Welche Steuern sind anzumelden und wie funktioniert dies?
Die Gewerbesteuer trifft generell den Gewerbebetrieb von natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine (Drüen, in Blümich, 146. EL Februar 2019, GewStG § 2 Rn. 34).
Erzielt der Anlagenbetreiber Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe oben), dann muss er den Betrieb der Anlage beim Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt führt eine steuerliche Erfassung durch. Die Einkommensteuer wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ermittelt. Erzielt der Anlagenbetreiber größere Überschüsse aus der Anlage kann das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Optiert der Anlagenbetreiber zur Umsatzsteuer dann muss er diese im Jahr der Inbetriebnahme und im Folgejahr monatlich dem Finanzamt elektronisch übermitteln (Umsatzsteuervoranmeldung). Nach Ablauf der beiden Jahre stuft das Finanzamt den Anlagenbetreiber je nach Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer ein. In der Regel übermittelt der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer nur noch jährlich an das Finanzamt. Lediglich bei größeren Anlagen kann es bei einer monatlichen oder vierteljährlichen Übermittlung der Umsatzsteuer bleiben.
Die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer richtig sich nach dem jährlich erzielten Gewinn aus der Anlage. Ist dieser gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 größer als 24.500 € (gewerbesteuerlicher Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften) (Blümich/Gosch, 146. EL Februar 2019, GewStG § 11 Rn. 7), so führt dies zur Gewerbesteuerpflicht.
Ist der Gewinn hingegen geringer als 24.500 €, wird eine Bagatelleinstufung „herangezogen“, wodurch die Gewerbesteuerpflicht entfällt. In den meisten Fällen haben durchschnittliche PV-Anlagen eine so geringe Nennleistung, dass die Grenze zur Zahlungspflicht der Gewerbesteuer nicht erreicht wird (Schmidt&Tritschler GmbH und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerliche Rahmenbedingungen bei Photovoltaikanlagen, S. 10).
Berechnung der anzusetzenden Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn
Zu Betriebseinnahmen gehören: die Vergütung für eingespeisten Strom und der Betrag für selbst verbrauchten Strom inkl. der Umsatzsteuer. Zu Betriebsausgaben zählen die Abschreibungen des Kaufpreises der PV-Anlage Bei Kreditaufnahme gehören die Zinsen auf die Ausgabenseite und soweit vorhanden, Wartungskosten, Kosten für Reparaturen und Versicherung etc.