Revision history for EnergieRLKSMSteuernAnmelden
Additions:
**Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn**
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer. Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer. Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.
Deletions:
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer
Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.
Additions:
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, [[https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10]])//.
Deletions:
Additions:
Die Gewerbesteuer trifft generell den Gewerbebetrieb von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine //(Drüen, in Blümich, 146. EL Februar 2019, GewStG § 2 Rn. 34)//.
Die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer richtig sich nach dem jährlich erzielten Gewinn aus der Anlage. Ist dieser gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 größer als 24.500 € (gewerbesteuerlicher Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften) //(Blümich/Gosch, 146. EL Februar 2019, GewStG § 11 Rn. 7)//, so führt dies zur Gewerbesteuerpflicht.
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10)//. https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf]
Berechnung der anzusetzenden Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer
Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.
Die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer richtig sich nach dem jährlich erzielten Gewinn aus der Anlage. Ist dieser gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 größer als 24.500 € (gewerbesteuerlicher Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften) //(Blümich/Gosch, 146. EL Februar 2019, GewStG § 11 Rn. 7)//, so führt dies zur Gewerbesteuerpflicht.
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird //(Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10)//. https://solarlago.de/wp-content/uploads/2019/04/03-Steuerliche-Behandlung-von-Photovoltaikanlagen.pdf]
Berechnung der anzusetzenden Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer
Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.