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Revision [71708]

Last edited on 2016-08-31 22:11:57 by PaulGremm
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===4. Reduzierung des Strompreises durch die Eigenversorgung===
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CategoryMAEigenversorgung
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Revision [71574]

Edited on 2016-08-31 09:36:58 by PaulGremm
Additions:
§ 60 III EEG enthält grundsätzlich eine Umlagebefreiung für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird. Somit entfällt der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage für den zwischengespeicherten Strom. Dies gilt jedoch nur, soweit die Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird.""<sup>[319]</sup>"" Dieses Ausschließlichkeitskriterium schließt die Entnahme von Strom aus dem Stromspeicher zu anderen Zwecken, wie beispielsweise zum Eigenverbrauch, grundsätzlich aus.""<sup>[320]</sup>"" Demnach wäre Strom, der zum Selbstverbrauch aus einem Stromspeicher ausgespeist wird, EEG-umlagepflichtig.
Bei der Installation eines Stromspeichers zusammen mit einer Eigenversorgungsanlage wird der Speicher jedoch mit Strom aus der eigenen Stromerzeugungsanlage aufgeladen. Kann die eigene Stromerzeugungsanlage den Strombedarf nicht decken, wird auf den zwischengespeicherten Strom aus dem Stromspeicher zurückgegriffen. Eine Wiedereinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt insoweit nicht.
Fraglich ist daher die rechtliche Behandlung eines Stromspeichers in Bezug auf die Zahlung der EEG-Umlage, wenn dieser lediglich der Erhöhung der Eigenverbrauchsquote dient und das öffentliche Stromnetz weder zum Aufladen, noch bei der Ausspeicherung des Stroms in Anspruch genommen wird.
Die reduzierte EEG-Umlage im Falle einer Eigenversorgung wird für Strom gewährt, der gleichzeitig mit der Erzeugung auch verbraucht wurde. Problematisch ist hierbei, ob das Erfordernis der Zeitgleichheit bei der Installation eines Stromspeichers gegeben ist. Denn ein Stromspeicher dient gerade dazu, den selbst erzeugten Strom aufzunehmen und dann zeitversetzt zur Erzeugung erst bei Bedarf wieder zum Verbrauch abzugeben.""<sup>[321]</sup>""
Zu dieser Frage hat sich die Clearingstelle EEG in ihrer Entscheidung vom 2. Juni 2015""<sup>[322]</sup>"" geäußert. Nach ihrer Meinung steht die Anforderung des § 61 VII EEG der Einbindung eines Speichers nicht entgegen. Dies folge daraus, dass bereits das Einspeichern des erzeugten Stroms als Verbrauch zu werten sei. Denn der Strom würde nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, sondern vom Anlagenbetreiber vor dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht.""<sup>[323]</sup>"" Demzufolge bestünde auf der ersten Stufe zwischen Erzeugung in der Stromerzeugungsanlage und Einspeicherung als Verbrauch eine Zeitgleichheit nach § 61 VII 1 EEG.""<sup>[324]</sup>""
Das Ausspeichern des Stroms sei ebenfalls ein eigener Umwandlungsvorgang. Der Strom würde erneut in einer Anlage nach § 5 Nr. 1 EEG""<sup>[325]</sup>"" erzeugt und anschließend vom Anlagenbetreiber letztverbraucht. Auch hier sei das Erfordernis der Zeitgleichheit des § 61 VII 1 EEG erfüllt.""<sup>[326]</sup>""
Demnach entstünde der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der reduzierten EEG-Umlage zum einen bei der Einspeicherung des selbst erzeugten Stroms in den Zwischenspeicher und zum anderen noch einmal bei der Ausspeicherung des Stroms und dessen Letztverbrauch durch den Anlagenbetreiber. Ob eine solche Doppelbelastung bei der Eigenversorgung unter Nutzung einer Speichertechnologie jedoch vom Gesetzgeber gewollt ist, erachtet die Verfasserin als fraglich. Beim Letztverbrauch seitens des Anlagenbetreibers kann die verbrauchte Energie nicht weiter nutzbar gemacht werden. Anders ist dies bei der Zwischenspeicherung, bei der der eingespeicherte Strom bei Bedarf wieder ausgespeichert und „weiterverbraucht“ werden kann.
Daher erachtet die Verfasserin eine einmalige Zahlung der EEG-Umlage auf den ausgespeicherten und endgül- tig letztverbrauchten Strom für sinnvoll und ausreichend.""<sup>[327]</sup>"" Die Einspeicherung wäre damit analog zu § 60 III EEG von der EEG-Umlage befreit.""<sup>[328]</sup>""
Außerdem besteht nach § 19 IV 1 EEG der Anspruch""<sup>[329]</sup>"" auf Einspeisevergütung oder Marktprämie auch für Strom, der vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert wurde. Der Strom aus dem Zwischenspeicher wird so vergütet, als wäre er direkt aus der Stromerzeugungsanlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.""<sup>[330]</sup>""
Ferner ist zu beachten, dass Stromspeicher und Stromerzeugungsanlage nicht nach § 32 I 1 EEG zusammengerechnet werden, wenn es um die EEG- Umlagebefreiung nach § 61 II Nr. 4 EEG geht. Somit kann auch der Stromspeicher eine installierte Leistung von bis zu 10 kW innehaben.""<sup>[331]</sup>""
Auch können Stromspeicher in eine Konstellation nach § 61 II Nr. 3 EEG einbezogen werden. Insofern muss dann sichergestellt sein, dass der Stromspeicher lediglich mit dem Strom aus der eigenen Stromerzeugungsanlage, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, aufgeladen wird. Damit ist gewährleistet, dass sich der Eigenversorger auch unter Einbeziehung des Stromspeichers ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien vollständig autark versorgt. Ein Bezug von Zusatzstrom, der dem Stromspeicher zugeführt wird, darf insoweit nicht erfolgen.""<sup>[332]</sup>""
[319] Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 60 Rn. 101.
[320] BT-Drs. 17/8877, S. 23; Ahnsehl, in: Säcker, EEG 2014, § 60 Rn. 102; Salje, EEG
2014, § 60 Rn. 62.
[321] Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 417 f.
[322] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31).
[323] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2011/2/1), S. 3 Nr. 8; Kermel/Geipel, RdE 2014,
416, 417 f.
[324] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 142 f.
[325] § 5 Nr. 1 EEG definiert auch ausdrücklich „Einrichtungen, die zwischengespeicherte
Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, auf-
nehmen und in elektrische Energie umwandeln“ als Anlage i. S. d. EEG.
[326] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 144.
[327] So auch: Kermel/Geipel, RdE 2014, 416, 417 f.: reduzierte EEG-Umlage ist lediglich bei Ausspeicherung aus dem Speicher fällig, nicht jedoch bei Einspeicherung.
[328] Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen die EEG-Umlage nur einmal bezahlen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden: Böhme, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 60 Rn. 19; sowie Salje, EEG 2014, § 60 Rn. 55; auch der BDEW schlägt vor, den Speicherstrom nicht als Letztverbrauch einzustufen: BDEW, Definition des Begrif- fes „Energiespeicher“, S. 2 f.; Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 23.
[329] Anspruch nach § 19 I EEG.
[330] Näher dazu siehe: Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG 2014, § 19 Rn. 98 ff.
[331] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 145 ff.
[332] Empfehlung der Clearingstelle EEG (2014/31) Rn. 23.


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