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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3

von Iris Kneißl

3.4 Erhöhung der Eigenverbrauchsquote durch Stromspeicher


Die Speicherung von Strom nimmt immer mehr an Bedeutung zu, da es sich bei Strom um eine leitungsgebundene Energie handelt, die grundsätzlich sofort mit ihrer Erzeugung auch verbraucht werden muss.[301] Da erneuerbare Energien starken tages- und jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen, können durch den Einsatz von Stromspeichern die entstehenden Ungleichgewichte in der Stromerzeugung und dem Strombedarf reduziert werden.[302]
So kann die Eigenverbrauchsquote durch den Einsatz von Energiespeichern von circa 30 % auf bis zu 100 % gesteigert werden.[303] Mit der Erhöhung der Eigenverbrauchsquote erhöht sich auch die Wirtschaftlichkeit der gesamten Stromerzeugungsanlage und damit die Rentabilität der autarken Stromversorgung. Ein Zukauf von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung ist dadurch immer seltener erforderlich.[304]

3.4.1 Definition Energiespeicher / Stromspeicher

Eine Legaldefinition des Begriffs „Energie-“ oder „Stromspeicher“ existiert weder in nationalen Gesetzestexten, noch auf europäischer Ebene.[305] Das EnWG und auch das EEG 2014 nehmen zwar in einigen wenigen Vorschriften auf die Speicherung von Elektrizität Bezug,[306] auf eine Definition des Begriffs der Energiespeicher wurde jedoch insoweit verzichtet.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. schlägt folgende Begriffsdefinition der Energiespeicher vor:[307]

Anlagen, die Energie mit dem Ziel der elektrischen, chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder thermischen Speicherung aufnehmen und einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen.“


Ein Energiespeicher dient somit der Aufnahme, Lagerung und Abgabe von Energie. Der selbst erzeugte überschüssige Strom aus der eigenen Stromerzeugungsanlage kann so für Schwachlastzeiten zwischengespeichert beziehungsweise vorgehalten und bei Bedarf wieder abgerufen werden. Es erfolgt somit ein Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch.[308] Dies ist auch deshalb sinnvoll, da die Einspeisevergütungen für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, weitaus niedriger sind als der Strompreis für einen Fremdbezug. Daher ist es wirtschaftlich sinnvoller, den Strom zwischenzuspeichern und für den Eigenbedarf wieder auszuspeichern und selbst zu verbrauchen.[309]
Die oben genannte Definition fungiert als Oberbegriff für alle denkbaren Formen der Energiespeicherung.[310] Eine Speicherung des Stroms findet somit auch dann statt, wenn die elektrische Energie zunächst in eine andere der oben genannten Energieformen umgewandelt wird und dann zur Ausspeicherung wieder in elektrische Energie zurückgewandelt wird.[311]

3.4.2 Speichertechnologien

Zur Speicherung elektrischer Energie stehen verschiedene Technologien zur Verfügung, die jedoch noch nicht ausgereift sind. Insoweit bedarf es weiterer Forschung und Weiterentwicklung.[312]

Die Speichertechnologien können in indirekte und direkte Speicher unterschieden werden. Bei indirekten Speichern wird die elektrische Energie zunächst umgewandelt und bei Bedarf wieder in elektrische Energie zurückgewandelt. Auf den Prozess einer Zwischenwandlung wird bei direkten Speichertechnologien verzichtet, was zu höheren Wirkungsgraden führt.[313]
Zu den bekanntesten Speichertechnologien gehören Pumpspeicherkraftwerke, Druckluftspeicher, Schwungmassenspeicher und Batteriespeicher.[314]
Im Zusammenhang mit Stromerzeugungsanlagen zur Eigenversorgung ist meist von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeichern die Rede.[315] Hierfür werden häufig elektrolytische Speicher eingesetzt, die auch im MWh-Bereich verfügbar sind. Das Bundesumweltministerium fördert seit 1. Mai 2013 zusammen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Installation von Batte- riespeichern zusammen mit kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 kWp.[316] Zu beachten ist bei Batteriespeichern jedoch, dass sie aufgrund ihrer Schwermetallbestandteile aus Sicht des Umweltschutzes bedenklich sein können. Dies ist vor allem bei Bleibatterien der Fall.[317]

3.4.3 Rechtliche Behandlung der Stromspeicherung bei Eigenversorgung

Eine einheitliche Gesetzesgrundlage für die Speicherung von Strom existiert derzeit noch nicht. Lediglich einzelne Rechtsvorschriften tragen der Stromspeicherung Rechnung, was zu einer rechtlichen Unsicherheit in diesem Bereich führt.[318]

§ 60 III EEG enthält grundsätzlich eine Umlagebefreiung für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird. Somit entfällt der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage für den zwischengespeicherten Strom. Dies gilt jedoch nur, soweit die Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.[319] Dieses Ausschließlichkeitskriterium schließt die Entnahme von Strom aus dem Stromspeicher zu anderen Zwecken, wie beispielsweise zum Eigenverbrauch, grundsätzlich aus.[320] Demnach wäre Strom, der zum Selbstverbrauch aus einem Stromspeicher ausgespeist wird, EEG-umlagepflichtig.

Bei der Installation eines Stromspeichers zusammen mit einer Eigenversorgungsanlage wird der Speicher jedoch mit Strom aus der eigenen Stromerzeugungsanlage aufgeladen. Kann die eigene Stromerzeugungsanlage den Strombedarf nicht decken, wird auf den zwischengespeicherten Strom aus dem Stromspeicher zurückgegriffen. Eine Wiedereinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt insoweit nicht.
Fraglich ist daher die rechtliche Behandlung eines Stromspeichers in Bezug auf die Zahlung der EEG-Umlage, wenn dieser lediglich der Erhöhung der Eigenverbrauchsquote dient und das öffentliche Stromnetz weder zum Aufladen, noch bei der Ausspeicherung des Stroms in Anspruch genommen wird.
Die reduzierte EEG-Umlage im Falle einer Eigenversorgung wird für Strom gewährt, der gleichzeitig mit der Erzeugung auch verbraucht wurde. Problematisch ist hierbei, ob das Erfordernis der Zeitgleichheit bei der Installation eines Stromspeichers gegeben ist. Denn ein Stromspeicher dient gerade dazu, den selbst erzeugten Strom aufzunehmen und dann zeitversetzt zur Erzeugung erst bei Bedarf wieder zum Verbrauch abzugeben.[321]

Zu dieser Frage hat sich die Clearingstelle EEG in ihrer Entscheidung vom 2. Juni 2015[322] geäußert. Nach ihrer Meinung steht die Anforderung des § 61 VII EEG der Einbindung eines Speichers nicht entgegen. Dies folge daraus, dass bereits das Einspeichern des erzeugten Stroms als Verbrauch zu werten sei. Denn der Strom würde nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht.[323] Demzufolge bestünde auf der ersten Stufe zwischen Erzeugung in der Stromerzeugungsanlage und Einspeicherung als Verbrauch eine Zeitgleichheit nach § 61 VII 1 EEG.[324]

Das Ausspeichern des Stroms sei ebenfalls ein eigener Umwandlungsvorgang. Der Strom würde erneut in einer Anlage nach § 5 Nr. 1 EEG[325] erzeugt und anschließend vom Anlagenbetreiber letztverbraucht. Auch hier sei das Erfordernis der Zeitgleichheit des § 61 VII 1 EEG erfüllt.[326]

Demnach entstünde der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der reduzierten EEG-Umlage zum einen bei der Einspeicherung des selbst erzeugten Stroms in den Zwischenspeicher und zum anderen noch einmal bei der Ausspeicherung des Stroms und dessen Letztverbrauch durch den Anlagenbetreiber. Ob eine solche Doppelbelastung bei der Eigenversorgung unter Nutzung einer Speichertechnologie jedoch vom Gesetzgeber gewollt ist, erachtet die Verfasserin als fraglich. Beim Letztverbrauch seitens des Anlagenbetreibers kann die verbrauchte Energie nicht weiter nutzbar gemacht werden. Anders ist dies bei der Zwischenspeicherung, bei der der eingespeicherte Strom bei Bedarf wieder ausgespeichert und „weiterverbraucht“ werden kann.

Daher erachtet die Verfasserin eine einmalige Zahlung der EEG-Umlage auf den ausgespeicherten und endgül- tig letztverbrauchten Strom für sinnvoll und ausreichend.[327] Die Einspeicherung wäre damit analog zu § 60 III EEG von der EEG-Umlage befreit.[328]

Außerdem besteht nach § 19 IV 1 EEG der Anspruch[329] auf Einspeisevergütung oder Marktprämie auch für Strom, der vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert wurde. Der Strom aus dem Zwischenspeicher wird so vergütet, als wäre er direkt aus der Stromerzeugungsanlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.[330]
Ferner ist zu beachten, dass Stromspeicher und Stromerzeugungsanlage nicht nach § 32 I 1 EEG zusammengerechnet werden, wenn es um die EEG- Umlagebefreiung nach § 61 II Nr. 4 EEG geht. Somit kann auch der Stromspeicher eine installierte Leistung von bis zu 10 kW innehaben.[331]

Auch können Stromspeicher in eine Konstellation nach § 61 II Nr. 3 EEG einbezogen werden. Insofern muss dann sichergestellt sein, dass der Stromspeicher lediglich mit dem Strom aus der eigenen Stromerzeugungsanlage, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, aufgeladen wird. Damit ist gewährleistet, dass sich der Eigenversorger auch unter Einbeziehung des Stromspeichers ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien vollständig autark versorgt. Ein Bezug von Zusatzstrom, der dem Stromspeicher zugeführt wird, darf insoweit nicht erfolgen.[332]











[301] Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG, § 37 Rn. 117.
[302] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62.
[303] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 96 f.
[304] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62.
[305] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62; BDEW, Definition des Begriffes „Energiespei-
cher“, S. 2.
[306] § 118 VI EnWG und § 60 III EEG 2014.
[307] BDEW, Definition des Begriffes „Energiespeicher“, S. 2.
[308] Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 56, Stappert/Val- lone/Groß, RdE 2015, 62.
[309] Siehe insoweit §§ 40 ff. EEG für die jeweiligen Einspeisevergütungen.
[310] BDEW, Definition des Begriffes „Energiespeicher“, S. 2.
[311] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62; Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG, § 37 Rn.
117; Agentur für Erneuerbare Energien, Strom Speichern, Renews Spezial, Ausgabe
75/Dezember 2014, S. 13.
[312] BMWi, Speichertechnologien, www.bmwi.de; Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62,
63; Sauer, Solarzeitalter 2006, 12, 28 f.
[313] Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 56.
[314] Siehe zu den einzelnen Speichertechnologien näher: Heuck/Dettmann/Schulz, Elektri-
sche Energieversorgung, S. 56 f.; BDEW, Definition des Begriffes „Energiespeicher“, S. 3; BMWi, Speichertechnologien, www.bmwi.de; Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62, 63; Agentur für Erneuerbare Energien, Strom Speichern, Renews Spezial, Aus- gabe 75/Dezember 2014, S. 21 ff.; Sauer, Solarzeitalter 2006, 12, 17 ff.
[315] DAA, Solarstrom speichern?!, www.solaranlagen-portal.com; Praml GmbH/Praml Energiekonzepte GmbH, Energie auf Dauer, www.praml.de; publish-industry Verlag GmbH, Eigenversorgung mit nachgeführten Photovoltaik-Anlagen, www.energy20.net; ARCHmatic Alfons Oebbeke, Photovoltaik-Portal: Solarstromspeicher, www.bau- links.de; Stadtwerke Ahaus GmbH, Stromspeicher und PV-Anlage, www.stadtwerke- ahaus.de.
[316] Die Nennleistung von Stromerzeugungsanlagen ist üblicherweise in Kilowattpeak an- gegeben. Näher siehe: BMWi, Förderprogramm für dezentrale Batteriespeichersys- teme, www.erneuerbare-energien.de.
[317] Heuck/Dettmann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 58 f.
[318] Stappert/Vallone/Groß, RdE 2015, 62.
[319] Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 60 Rn. 101.
[320] BT-Drs. 17/8877, S. 23; Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 60 Rn. 102; Salje, EEG
2014, § 60 Rn. 62.
[321] Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 417 f.
[322] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31).
[323] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2011/2/1), S. 3 Nr. 8; Kermel/Geipel, RdE 2014,
416, 417 f.
[324] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 142 f.
[325] § 5 Nr. 1 EEG definiert auch ausdrücklich „Einrichtungen, die zwischengespeicherte
Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, auf-
nehmen und in elektrische Energie umwandeln“ als Anlage i. S. d. EEG.
[326] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 144.
[327] So auch: Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 417 f.: reduzierte EEG-Umlage ist lediglich bei Ausspeicherung aus dem Speicher fällig, nicht jedoch bei Einspeicherung.
[328] Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen die EEG-Umlage nur einmal bezahlen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden: Böhme, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 60 Rn. 19; sowie Salje, EEG 2014, § 60 Rn. 55; auch der BDEW schlägt vor, den Speicherstrom nicht als Letztverbrauch einzustufen: BDEW, Definition des Begrif- fes „Energiespeicher“, S. 2 f.; Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 23.
[329] Anspruch nach § 19 I EEG.
[330] Näher dazu siehe: Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG 2014, § 19 Rn. 98 ff.
[331] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 145 ff.
[332] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 23.
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