Revision history for EnergieRLiefervertrag
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Haushaltskunden sind gem. § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sofern sie im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] versorgt werden, dann werden sie mit zu Preisen beliefert, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} bzw. GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Verträge in der Grundversorgung können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder allein durch Bezug von Energie (insofern konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
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Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (B.). Schließlich werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG, insbesondere die Grundversorgung, vorgestellt (C.).
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Additions:
Die Belieferung von Strom- und Gaskunden mit Energie ist an viele gesetzliche Vorgaben gebunden. Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt hingegen marktwirtschaftlich, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
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Additions:
((3)) Weitere Arten von Energielieferverträgen
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden in:
- Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist (//all-inclusive//) oder bei denen die reine Energielieferung, isoliert von der Netznutzung, angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Im Übrigen können Energielieferverträge nach zahlreichen, weiteren Kriterien differenziert werden, die an dieser Stelle nicht mehr behandelt werden [8].
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden in:
- Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist (//all-inclusive//) oder bei denen die reine Energielieferung, isoliert von der Netznutzung, angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Im Übrigen können Energielieferverträge nach zahlreichen, weiteren Kriterien differenziert werden, die an dieser Stelle nicht mehr behandelt werden [8].
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Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden in:
- Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist (//all-inclusive//) oder bei denen die reine Energielieferung, isoliert von der Netznutzung, angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Im Übrigen können Energielieferverträge nach zahlreichen, weiteren Kriterien differenziert werden, die an dieser Stelle nicht mehr behandelt werden [8].
Additions:
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen eines Lieferanten der Wahl abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehend etwas ausführlicher vorgestellt.
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit der Schaffung des Rechtsinstituts der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder Tarifkunden, wenn man an diesem Begriff festhalten möchte) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Sie schließen keinen expliziten Energieliefervertrag (Sondervertrag) ab und beziehen Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden in:
- Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist (//all-inclusive//) oder bei denen die reine Energielieferung, isoliert von der Netznutzung, angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit der Schaffung des Rechtsinstituts der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder Tarifkunden, wenn man an diesem Begriff festhalten möchte) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Sie schließen keinen expliziten Energieliefervertrag (Sondervertrag) ab und beziehen Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden in:
- Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist (//all-inclusive//) oder bei denen die reine Energielieferung, isoliert von der Netznutzung, angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Deletions:
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder Tarifkunden, wenn man an diesem Begriff festhalten möchte) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Sie schließen keinen Sondervertrag ab und beziehen Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden:
- in Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- in Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist („All-inclusive“) oder die reine Energielieferung isoliert von der Netznutzung angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Additions:
Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (B.). Schließlich werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG vorgestellt (C.).
Deletions:
Additions:
Mit Endkunden, die im Energierecht **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), werden Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft abgeschlossen. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge etwas häufiger Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf, als dies im Großhandel der Fall ist. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf an Energie zwecks Weiterveräußerung deckt - sei es beim Erzeuger, sei es bei einem anderen Händler - können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich sind. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden in diesem Artikel und in der Vorlesung nicht behandelt.
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen eines Lieferanten der Wahl abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehen etwas ausführlicher vorgestellt.
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder Tarifkunden, wenn man an diesem Begriff festhalten möchte) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Sie schließen keinen Sondervertrag ab und beziehen Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Haushaltskunden sind gem. § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Verträge in der Grundversorgung können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder allein durch Bezug von Energie (insofern konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für Verträge in der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Demnach sind die Grundversorger (in der Regel die örtlichen Energieversorgungsunternehmen) zur Versorgung aller Haushaltskunden mit Strom oder Gas verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Zu diesem Zweck werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge. Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Sonderverträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge sind meist als vorformulierte Musterverträge ausgestaltet und stützen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB mit der Konsequenz, dass diese Verträge der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen. Zu beachten sind darüber hinaus zwingende Vorschriften des EnWG. So ist bei Verträgen mit Haushaltskunden {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten, der einige Anforderungen an den Inhalt und Änderungen der Verträge stellt.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf an Energie zwecks Weiterveräußerung deckt - sei es beim Erzeuger, sei es bei einem anderen Händler - können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich sind. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden in diesem Artikel und in der Vorlesung nicht behandelt.
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen eines Lieferanten der Wahl abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehen etwas ausführlicher vorgestellt.
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder Tarifkunden, wenn man an diesem Begriff festhalten möchte) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Sie schließen keinen Sondervertrag ab und beziehen Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preisen gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Haushaltskunden sind gem. § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Verträge in der Grundversorgung können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder allein durch Bezug von Energie (insofern konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für Verträge in der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Demnach sind die Grundversorger (in der Regel die örtlichen Energieversorgungsunternehmen) zur Versorgung aller Haushaltskunden mit Strom oder Gas verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Zu diesem Zweck werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge. Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Sonderverträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge sind meist als vorformulierte Musterverträge ausgestaltet und stützen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB mit der Konsequenz, dass diese Verträge der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen. Zu beachten sind darüber hinaus zwingende Vorschriften des EnWG. So ist bei Verträgen mit Haushaltskunden {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten, der einige Anforderungen an den Inhalt und Änderungen der Verträge stellt.
Deletions:
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf an Energie zwecks Weiterveräußerung deckt - sei es beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler - können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich sind. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehen etwas ausführlicher vorgestellt.
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist eigentlich überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder wenn man bei Tarifkunden dennoch festhält) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für Verträge in der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Demnach sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung aller Haushaltskunden mit Strom oder Gas verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge. Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Für Sonderverträge sind die Regelungen des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten, sofern sie mit Haushaltskunden geschlossen werden. Sonderverträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Additions:
**Verbundene Artikel**
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Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt hingegen marktwirtschaftlich, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (B.). Schließlich werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG vorgestellt (B.).
Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (B.). Schließlich werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG vorgestellt (B.).
Deletions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG vorgestellt (B.). Schließlich werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (C.).
Additions:
- [[EnergieRLieferV Zivilrechtliche Regeln des Energieliefervertrages, insbesondere Verbraucherschutz]]
Deletions:
Additions:
Nachstehend werden Energielieferverträge zunächst kurz klassifiziert (A.). Dann werden Regelungen der Energielieferverträge aus dem EnWG vorgestellt (B.). Schließlich werden die zivilrechtlichen Regeln, insbesondere der Verbraucherschutz, behandelt (C.).
((1)) Zivilrechtliche Regeln
Mit den zivilrechtlichen Regeln rund um den Energieliefervertrag befasst sich ein [[EnergieRLieferV separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge]]. Dort werden insbesondere Themen wie Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie die damit zusammenhänge Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} vorgestellt.
((1)) Zivilrechtliche Regeln
Mit den zivilrechtlichen Regeln rund um den Energieliefervertrag befasst sich ein [[EnergieRLieferV separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge]]. Dort werden insbesondere Themen wie Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie die damit zusammenhänge Problematik der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} vorgestellt.
Deletions:
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
((1)) Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln
Mit Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie mit den damit zusammenhängen Problemen der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} befasst sich ein [[EnergieRLieferV separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge]].
Additions:
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. {{du przepis="§ 314 BGB"}}. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} eintritt.
Deletions:
Additions:
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist eigentlich überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung //Vertrag in der Grundversorgung// treffender [5]. Kunden in der Grundversorgung (oder wenn man bei Tarifkunden dennoch festhält) sind Letztverbraucher, die zugleich Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
((2)) Weitere Arten von Energielieferverträgen
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden:
- in Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- in Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist („All-inclusive“) oder die reine Energielieferung isoliert von der Netznutzung angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Im Übrigen können Energielieferverträge nach zahlreichen, weiteren Kriterien differenziert werden, die an dieser Stelle nicht mehr behandelt werden [8].
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
[8] Vgl. statt vieler de Wyl/Soetebeer, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 11, Rn. 5-52.
((2)) Weitere Arten von Energielieferverträgen
Die Sonderkundenverträge können weiter unterteilt werden:
- in Verträge mit Leistungsmessung sowie solche, die nach Standardlastprofilen abgerechnet werden,
- in Verträge, bei denen die Netznutzung integriert ist („All-inclusive“) oder die reine Energielieferung isoliert von der Netznutzung angeboten wird; im letzteren Fall muss der Kunde die Netznutzung mit dem Netzbetreiber separat vereinbaren.
Im Übrigen können Energielieferverträge nach zahlreichen, weiteren Kriterien differenziert werden, die an dieser Stelle nicht mehr behandelt werden [8].
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
[8] Vgl. statt vieler de Wyl/Soetebeer, in: [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft]], § 11, Rn. 5-52.
Deletions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [5] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Additions:
((3)) Verträge in der Grundversorgung, Tarifverträge, Tarif(vertrags)kunden
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist eigentlich überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung „Vertrag in der Grundversorgung“ treffender [6]
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
[5] Vgl. dazu auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 10.
[6] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
[7] Die Marktpreise können auf den Preisvergleichsportalen im Internet verglichen werden, vgl. z. B. http://www.verivox.de .
Die früher übliche Bezeichnung //Tarifkunden// und //Tarifkundenverträge// ist eigentlich überholt. Seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 wird sie im Gesetz kaum verwendet. Mit dem Rechtsinstitut der Grundversorgung ist nunmehr die Bezeichnung „Vertrag in der Grundversorgung“ treffender [6]
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [7]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
[5] Vgl. dazu auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 10.
[6] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
[7] Die Marktpreise können auf den Preisvergleichsportalen im Internet verglichen werden, vgl. z. B. http://www.verivox.de .
Deletions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [6]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
[5] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
[6] Die Marktpreise können auf den Preisvergleichsportalen im Internet verglichen werden, vgl. z. B. http://www.verivox.de .
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- [[EnergieRGrundversorgung Regeln der Grund- und Ersatzversorgung]]
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**Weitere Informationen**
- [[EnergieRLieferV Zivilrechtliche Regeln des Energieliefervertrages]]
- [[EnergieRGrundversorgung Grund- und Ersatzversorgung]]
- [[EnergieRLieferV Zivilrechtliche Regeln des Energieliefervertrages]]
- [[EnergieRGrundversorgung Grund- und Ersatzversorgung]]
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>>**Begriffe zum Thema**
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];
- [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_2 Tarifkunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_3 Sondervertrag]];
>>
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];
- [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_2 Tarifkunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_3 Sondervertrag]];
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Additions:
Mit Endkunden, die im Energierecht **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), werden Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft abgeschlossen. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf an Energie zwecks Weiterveräußerung deckt - sei es beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler - können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich sind. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (Definition: § 3 Nr. 22 EnWG) oder mit sonstigen Beziehern von Energie abgeschlossen werden. Haushaltskunden haben insbesondere Anspruch auf die sog. Grundversorgung und müssen ihren Energielieferanten nicht explizit suchen. Ferner sieht der Gesetzgeber für alle Verträge mit Haushaltskunden besondere Anforderungen vor.
Dabei ist der Begriff des Haushaltskunden von dem des Verbrauchers gem. {{du przepis="§ 13 BGB"}} streng zu trennen. Letzterer hat einen rein zivilrechtlichen Charakter und im Energierecht keine Bedeutung. Bedeutung für das EVU hat der Verbraucherbegriff hingegen dann, wenn sich der Kunde auf die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB berufen möchte. Diese finden zugunsten von Verbrauchern Anwendung.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf an Energie zwecks Weiterveräußerung deckt - sei es beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler - können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich sind. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (Definition: § 3 Nr. 22 EnWG) oder mit sonstigen Beziehern von Energie abgeschlossen werden. Haushaltskunden haben insbesondere Anspruch auf die sog. Grundversorgung und müssen ihren Energielieferanten nicht explizit suchen. Ferner sieht der Gesetzgeber für alle Verträge mit Haushaltskunden besondere Anforderungen vor.
Dabei ist der Begriff des Haushaltskunden von dem des Verbrauchers gem. {{du przepis="§ 13 BGB"}} streng zu trennen. Letzterer hat einen rein zivilrechtlichen Charakter und im Energierecht keine Bedeutung. Bedeutung für das EVU hat der Verbraucherbegriff hingegen dann, wenn sich der Kunde auf die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB berufen möchte. Diese finden zugunsten von Verbrauchern Anwendung.
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Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterveräußerung beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler deckt, können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen, je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (Definition: § 3 Nr. 22 EnWG) oder mit sonstigen Beziehern von Energie abgeschlossen werden. Haushaltskunden haben insbesondere Anspruch auf die sog. Grundversorgung und müssen ihren Energielieferanten nicht explizit suchen. Dabei ist der Begriff des Haushaltskunden von dem des Verbrauchers gem. {{du przepis="§ 13 BGB"}} streng zu trennen. Letzterer hat einen rein zivilrechtlichen Charakter und hat im Energierecht keine Bedeutung. Er ist für das EVU Bedeutung, wenn sich der Kunde auf die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB berufen möchte. Diese finden zugunsten von Verbrauchern Anwendung.
Additions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind. Haushaltskunden sind gem § 3 Nr. 22 EnWG private Haushalte oder kleinere Landwirtschafts- oder Gewerbebetriebe, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Sie werden im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb, beliefert [6]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
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Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb [6]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV und sind entsprechend zu veröffentlichen ({{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}). Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
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((2)) Haushaltskunden vs. sonstige Letztverbraucher
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((3)) Tarifverträge, Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Für Verträge in der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Demnach sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung aller Haushaltskunden mit Strom oder Gas verpflichtet.
Für Verträge in der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Demnach sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung aller Haushaltskunden mit Strom oder Gas verpflichtet.
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Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Additions:
((2)) Grundversorgungs- vs. Sonderkundenverträge
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehen etwas ausführlicher vorgestellt.
((3)) Tarifverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb [6]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge. Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Für Sonderverträge sind die Regelungen des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten, sofern sie mit Haushaltskunden geschlossen werden. Sonderverträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
[6] Die Marktpreise können auf den Preisvergleichsportalen im Internet verglichen werden, vgl. z. B. http://www.verivox.de .
Haushaltskunden müssen nicht zwingend ihren Energielieferanten explizit suchen. Sie können durch Inanspruchnahme von Energie in ihrem Wohn- oder sonstigen Lokal die sog. [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] in Anspruch nehmen. Verträge, die explizit und zu den vom Kunden gewünschten Konditionen abgeschlossen werden, werden Sonderverträge bzw. Sonderkundenverträge genannt. Beide Vertragsarten werden nachstehen etwas ausführlicher vorgestellt.
((3)) Tarifverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] zu Preisen, die meist etwas höher sind, als die Marktpreise im Wettbewerb [6]. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge. Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Für Sonderverträge sind die Regelungen des {{du przepis="§ 41 EnWG"}} zu beachten, sofern sie mit Haushaltskunden geschlossen werden. Sonderverträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
[6] Die Marktpreise können auf den Preisvergleichsportalen im Internet verglichen werden, vgl. z. B. http://www.verivox.de .
Deletions:
((1)) Grundbegriffe
((2)) Vertragsarten
((3)) Tarfiverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Additions:
CategoryEnergierecht
Additions:
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen, je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (Definition: § 3 Nr. 22 EnWG) oder mit sonstigen Beziehern von Energie abgeschlossen werden. Haushaltskunden haben insbesondere Anspruch auf die sog. Grundversorgung und müssen ihren Energielieferanten nicht explizit suchen. Dabei ist der Begriff des Haushaltskunden von dem des Verbrauchers gem. {{du przepis="§ 13 BGB"}} streng zu trennen. Letzterer hat einen rein zivilrechtlichen Charakter und hat im Energierecht keine Bedeutung. Er ist für das EVU Bedeutung, wenn sich der Kunde auf die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB berufen möchte. Diese finden zugunsten von Verbrauchern Anwendung.
((2)) Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge
((2)) Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge
Deletions:
((2))
Additions:
Je nachdem, wer Energie und zu welchem Zweck bezieht, kann zwischen Endkundenverträgen und solchen zu Handelszwecken (Weiterverkauf) unterschieden werden.
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterveräußerung beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler deckt, können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
((2)) Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen, je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (§ 3 Nr. 22 EnWG) oder mit
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterveräußerung beim Erzeuger oder bei einem anderen Händler deckt, können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4]. Die Verträge im Großhandelsbereich werden hier nicht behandelt.
((2)) Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
Verträge mit Endkunden (Letztverbrauchern) unterliegen unterschiedlichen Regelungen, je nachdem, ob sie mit [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden]] (§ 3 Nr. 22 EnWG) oder mit
Deletions:
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
- Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
-
Additions:
((2)) Endkundenverträge vs. Energiegroßhandel
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
Deletions:
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. EFET-Verträge üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
Additions:
((1)) Arten von Energielieferverträgen
Energielieferverträge können unterschiedlichen Charakter haben. Je nach Kriterium können folgende Vertragstypen unterschieden werden:
((2)) Endkundenverträge vs. Verträge mit Händlern zur Weiterveräußerung
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht in der Regel **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. EFET-Verträge üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
- Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
-
((2))
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [5] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
[4] Zu kartellrechtlichen Einschränkungen bei langfristigen Energielieferverträgen vgl. Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 3, Rn. 158 ff.
[5] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Energielieferverträge können unterschiedlichen Charakter haben. Je nach Kriterium können folgende Vertragstypen unterschieden werden:
((2)) Endkundenverträge vs. Verträge mit Händlern zur Weiterveräußerung
Verträge mit Endkunden, die im Energierecht in der Regel **//Letztverbraucher//** genannt werden (§ 3 Nr. 25 EnWG), sind Verträge auf der letzten Stufe der Wertschöpfung in der Energiewirtschaft. Da bei diesen Verträgen die primäre Aufgabe der Energiewirtschaft im Vordergrund steht (Versorgung mit Energie), weisen diese Verträge die meisten Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht auf. Die nachstehenden Ausführungen betreffen in der Regel Verträge mit Letztverbrauchern.
Verträge im Großhandel, bei denen ein Lieferant seinen Bedarf zur Weiterverteilung beim Erzeuger oder anderem Händler deckt, unterliegen können praktisch uneingeschränkt frei gestaltet werden, wobei hier insbesondere im internationalen Bereich die Praxis der sog. EFET-Verträge üblich ist. Lediglich das Kartellrecht stellt hier eine Grenze dar [4].
- Verträge mit Haushaltskunden und mit sonstigen Letztverbrauchern;
-
((2))
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [5] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
[4] Zu kartellrechtlichen Einschränkungen bei langfristigen Energielieferverträgen vgl. Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 3, Rn. 158 ff.
[5] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Deletions:
[4] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Additions:
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Im Übrigen finden die Vorschriften des Kaufrechts ([[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]]) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Deletions:
Im Übrigen finden die kaufrechtlichen Vorschriften der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen den Kunden nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln für Energielieferverträge vor, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellen und den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz einige zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
Additions:
((1)) Der Energieliefervertrag mit dem Letztverbraucher
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [4] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er in aller Regel eine Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Die Leistung wird deshalb innerhalb eines Zeitraums erbracht. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung.
Im Übrigen finden die kaufrechtlichen Vorschriften der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen den Kunden nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln für Energielieferverträge vor, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellen und den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz einige zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
[4] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [4] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er in aller Regel eine Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Die Leistung wird deshalb innerhalb eines Zeitraums erbracht. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung.
Im Übrigen finden die kaufrechtlichen Vorschriften der [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen den Kunden nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln für Energielieferverträge vor, die eine flächendeckende Versorgung sicherstellen und den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz einige zwingende Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor.
[4] Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Deletions:
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [4] abschließt. Der Energieliefervertrag begründet ein (Dauer-)Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln dafür vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
((2)) Zivilrechtliche Regeln
Zudem weisen Energielieferverträge die Eigenschaft eines Dauerschuldverhältnisses auf, da die Verträge über die Grundversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 36 EnWG"}} in den meisten Fällen für eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Aber auch Sondertarifverträge werden für eine - wenn teils auch bestimmte - Zeit geschlossen und die Leistung wird über mehrere Zeiträume erbracht. Häufig enthalten sie eine Klausel, dass bei nicht fristgerechter Kündigung eine automatische Verlängerung des Vertrages erfolgt. Im Allgemeinen finden die kaufrechtlichen Vorschriften [[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html §§ 433ff. BGB]] entsprechende Anwendung.
[4] Zum Beispiel Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Additions:
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [4] abschließt. Der Energieliefervertrag begründet ein (Dauer-)Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
[4] Zum Beispiel Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
[4] Zum Beispiel Letztverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]].
Deletions:
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]]. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung [1] unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [2]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [3]
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[1] Vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
[2] Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.
[3] Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 3-4.
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[1] Vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
[2] Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.
[3] Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 3-4.
Deletions:
Additions:
((1)) Verträge in der Energiewirtschaft
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 3-4]
((1)) Der Energieliefervertrag
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Kunde mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
((2)) Zivilrechtliche Regeln
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]]. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung **zivilrechtlichen Charakter**. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Insofern ist bei diesen Verträgen die Privatautonomie erheblich eingeschränkt. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 3-4]
((1)) Der Energieliefervertrag
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Kunde mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von anderen zivilrechtlichen Verträgen zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
((2)) Zivilrechtliche Regeln
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr. 25 EnWG]]. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.
Deletions:
((2)) Der Energieliefervertrag
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
((3)) Zivilrechtliche Regelungen
Der Energieliefervertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Energielieferunternehmen und dem Endverbraucher im Sinne des [[http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__3.html § 3 Nr.25 EnWG]]. Der Vertrag richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Für den Abschluss des Vertrages bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. {{du przepis="§ 145 BGB"}} (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt auch einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des {{du przepis="§ 320 BGB"}} dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten eines Energieliefervertrages.
((1)) Arten von Energielieferverträgen
Additions:
((2)) Vertragsarten
((3)) Tarfiverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
((3)) Sonderverträge, Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
((3)) Tarfiverträge / Tarif(vertrags)kunden in der Grundversorgung
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
((3)) Sonderverträge, Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch überregional tätigen, Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Deletions:
Tarifkunden sind Energieverbraucher, die Haushaltskunden sind (gem. § 3 Nr. 22 EnWG: aus privaten Haushalten, der Landwirtschaft und kleineren Gewerbebetrieben, [[EnRHaushaltskunde mehr dazu im Lexikon]]). Die Energielieferung erfolgt im Rahmen der sog. [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRGrundversorgung#section_3 Grundversorgung]] allgemeiner Anschluss- und Versorgungspflicht zu meist höheren Preisen. Die allgemeinen Bedingungen und Preise richten sich nach den {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1 StromGVV"}} und GasGVV. Tarifverträge können ausdrücklich {{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}} / GasGVV oder durch Bezug der Energie (konkludent) {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} / GasGVV geschlossen werden.
Für die Verträge in der Grundversorgung besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, der sich aus {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ergibt. Dadurch sind die örtlichen Energieversorgungsunternehmen zur Versorgung mit Strom oder Gas gegenüber jedermann verpflichtet.
((2)) Sondervertragskunden
Die Energielieferung kann auch außerhalb der Grundversorgung i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} erfolgen. Dabei werden mit Kunden ausdrücklich Verträge abgeschlossen - die sog. Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 41 Abs. 1 EnWG"}}. Diese Verträge können mit jedem, auch nicht nur örtlich tätigen Energielieferanten abgeschlossen werden.
Sonderverträge haben keine und bedürfen keiner ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage. Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Es besteht eine Abschluss- und Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich dabei meist um vorformulierte Musterverträge, mit vorformulierten Klauseln, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB sind.
Additions:
((1)) Grundversorgung und Ersatzversorgung
Die Thematik der Energielieferungen im Rahmen der sog. Grundversorgung oder Ersatzversorgung [[EnergieRGrundversorgung wurde im separaten Artikel beschrieben]].
((1)) Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln
Mit Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie mit den damit zusammenhängen Problemen der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} befasst sich ein [[EnergieRLieferV separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge]].
Die Thematik der Energielieferungen im Rahmen der sog. Grundversorgung oder Ersatzversorgung [[EnergieRGrundversorgung wurde im separaten Artikel beschrieben]].
((1)) Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln
Mit Preisanpassung und Preisanpassungsklauseln sowie mit den damit zusammenhängen Problemen der AGB und des {{du przepis="§ 315 BGB"}} befasst sich ein [[EnergieRLieferV separater Artikel über zivilrechtliche Besonderheiten der Energielieferverträge]].