Revision history for EnergieRKWKZuschlag
Additions:
- die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b (Formel zur Berechnung der Primärenergieeinsparung) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung
Deletions:
Additions:
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zuschlag besteht nur dann, wenn die Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} zugelassen ist. Bezogen auf Beispiel des Zuschlags für Anlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ist die Anspruchsgrundlage **§ 5 I Nr. 1 i. V. m. § 6 I KWKG**.
Deletions:
§§ 5 I Nr. 1 i. V. m. § 6 I KWKG
Additions:
Zu beachten sind aber die in der Vorschrift genannten, zusätzlichen Voraussetzungen - d. h. der Abs. 1 ist nur anwendbar, wenn keine Ermäßigung bei der EEG-Umlage greift.
b) wenn keine Einspeisung stattfindet - {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}}
Diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
c) Sonderfall: stromkostenintensive Unternehmen gem. {{du przepis="§ 7 Abs. 3 KWKG"}}
- Boni für Sonderfälle
In einigen Konstellationen greifen Bonuszahlungen, die zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag zustehen. Dies ist zum Beispiel gem. {{du przepis="§ 7c KWKG"}} dann der Fall, wenn die KWK-Anlage eine kohlebefeuerte Anlage ersetzt
b) wenn keine Einspeisung stattfindet - {{du przepis="§ 7 Abs. 2 KWKG"}}
Diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
c) Sonderfall: stromkostenintensive Unternehmen gem. {{du przepis="§ 7 Abs. 3 KWKG"}}
- Boni für Sonderfälle
In einigen Konstellationen greifen Bonuszahlungen, die zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag zustehen. Dies ist zum Beispiel gem. {{du przepis="§ 7c KWKG"}} dann der Fall, wenn die KWK-Anlage eine kohlebefeuerte Anlage ersetzt
Deletions:
Bei der KWK-Anlage die solche KWK-Anlagen ersetzt die auf Basis von Stein- oder Braunkohle Strom gewinnen wird ein Zusatz von 0,6 Cent je Kilowattstunde gezahlt.
a) ohne Einspeisung: § 7 III KWKG
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
a) Sonderfall: stromintensive Unternehmen gem. § 7 IV KWKG
Additions:
Der Umfang des Anspruchs auf KWK-Zuschlag ist im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen in {{du przepis="§ 7 KWKG"}} geregelt. Beim Umfang des Anspruchs ist allerdings auch der Förderzeitraum zu berücksichtigen, vgl. weiter unten.
a) bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - {{du przepis="§ 7 Abs. 1 KWKG"}}
Es wird unterschieden zwischen KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
a) bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - {{du przepis="§ 7 Abs. 1 KWKG"}}
Es wird unterschieden zwischen KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Deletions:
a) bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - § 7 I KWKG
Es wird unterschieden von KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Additions:
((1)) Anspruch im Falle einer Ausschreibung
((1)) Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen
Im Hinblick auf den Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen muss - im Falle der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen, die an unterschiedliche Stromnetze angeschlossen sind - entschieden werden, welcher Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung and den Wärmenetzbetreiber verpflichtet ist.
Es ist derjenige, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das förderberechtigte Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit gleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, ist diejenige Anlage entscheidend, die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde.
((1)) Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen
Im Hinblick auf den Zuschlag zum Bau von Wärmenetzen muss - im Falle der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen, die an unterschiedliche Stromnetze angeschlossen sind - entschieden werden, welcher Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung and den Wärmenetzbetreiber verpflichtet ist.
Es ist derjenige, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das förderberechtigte Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit gleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, ist diejenige Anlage entscheidend, die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde.
Deletions:
((1)) Anspruch im Falle der Ausschreibungen
Additions:
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen werden, {{du przepis="§ 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG"}}.
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Das BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach {{du przepis="§ 640 BGB"}} vollständig abgenommen ist.
Nur Anlagen, die aus den in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen Strom produzieren, sind zuschlagsberechtigt.
Das wären im einzelnen Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
Es gilt § 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL. Auch wenn zwischenzeitlich die EnEffRL novelliert wurde, bezieht sich das Gesetz noch auf die Richtlinie aus 2012.
Der Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht **nicht**, wenn die Anlage, für die der Zuschlag gefordert wird, zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung führt. Im Einzelnen heißt dass, das eine der folgenden Optionen greifen muss:
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Das BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach {{du przepis="§ 640 BGB"}} vollständig abgenommen ist.
Nur Anlagen, die aus den in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffen Strom produzieren, sind zuschlagsberechtigt.
Das wären im einzelnen Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
Es gilt § 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL. Auch wenn zwischenzeitlich die EnEffRL novelliert wurde, bezieht sich das Gesetz noch auf die Richtlinie aus 2012.
Der Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht **nicht**, wenn die Anlage, für die der Zuschlag gefordert wird, zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung führt. Im Einzelnen heißt dass, das eine der folgenden Optionen greifen muss:
Deletions:
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach {{du przepis="§ 640 BGB"}} vollständig abgenommen ist.
Nur die in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffe!
Das wären im einzelnen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
§ 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL
Der Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht nicht, wenn die Anlage, für die der Zuschlag gefordert wird, zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung führt. Im Einzelnen heißt dass, das eine der folgenden Optionen greifen muss:
Additions:
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zuschlag besteht nur dann, wenn die Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} zugelassen ist. Bezogen auf Beispiel des Zuschlags für Anlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG ist die Anspruchsgrundlage
§§ 5 I Nr. 1 i. V. m. § 6 I KWKG
Wie bei jedem Anspruch, bei dem nicht nur das eigentliche „ob“, sondern auch das „wie viel“ entscheidend sind, sind beim Anspruch aus {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.
((3)) Anspruchsberechtigte gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}} - Anlagenart
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen werden, {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}.
§§ 5 I Nr. 1 i. V. m. § 6 I KWKG
Wie bei jedem Anspruch, bei dem nicht nur das eigentliche „ob“, sondern auch das „wie viel“ entscheidend sind, sind beim Anspruch aus {{du przepis="§ 5 Abs. 1 KWKG"}} diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.
((3)) Anspruchsberechtigte gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}} - Anlagenart
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen werden, {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}}.
Deletions:
Wie bei jedem Anspruch bei dem nicht nur das eigentliche „Ob“ sondern auch das „Wie viel“ entscheidend sind, sind auch beim Anspruch aus {{du przepis="§ 5 KWKG"}} Diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.
((3)) Anspruchsberechtigte gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG.
Additions:
Um einen Anspruch auf Zuschlagszahlung **ohne Teilnahme an einer Ausschreibung** geltend zu machen, muss der Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach gemäß den nachstehend genannten Voraussetzungen erworben sein.
Deletions:
Additions:
Um einen Anspruch auf Zuschlagszahlung **ohne Teilnahme an einer Ausschreibung** geltend zu machen, muss der Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach erworben sein.
Deletions:
Additions:
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zulassung besteht nur dann, wenn die Anlage gem. {{du przepis="§ 10 KWKG"}} zugelassen ist.
Wie bei jedem Anspruch bei dem nicht nur das eigentliche „Ob“ sondern auch das „Wie viel“ entscheidend sind, sind auch beim Anspruch aus {{du przepis="§ 5 KWKG"}} Diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis nach Maßgabe der §{{du przepis="§ 6 KWKG"}} ff.
Wie bei jedem Anspruch bei dem nicht nur das eigentliche „Ob“ sondern auch das „Wie viel“ entscheidend sind, sind auch beim Anspruch aus {{du przepis="§ 5 KWKG"}} Diese beiden Prüfungsschritte zu beachten.
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis nach Maßgabe der §{{du przepis="§ 6 KWKG"}} ff.
Deletions:
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Additions:
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zulassung besteht nur dann, wenn die Anlage gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} zugelassen ist. Den Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuschlagszahlung regelt {{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}}.
Deletions:
Additions:
((3)) Anspruchsberechtigte gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
Deletions:
Additions:
((3)) Anspruchsberechtigte - § 6 I 1 KWKG
Deletions:
No Differences
Additions:
Voraussetzungen des Anspruchs aus {{du przepis="§ 8a KWKG"}} i. V. m. § 5 I Nr. 2 KWKG sind - dem Grunde nach:
((2)) Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
((2)) Anspruchsgegner
Netzbetreiber
((2)) Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach {{du przepis="§ 33a KWKG"}}) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
((2)) Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.
((2)) Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.
((2)) Keine Inanspruchnahme des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}}, § 8a IV KWKG
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.
((2)) Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
((2)) Anspruchsgegner
Netzbetreiber
((2)) Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach {{du przepis="§ 33a KWKG"}}) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
((2)) Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.
((2)) Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.
((2)) Keine Inanspruchnahme des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}}, § 8a IV KWKG
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.
Deletions:
((3)) Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
((3)) Anspruchsgegner
Netzbetreiber
((3)) Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach {{du przepis="§ 33a KWKG"}}) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
((3)) Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.
((3)) Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.
((3)) Keine Inanspruchnahme des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}}, § 8a IV KWKG
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.
Additions:
Der Anspruch auf Zuschlagszahlung besteht nicht, wenn die Anlage, für die der Zuschlag gefordert wird, zur Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung führt. Im Einzelnen heißt dass, das eine der folgenden Optionen greifen muss:
- die Werte in § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG oder Abs. 2 werden **nicht** überschritten, oder
- eine existierende Anlage wird gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt
- die Werte in § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG oder Abs. 2 werden **nicht** überschritten, oder
- eine existierende Anlage wird gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KWKG ersetzt
Deletions:
- Ersatz der existierenden Anlage gem. § 6 II Nr. 2 KWKG
Additions:
Der KWK-Zuschlag ist ein Förderbetrag, der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Der Anspruch auf Zulassung besteht nur dann, wenn die Anlage gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} zugelassen ist. Den Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuschlagszahlung wird in {{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}} geregelt.
Deletions:
Bei der Prüfung der Frage, ob und wie genau ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht, ist zwischen Voraussetzungen dem Grunde nach (dem "ob" des Anspruchs) und dem Umfang nach (dem "wie viel") zu unterscheiden.
Additions:
Das Thema der Verdrängung von Fernwärme wurde in [[EnergieRKWKVerdraengungFW einem separaten Artikel detailliert erläutert]].
Deletions:
Additions:
Die Anlage muss bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG.
Das Thema der Verdrängung von Fernwärme wurde in [[ einem separaten Artikel detailliert erläutert]].
Das Thema der Verdrängung von Fernwärme wurde in [[ einem separaten Artikel detailliert erläutert]].
Deletions:
Additions:
== Voraussetzungen des Anspruchs ==
((1)) Einführung
Bei der Prüfung der Frage, ob und wie genau ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht, ist zwischen Voraussetzungen dem Grunde nach (dem "ob" des Anspruchs) und dem Umfang nach (dem "wie viel") zu unterscheiden.
Der Umfang des Anspruchs auf KWK-Zuschlag ist in {{du przepis="§ 7 KWKG"}} geregelt.
((1)) Anspruch im Falle der Ausschreibungen
Der gesetzliche Anspruch gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ist zu unterscheiden von der Förderung (Zuschlag), die im Wege einer Ausschreibung gem. §§ 8a und 8b KWKG möglich ist.
((1)) Einführung
Bei der Prüfung der Frage, ob und wie genau ein Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags besteht, ist zwischen Voraussetzungen dem Grunde nach (dem "ob" des Anspruchs) und dem Umfang nach (dem "wie viel") zu unterscheiden.
Der Umfang des Anspruchs auf KWK-Zuschlag ist in {{du przepis="§ 7 KWKG"}} geregelt.
((1)) Anspruch im Falle der Ausschreibungen
Der gesetzliche Anspruch gem. {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ist zu unterscheiden von der Förderung (Zuschlag), die im Wege einer Ausschreibung gem. §§ 8a und 8b KWKG möglich ist.
Deletions:
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
((2)) Dem Grunde nach
((2)) Dem Umfang nach
Additions:
Der KWK-Zuschlag, ein Förderbetrag der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. {{du przepis="§ 5 KWKG"}} nach der Kategorie der Anlage. Es besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn die Anlage nach {{du przepis="§ 6 KWKG"}} zugelassen ist. Den Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuschlagszahlung wird in {{du przepis="§ 6 Abs. 2 KWKG"}} geregelt.
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach {{du przepis="§ 640 BGB"}} vollständig abgenommen ist.
Die technischen Vorgaben werden aus dem {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach {{du przepis="§ 33a KWKG"}}) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach {{du przepis="§ 640 BGB"}} vollständig abgenommen ist.
Die technischen Vorgaben werden aus dem {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}} übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach {{du przepis="§ 33a KWKG"}}) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Deletions:
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach § 640 BGB vollständig abgenommen ist.
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach § 33a KWKG) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
Additions:
Die Anlage muss bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG.
Das wären im einzelnen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
- die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Bei der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen gibt es noch eine Sonderregelung. Es ist der Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung and den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit gleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, gilt die Anlage die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde als bevorzugt zuschlagsberechtigt.
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
Wenn der Strom von der Stromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.
Das wären im einzelnen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen.
- die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die Ist-Einspeisung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Bei der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen gibt es noch eine Sonderregelung. Es ist der Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung and den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit gleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, gilt die Anlage die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde als bevorzugt zuschlagsberechtigt.
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent bis 1 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
Wenn der Strom von der Stromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.
Deletions:
- die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die I-st-Einspeusung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Bei der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen gibt es noch eine Sonderregelung. Es ist der NEtzbetreiber zur Zuschlagszahlung and en Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit dleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, gilt die Anlage die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde als bevorzugt zuschlagsberechtigt.
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 1 Cent bis 5,41 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
Wenn der STrom von der STromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.
Additions:
Die technischen Vorgaben werden aus dem § 9 Abs. 1 EEG übernommen. Demnach muss der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren können und er muss die I-st-Einspeusung abrufen können. Bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen reicht die gemeinsame Verbindung zu einer technischen Anlage. Der Netzbetreiber kann dieses dann gemeinsam ferngesteuert reduzieren und die gesamte Ist-Einspeisung abrufen.
Mehr dazu hier: EnergieRKWKZulassung
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach § 33a KWKG) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.
Mehr dazu hier: EnergieRKWKZulassung
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
Der Anspruch besteht , wenn der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung (i.S.d. Rechtsverordung nach § 33a KWKG) einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat.
Der Anspruch besteht, wenn der gesamte Strom ab der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Ausgenommen hiervon ist der Strom der in Neben- und Hilfsanlagen fließt.
Der Betreiber darf bei Anspruch auf Zuschlagszahlung kein Entgelt nach § 18 I S.1 Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nehmen.
Deletions:
Additions:
Um einen Anspruch auf Zuschlagszahlung geltend zu machen, muss der Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach erworben sein.
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen:
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach § 640 BGB vollständig abgenommen ist.
Nach dieser RL muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
- die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b (Formel zur Berechnung der Primärenergieeinsparung) berechnete Primärenergieeinsprungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung
- die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
Bei der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen gibt es noch eine Sonderregelung. Es ist der NEtzbetreiber zur Zuschlagszahlung and en Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit dleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, gilt die Anlage die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde als bevorzugt zuschlagsberechtigt.
Es wird unterschieden von KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Bei der KWK-Anlage die solche KWK-Anlagen ersetzt die auf Basis von Stein- oder Braunkohle Strom gewinnen wird ein Zusatz von 0,6 Cent je Kilowattstunde gezahlt.
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 1 Cent bis 5,41 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
Dieser Zuschlag wird in einer Verordnung näher bestimmt, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlage und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Gesamtgestehungskosten der in der Anlage erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
Die Zuschlagszahlung wird pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt.
Wenn der STrom von der STromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.
Anspruchsberechtigte sind Betreiber eines Wärmenetzes, im einzelnen von folgenden KWK-Anlagen:
Der Zeitpunkt bzw. die Definition der Dauerinbetriebnahme ist rechtlich nicht geregelt. Die BAFA legt diesen Begriff so aus, dass Dauerinbetriebnahme besteht, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Anlage nach § 640 BGB vollständig abgenommen ist.
Nach dieser RL muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
- die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b (Formel zur Berechnung der Primärenergieeinsparung) berechnete Primärenergieeinsprungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung
- die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparung erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
Bei der Einspeisung aus unterschiedlichen KWK-Anlagen gibt es noch eine Sonderregelung. Es ist der NEtzbetreiber zur Zuschlagszahlung and en Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. Speisen mehrere mit dleich großen KWK-Anlagen in das Wärmenetz ein, gilt die Anlage die als erste in Dauerbetrieb genommen wurde als bevorzugt zuschlagsberechtigt.
Es wird unterschieden von KWK-Anlagen mit Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt bis zu KWK-Anlagen mit einem Leistungsanteil von mehr als 200 Megawatt. Dabei erstreckt sich die Zuschlagshöhe von 8 Cent je Kilowattstunde bis hin zu 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Bei der KWK-Anlage die solche KWK-Anlagen ersetzt die auf Basis von Stein- oder Braunkohle Strom gewinnen wird ein Zusatz von 0,6 Cent je Kilowattstunde gezahlt.
Diejenigen die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen bekommen durch den wegfallenden Aufwand der Einspeisung einen höheren Zuschlagssatz. Dieser wird nach Art der Anlage nach § 6 III Nr. 1 bis Nr. 3 unterschieden. Und je nach Leistung wird ein Zuschlag in Höhe von 1 Cent bis 5,41 Cent je Kilowattstunde bezahlt.
Dieser Zuschlag wird in einer Verordnung näher bestimmt, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlage und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Gesamtgestehungskosten der in der Anlage erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
Die Zuschlagszahlung wird pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt.
Wenn der STrom von der STromsteuer befreit ist, wird er um die Höhe der pro Kilowattsunde gewährten Stromsteuerbefreiung verringert.
Deletions:
Additions:
Der KWK-Zuschlag, ein Förderbetrag der dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich gem. § 5 KWKG nach der Kategorie der Anlage. Es besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn die Anlage nach § 6 KWKG zugelassen ist. Den Zeitpunkt des Anspruchs auf Zuschlagszahlung wird in § 6 Abs. 2 KWKG geregelt.
Anspruchsberechtigte sind Betreiber von folgenden KWK-Anlagen:
Anspruchsgegner ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
Die Anlage muss bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG
Anspruchsberechtigte sind Betreiber von folgenden KWK-Anlagen:
Anspruchsgegner ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
Die Anlage muss bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG
Deletions:
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
bis zum 31. 12. 2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG
Deletions:
Additions:
Zum Thema Verdrängung von Fernwärme vgl. [[EnergieRKWK folgenden Artikel]].
Additions:
((3)) Höhe der Zuschlagszahlungen
- bei {{du przepis="§ 6 KWKG"}}:
a) bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - § 7 I KWKG
(entsprechende Werte gem. Leistungsstufen)
a) bei Ersatz von Kohlebefeuerten Anlagen - zusätzliche Förderung gem. § 7 II KWKG
a) ohne Einspeisung: § 7 III KWKG
a) Sonderfall: stromintensive Unternehmen gem. § 7 IV KWKG
- bei {{du przepis="§ 8a KWKG"}}:
a) nur Einspeisung, § 8a III KWKG
a) Verringerung um Stromsteuerbefreiung, § 8a V KWKG
Die genaue Höhe bestimmt sich nach dem Ausschreibungszuschlag.
- bei {{du przepis="§ 8b KWKG"}} - vergleichbar mit §§ 7 und 8a KWKG
((3)) Dauer der Förderung
Richten sich nach "Vollbenutzungsstunden": siehe {{du przepis="§ 8 KWKG"}}
- bei {{du przepis="§ 6 KWKG"}}:
a) bei Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung - § 7 I KWKG
(entsprechende Werte gem. Leistungsstufen)
a) bei Ersatz von Kohlebefeuerten Anlagen - zusätzliche Förderung gem. § 7 II KWKG
a) ohne Einspeisung: § 7 III KWKG
a) Sonderfall: stromintensive Unternehmen gem. § 7 IV KWKG
- bei {{du przepis="§ 8a KWKG"}}:
a) nur Einspeisung, § 8a III KWKG
a) Verringerung um Stromsteuerbefreiung, § 8a V KWKG
Die genaue Höhe bestimmt sich nach dem Ausschreibungszuschlag.
- bei {{du przepis="§ 8b KWKG"}} - vergleichbar mit §§ 7 und 8a KWKG
((3)) Dauer der Förderung
Richten sich nach "Vollbenutzungsstunden": siehe {{du przepis="§ 8 KWKG"}}
Additions:
((2)) Dem Umfang nach
Additions:
((3)) Anspruchsgegner
Netzbetreiber
Netzbetreiber
Deletions:
Additions:
((2)) Dem Grunde nach - {{du przepis="§ 6 KWKG"}}, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
((2)) Dem Grunde nach - {{du przepis="§ 8a KWKG"}} i. V. m. § 5 I Nr. 2 KWKG
((3)) Anspruchsberechtigter
Betreiber von KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
((3)) Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
((3)) Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
((3)) Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.
((3)) Keine Inanspruchnahme des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}}, § 8a IV KWKG
((2)) Dem Grunde nach - {{du przepis="§ 8a KWKG"}} i. V. m. § 5 I Nr. 2 KWKG
((3)) Anspruchsberechtigter
Betreiber von KWK-Anlagen i. S. d. § 5 I Nr. 2 KWKG:
- neue Anlagen 1-50 MW
- modernisierte Anlagen 1-50 MW sofern Modernisierungskosten >50 % der Neuerrichtungskosten
((3)) Ausschreibungszuschlag
§ 8a II Nr. 1) KWKG
((3)) Einspeisung ins Netz der allg. Versorgung,
§ 8a II Nr. 2 KWKG
((3)) Voraussetzungen des § 6 I Nr. 2-6 KWKG
s. o.
((3)) Keine Inanspruchnahme des {{du przepis="§ 18 StromNEV"}}, § 8a IV KWKG
Deletions:
Additions:
Bzw. gem. §§ 8a und 8b KWKG
((2)) Dem Grunde nach - § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
((3)) Anspruchsberechtigte - {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
= Betreiber von KWK-Anlagen:
- neue Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 a) KWKG
- modernisierte Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 b) KWKG
- nachgerüstete Anlagen - § 5 I 1 c) KWKG
((3)) Anspruchsgegner / Verpflichteter
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
- unmittelbar
- mittelbar
angeschlossen ist.
((3)) Inbetriebnahme
bis zum 31. 12. 2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG
((3)) Brennstoff
Nur die in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffe!
((3)) Anlage hocheffizient, § 6 I Nr. 3 KWKG
§ 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL
((3)) Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK, § 6 I Nr. 4 KWKG, i. V. m. Abs. 2
- keine Überschreitung der Werte gem. § 18 I Nr. 2 oder II, oder
- Ersatz der existierenden Anlage gem. § 6 II Nr. 2 KWKG
((3)) Technische Vorgaben gem. § 6 I Nr. 5 KWKG hinsichtlich Fernsteuerung oder Ablesung
(sofern Anlage > 100 kW) vgl. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Zulassung durch BAFA, § 6 I Nr. 6 KWKG
Details zur Zulassung in {{du przepis="§ 10 KWKG"}} geregelt.
((3)) Einspeisung
Folgt im Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}}.
Ausnahmen (wo Einspeisung nicht erforderlich ist) bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlage:
- Anlagen bis 100 kW,
- sofern bei Kundenanlage oder Anlage im geschlossenen Netz bei voller EEG-Umlagen-Zahlung,
- Eigenverbrauch bei stromkostenintensiven Unternehmen,
- Unternehmen gem. Anlage 4 zum EEG (unter Umständen).
((2)) Dem Grunde nach - § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG
((3)) Anspruchsberechtigte - {{du przepis="§ 6 Abs. 1 S. 1 KWKG"}}
= Betreiber von KWK-Anlagen:
- neue Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 a) KWKG
- modernisierte Anlagen bis 1 MW und über 50 MW - § 5 I 1 b) KWKG
- nachgerüstete Anlagen - § 5 I 1 c) KWKG
((3)) Anspruchsgegner / Verpflichteter
Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
- unmittelbar
- mittelbar
angeschlossen ist.
((3)) Inbetriebnahme
bis zum 31. 12. 2022 in Dauerbetrieb genommen, § 6 I Nr. 1 KWKG
((3)) Brennstoff
Nur die in § 6 I Nr. 2 KWKG genannten Brennstoffe!
((3)) Anlage hocheffizient, § 6 I Nr. 3 KWKG
§ 2 Nr. 8 KWKG unter Verweis auf Art. 2 Nr. 34 RL 2012/27/EU i. V. m. Anhang 2 zu dieser RL
((3)) Keine Verdrängung bestehender Fernwärmeversorgung aus KWK, § 6 I Nr. 4 KWKG, i. V. m. Abs. 2
- keine Überschreitung der Werte gem. § 18 I Nr. 2 oder II, oder
- Ersatz der existierenden Anlage gem. § 6 II Nr. 2 KWKG
((3)) Technische Vorgaben gem. § 6 I Nr. 5 KWKG hinsichtlich Fernsteuerung oder Ablesung
(sofern Anlage > 100 kW) vgl. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 EEG"}}
((3)) Zulassung durch BAFA, § 6 I Nr. 6 KWKG
Details zur Zulassung in {{du przepis="§ 10 KWKG"}} geregelt.
((3)) Einspeisung
Folgt im Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}}.
Ausnahmen (wo Einspeisung nicht erforderlich ist) bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlage:
- Anlagen bis 100 kW,
- sofern bei Kundenanlage oder Anlage im geschlossenen Netz bei voller EEG-Umlagen-Zahlung,
- Eigenverbrauch bei stromkostenintensiven Unternehmen,
- Unternehmen gem. Anlage 4 zum EEG (unter Umständen).
Additions:
((1)) Anspruch auf Zuschlag zum Strompreis gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}}
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
((2)) Dem Grunde nach
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ab. Dies sind im Einzelnen:
((2)) Dem Umfang nach
Dabei relevant sind insbesondere Fragen wie:
- Definition der zuschlagsberechtigten Anlage ({{du przepis="§ 6 Abs. 3 KWKG"}})
- Höhe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 7 KWKG"}} (Anspruchsumfang)
((2)) Dem Grunde nach
Der Anspruch auf KWK-Zuschlag gem. {{du przepis="§ 6 KWKG"}} hängt in erster Linie von der Erfüllung der Voraussetzungen aus {{du przepis="§ 6 Abs. 1 KWKG"}} ab. Dies sind im Einzelnen:
((2)) Dem Umfang nach