG, auch wenn hier die Kostentragung vertraglich zu regeln wäre.

2. § 11 Abs. 1 NAV - Baukostenzuschuss
Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen. Der Baukostenzuschuss bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Netzanschlusses entstehenden Kosten der Verstärkung oder des Ausbaus der Netzanlagen bis zum Anschluss, also im eigentlichen Tätigkeitsbereich des Netzbetreibers (während Anschlusskosten den Anschluss selbst betreffen).
Bemessen wird der Zuschuss im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Ausbaus, wobei er maximal 50 % der anfallenden Kosten betragen kann.

3. § 10 NAV - Transformatorenanlage
Für den Fall, dass der Netzanschluss einer speziellen Transformatorenanlage bedarf, kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass diese auf seinem Grundstück in geeigneter Weise untergebracht wird. Die Vorschrift regelt die genaueren Voraussetzungen und Modalitäten der Aufstellung der Transformatorenanlage.

4. § 12 NAV - Grundstücksbenutzung
Wenn im Zusammenhang mit dem Netzanschluss eine Versorgungsleitung über ein Grundstück gelegt werden muss, sind Anschlussnehmer, die zugleich Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind, dazu verpflichtet, die Benutzung unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft gem. § 12 Abs. 1 S. 2 NAV nur diejenigen Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind oder mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen bzw. wenn dies für das Grundstück wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Nähere AUsgestalltung der Grundstücksbenutzung durch den Netzbetreiber ist in den Absätzen 2 bis 5 der Vorschrift enthalten.



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