ich war hier: EnergieREEGUmlageBegrenzung

Revision history for EnergieREEGUmlageBegrenzung


Revision [95888]

Last edited on 2020-12-09 11:39:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
- stromkostenintensiven Unternehmen ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) und
Deletions:
- stromkostenintensiven Unternahm ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) und


Revision [95886]

Edited on 2020-12-08 19:59:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen den formalen und den materiellen Anforderungen. Das Unternehmen muss nicht nur die einschlägigen, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch eine Bestätigung des BAFA hierüber im Antragsverfahren erwirken.
Im Hinblick auf die Frage, welche Unternehmen und unter welchen Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen können, ist zu unterscheiden zwischen:
- stromkostenintensiven Unternahm ({{du przepis="§ 64 EEG"}}) und
- Schienenbahnen ({{du przepis="§ 65 EEG"}}).
Deletions:
((2)) Formell: Antrag

((3)) Antragstellung
{{du przepis="§ 63 EEG"}}

((3)) Antragsfrist
{{du przepis="§ 66 Abs. 1 EEG"}} - bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr

((3)) Inhalt und Unterlagen
{{du przepis="§ 64 EEG"}}
- Unterlagen, die in {{du przepis="§ 64 EEG"}} genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG


((2)) Materielle Voraussetzungen

((3)) Stromkostenintensive Unternehmen, § 63 Nr. 1 EEG, {{du przepis="§ 64 EEG"}}

(1) Berechtigte: Unternehmen
Problem EEG 2014: nur Gesellschaften und juristische Personen, im EEG 2017 keine Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsform.

(2) Branche
{{du przepis="§ 64 Abs. 1 EEG"}} - gem. Anlage 4

(3) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG

(4) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen;
die Stromkostenintensität wird in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert; es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG;

(5) Zertifiziertes Energiemanagement
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen.

(6) {{du przepis="§ 63 EEG"}} //in fine//
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

((3)) Schienenbahnunternehmen, § 63 Nr. 2 EEG, {{du przepis="§ 65 EEG"}}


Revision [95884]

Edited on 2020-12-08 19:43:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
== Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen ==
((1)) Bedeutung und Wirkung der Begrenzung
Falls einem Unternehmen die Begrenzung im Hinblick auf die Entrichtung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG zusteht, so kann das Unternehmen dies beantragen. Wird eine entsprechende Begrenzung beschieden (BAFA), so richtet sich die Wirkung der Begrenzung nach § 66 Abs. 4 und 5 EEG.
((1)) Voraussetzungen der Begrenzung
Die Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG richten sich nach {{du przepis="§ 64 EEG"}} oder nach {{du przepis="§ 65 EEG"}}. Wie sie aus Sicht des betroffenen Unternehmens erfüllt werden können, wurde in den Lösungshinweisen zum [[EnergieREEGUmlageBeispiel folgenden Fallbeispiel beschrieben]].
Deletions:
Wirkung der Begrenzung (= Rechtsfolge) ist in § 66 Abs. 4 und 5 EEG geregelt. Mit


Revision [88005]

The oldest known version of this page was created on 2018-05-12 13:13:08 by WojciechLisiewicz
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki