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Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG
Wirkung der Begrenzung (= Rechtsfolge) ist in § 66 Abs. 4 und 5 EEG geregelt. Mit
- Unterlagen, die in § 64 EEG genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG
(1) Berechtigte: Unternehmen
Problem EEG 2014: nur Gesellschaften und juristische Personen, im EEG 2017 keine Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsform.
(2) Branche
§ 64 Abs. 1 EEG - gem. Anlage 4
(3) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG
(4) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen;
die Stromkostenintensität wird in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert; es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG;
(5) Zertifiziertes Energiemanagement
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen.
(6) § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.