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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch auf Zuschlag zu...
1. Dem Grunde nach - § 6 KW...
a. Anspruchsberechtigte - §...
b. Anspruchsgegner / Verpfl...
c. Inbetriebnahme
d. Brennstoff
e. Anlage hocheffizient, § ...
f. Keine Verdrängung besteh...
g. Technische Vorgaben gem....
h. Zulassung durch BAFA, § ...
i. Einspeisung
2. Dem Grunde nach - § 8a K...
a. Anspruchsberechtigter
b. Anspruchsgegner
c. Ausschreibungszuschlag
d. Einspeisung ins Netz der...
e. Voraussetzungen des § 6 ...
f. Keine Inanspruchnahme de...
3. Dem Umfang nach
a. Höhe der Zuschlagszahlun...
b. Dauer der Förderung
4. Dem Grunde nach
5. Dem Umfang nach
1. Dem Grunde nach - § 6 KW...
a. Anspruchsberechtigte - §...
b. Anspruchsgegner / Verpfl...
c. Inbetriebnahme
d. Brennstoff
e. Anlage hocheffizient, § ...
f. Keine Verdrängung besteh...
g. Technische Vorgaben gem....
h. Zulassung durch BAFA, § ...
i. Einspeisung
2. Dem Grunde nach - § 8a K...
a. Anspruchsberechtigter
b. Anspruchsgegner
c. Ausschreibungszuschlag
d. Einspeisung ins Netz der...
e. Voraussetzungen des § 6 ...
f. Keine Inanspruchnahme de...
3. Dem Umfang nach
a. Höhe der Zuschlagszahlun...
b. Dauer der Förderung
4. Dem Grunde nach
5. Dem Umfang nach
KWK-Zuschlag
Der KWK-Zuschlag, ein Förderbetrag der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. § 5 KWKG nach der Kategorie der Anlage. Es besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn die Anlage nach § 6 KWKG zugelassen ist. Den Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuschlagszahlung wird in § 6 Abs. 2 KWKG geregelt.A. Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. § 6 KWKG
Bzw. gem. §§ 8a und 8b KWKG
- neue Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 a) KWKG
- modernisierte Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 b) KWKG
- nachgerüstete Anlagen - § 5 I 1 c) KWKG
- unmittelbar
- mittelbar
angeschlossen ist.
- Ersatz der existierenden Anlage gem. § 6 II Nr. 2 KWKG
Ausnahmen (wo Einspeisung nicht erforderlich ist) bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlage:
- Anlagen bis 100 kW,
- sofern bei Kundenanlage oder Anlage im geschlossenen Netz bei voller EEG-Umlagen-Zahlung,
- Eigenverbrauch bei stromkostenintensiven Unternehmen,
- Unternehmen gem. Anlage 4 zum EEG (unter Umständen).
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
- bei § 6 KWKG:
- bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - § 7 I KWKG
(entsprechende Werte gem. Leistungsstufen)
- bei Ersatz von Kohlebefeuerten Anlagen - zusätzliche Förderung gem. § 7 II KWKG
- ohne Einspeisung: § 7 III KWKG
- Sonderfall: stromintensive Unternehmen gem. § 7 IV KWKG
- bei § 8a KWKG:
- nur Einspeisung, § 8a III KWKG
- Verringerung um Stromsteuerbefreiung, § 8a V KWKG
Die genaue Höhe bestimmt sich nach dem Ausschreibungszuschlag.
- bei § 8b KWKG - vergleichbar mit §§ 7 und 8a KWKG
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage (§ 6 Abs. 3 KWKG)
- Höhe des Zuschlags gem. § 7 KWKG (Anspruchsumfang)
4. Dem Grunde nach
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen:
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. § 6 KWKG hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 KWKG ab. Dies sind im Einzelnen: