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Revision history for EnergieRAusschreibungenEEG


Revision [95823]

Last edited on 2020-12-01 11:15:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
===== Ausschreibungen im EEG =====
== das wettbewerbliche System zur Ermittlung der Höhe der Förderung ==
Deletions:
===== Förderung im wettbewerblichen System im EEG =====
== insbesondere Ausschreibungssystem für die Ermittlung der Höhe der Förderung ==


Revision [95790]

Edited on 2020-11-29 10:35:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
===== Förderung im wettbewerblichen System im EEG =====
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 ist in Form der **Einspeisevergütung** erfolgen - dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine **Marktprämie** in Anspruch nehmen.
Deletions:
===== Fördermechanismen des EEG 2017 =====
Die Förderung von EEG-Anlagen erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Neben dem vorrangigen Anschluss und der vorrangigen Abnahme von Strom (§§ 8 und 11 EEG) sieht das EEG insbesondere auch **finanzielle Förderung** vor.
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 hat ebenfalls verschiedene Formen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine **Marktprämie** in Anspruch nehmen.


Revision [87828]

Edited on 2018-05-03 10:52:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsfragen Liste einzelner Rechtsfragen]]
Deletions:
- [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsfragen Liste einzelner Rechtsfragen]],


Revision [87827]

Edited on 2018-05-03 10:52:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Informationsangebot zum Ausschreibungssystem des EEG setzt sich - neben dem nachstehenden Artikel - aus folgenden verlinkten Seiten zusammen:
- [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsfragen Liste einzelner Rechtsfragen]],
- [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz Prüfungsaufbau zum Rechtsschutz]]
- [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag Anforderungen an die Zuschlagserteilung]]
- [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel zum Thema]]


Revision [87820]

Edited on 2018-05-03 10:15:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Beide Fragestellungen weisen ähnliche Voraussetzungen auf. Sie wurden insgesamt [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag im folgenden Artikel]] ausführlich behandelt.
Deletions:
Zur Ablehnung des Gebotes bzw. zur Verweigerung des Zuschlags [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag vgl. folgenden Artikel]].


Revision [87819]

Edited on 2018-05-03 10:12:17 by WojciechLisiewicz
Deletions:
=== **Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen** ===


Revision [87818]

Edited on 2018-05-03 10:11:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Solaranlagen/Ausschreibungsverfahren/Solar_Verfahren_node.html;jsessionid=7B582DEC6D37FBD60FBCD673F5851ED Erläuterungen der Bundesnetzagentur für Projekte mit Solaranlagen]].


Revision [87817]

Edited on 2018-05-03 10:09:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig?
Deletions:
((2)) Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?


Revision [87815]

Edited on 2018-05-03 10:07:40 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [87814]

Edited on 2018-05-03 10:07:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Bieter kann gegen ungünstige Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren nur dann vorgehen, wenn ihm Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Einige Detailinformationen [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsschutz diesbezüglich wurden im separaten Artikel zusammengetragen]].
Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung - die sowohl aus Sicht der Behörde wie auch des Bieters zentrale Bedeutung hat - können sich in der Praxis unterschiedliche Fragestellungen ergeben, je nachdem, aus welcher Perspektive die Situation betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf sowie gleichzeitig muss - gebundene Entscheidung!), wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung eher die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen demzufolge wehren kann. Deshalb sollte die Frage je na Situation auf unterschiedliche Weise gestellt werden:
Deletions:
((2)) Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.
((2)) Zulässigkeit
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}.
((2)) Begründetheit
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung - die sowohl aus Sicht der Behörde wie auch des Bieters zentrale Bedeutung hat - kann sich die Frage in der Praxis in unterschiedlicher Form stellen, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf), wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung eher die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen wehren kann. Daraus sollte die Frage je na Situation auf unterschiedliche Weise gestellt werden:
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
- das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).

((2)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((2)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen hat die BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).

((3)) Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.

((3)) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.

Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen **hinzugerechnet**, vgl. z. B. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a S. 2 EEG"}}.

Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
- bei Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
((2)) Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).
((2)) Verfahren nach Zuschlagserteilung
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.


Revision [87803]

Edited on 2018-05-02 15:04:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungsverfahren ist im EEG relativ ausführlich geregelt. Erläuterungen für Projekte mit Solaranlagen bietet die Bundesnetzagentur auf [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Solaranlagen/Ausschreibungsverfahren/Solar_Verfahren_node.html;jsessionid=7B582DEC6D37FBD60FBCD673F5851ED folgenden Seiten]].


Revision [87734]

Edited on 2018-04-24 12:22:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.
Deletions:
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.


Revision [87733]

Edited on 2018-04-24 12:09:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
Deletions:
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.


Revision [87702]

Edited on 2018-04-22 15:22:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.
Deletions:
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Verweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.


Revision [87701]

Edited on 2018-04-22 15:22:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei strukturell um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsbeschwerde zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen
Im Energierecht stellt sich grundsätzlich die Frage, welcher Rechtsweg zu beschreiten ist. Gegenstand bzw. Ziel des Verfahrens ist auch bei Ausschreibungen ein Verwaltungsakt der BNetzA. Eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage vor Verwaltungsgerichten sind allerdings nicht möglich. Dies folgt aus {{du przepis="§ 85 Abs. 3 EEG"}} i. V. m. §§ 75 ff. EnWG, wonach ordentliche Gerichte zuständig sind.
Die möglichen Rechtsbehelfe sind demnach nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern Beschwerden zum OLG (Düsseldorf) - konkret insb. die Verpflichtungsbeschwerde. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} stellt eine abdrängende Verweisung i. S. d. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO"}} dar.
Deletions:
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.


Revision [87700]

Edited on 2018-04-22 14:51:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Besondere Zuschlagsvoraussetzungen
In den §§ 36 ff. EEG werden für einzelne Technologien zahlreiche weitere Voraussetzungen aufgestellt, die zu erfüllen sind, wenn Zuschlag erteilt werden soll. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelnen natürlich auch erfüllt sein (Beispiele: besondere Grenzen für Netzausbaugebiete, Höhe der Sicherheiten etc.).


Revision [87698]

Edited on 2018-04-22 14:40:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu speziellen Regelungen für Ausschreibungen einzelner Technologien bzw. bei Bürgerenergieprojekten:
Deletions:
((1)) Spezielle Regelungen für Ausschreibungen
Insbesondere Bürgerenergieprojekte
Zu den Bürgerenergieprojekten:
Zu den einzelnen Technolgien - vgl. ebenfalls Danner/Theobald, Quelle oben.


Revision [87684]

Edited on 2018-04-22 14:15:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Für ein Rechtssubjekt, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, stellt sich insbesondere die Frage, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine **Konkurrentenklage** handelt, bei der grundsätzlich nicht nur die Anfechtung des anderweitigen begünstigenden Rechtsaktes begehrt wird, sondern auch eine Verpflichtung zum Erlass des (neuen) Verwaltungsaktes zugunsten des Rechtssuchenden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist allerdings festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer aus dem Zuschlag folgenden Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolumen ausnahmsweise erhöht.
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss ein Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - **zulässig** und **begründet** sein, wenn er Aussicht auf Erfolg haben soll. Diese Prüfungspunkte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des {{du przepis="§ 83a EEG"}} zu betrachten.
Neben allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe richten sich die besonderen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs insbesondere nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}.
Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist in § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG ausdrücklich geregelt: sie ist gegeben, **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA denkbar.
Deletions:
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss der Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.


Revision [87670]

Edited on 2018-04-22 13:13:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Zuschlagserteilung
Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung - die sowohl aus Sicht der Behörde wie auch des Bieters zentrale Bedeutung hat - kann sich die Frage in der Praxis in unterschiedlicher Form stellen, je nachdem, aus welcher Perspektive sie betrachtet wird. Aus Sicht der zuständigen Behörde (BNetzA) ist insbesondere relevant, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag erteilt werden kann (und darf), wann er also **rechtmäßig ist**. Ein Bieter wird im Falle einer Zuschlagsablehnung bzw. bei fehlender Zuschlagserteilung eher die Frage stellen, ob dies (die Ablehnung) rechtmäßig oder ob sie rechtswidrig war und er sich dagegen wehren kann. Daraus sollte die Frage je na Situation auf unterschiedliche Weise gestellt werden:
((2)) Ist die Zuschlagserteilung rechtmäßig? / Was sind die Voraussetzungen der Zuschlagserteilung?
Zu Voraussetzungen der Zuschlagserteilung [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel vgl. auch Fallbeispiel, Frage 2]].
((2)) Ist die Ablehnung des Gebotes / Zuschlags rechtmäßig / rechtswidrig?
Zur Ablehnung des Gebotes bzw. zur Verweigerung des Zuschlags [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag vgl. folgenden Artikel]].
Deletions:
((1)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
((1)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags wurde im [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag folgenden Artikel behandelt]].


Revision [87666]

Edited on 2018-04-22 13:03:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge (insbesondere keinen Erlass eines Verwaltungsaktes) vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung mit der **Verpflichtungsklage** begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Wenn ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Im Hinblick auf den Rechtsschutz (s. o.) ist dabei zu beachten, dass die eventuellen Rechtsverstöße kausal für die Nichterteilung des Zuschlags waren. Der Zuschlag kann und darf dann verweigert werden - ist also rechtmäßig, wenn
Deletions:
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge, keinen Erlass eines Verwaltungsaktes vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung allerdings mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Im Falle, dass ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Dabei kann der Zuschlag dann verweigert werden, wenn


Revision [87663]

Edited on 2018-04-22 12:57:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge, keinen Erlass eines Verwaltungsaktes vor. Ungeachtet dessen kann die Zuschlagserteilung allerdings mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine Anfechtung der Zuschlagserteilung an einen Wettbewerber ist gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}} ausgeschlossen. Auch eine isolierte Anfechtung der "Nichterteilung" des Zuschlags ist nicht vorgesehen.
Im Falle, dass ein Zuschlag nicht erteilt wurde, ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt. Dabei kann der Zuschlag dann verweigert werden, wenn
Deletions:
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn


Revision [87657]

Edited on 2018-04-22 12:47:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote in folgender Reihenfolge geordnet werden:
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert - niedrigere Werte zuerst) und
1) im Übrigen entscheidet das Los über die Reihenfolge (sofern es darauf ankommt bei der Zuschlagsgrenze).
Deletions:
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert) und
geordnet werden.


Revision [87649]

Edited on 2018-04-22 10:55:00 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.


Revision [87550]

Edited on 2018-04-16 16:42:31 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich [[EnergieRAusschreibungenEEGRechtsfragen einige Rechtsfragen, die im folgenden Artikel gesammelt wurden]].
Deletions:
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:


Revision [87549]

Edited on 2018-04-16 16:38:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
bzw. der Verweigerung des Zuschlags wurde im [[EnergieRAusschreibungenEEGZuschlag folgenden Artikel behandelt]].
Deletions:
bzw. der Verweigerung des Zuschlags


Revision [87526]

Edited on 2018-04-15 14:41:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
In {{du przepis="§ 83a EEG"}} ist darüber hinaus festgelegt, dass die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nicht möglich ist (vgl. dort Abs. 2). {{du przepis="§ 83a Abs. 1 S. 3 EEG"}} sieht deshalb vor, dass der Rechtsschutz in der Weise erfolgt, dass eine begründete Verpflichtungsklage zu einem zusätzlichen Zuschlag führt und damit das Ausschreibungsvolument ausnahmsweise erhöht.


Revision [87525]

Edited on 2018-04-15 14:36:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**.
Deletions:
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.


Revision [87524]

Edited on 2018-04-15 14:14:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}}). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit den durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
Deletions:
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}}). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.


Revision [87523]

Edited on 2018-04-15 12:33:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem dar. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im **Ausschreibungsvolumen** wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Deletions:
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.


Revision [87522]

Edited on 2018-04-15 12:31:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im **Ausschreibungsverfahren** gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen (mit einer geringeren Leistung) erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Deletions:
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im **Ausschreibungsverfahren** gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.


Revision [87521]

Edited on 2018-04-15 12:30:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Förderung von EEG-Anlagen erfolgt auf unterschiedlichen Wegen. Neben dem vorrangigen Anschluss und der vorrangigen Abnahme von Strom (§§ 8 und 11 EEG) sieht das EEG insbesondere auch **finanzielle Förderung** vor.
Die finanzielle Förderung im EEG 2017 hat ebenfalls verschiedene Formen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten ("Direktvermarktung") - als Förderung können sie eine **Marktprämie** in Anspruch nehmen.
Deletions:
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine **Marktprämie** zu beanspruchen.


Revision [78973]

Edited on 2017-05-09 13:51:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Einzelnen hat die BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}} zu prüfen, ob Gebote eventuell aus folgenden Gründen ausgeschlossen sind:
Deletions:
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:


Revision [78972]

Edited on 2017-05-09 13:48:46 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [78971]

Edited on 2017-05-09 13:47:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe), oder
- das Gebot oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
Deletions:
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).


Revision [78712]

Edited on 2017-05-03 12:13:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden.
Andererseits werden die jeweils im Vorjahr nicht ausgeschöpften Volumina in den Folgejahren zum Ausschreibungsvolumen **hinzugerechnet**, vgl. z. B. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a S. 2 EEG"}}.
Zu den Verringerungen vgl. im Detail:
Deletions:
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden. Vgl. zu den Details:


Revision [78711]

Edited on 2017-05-03 12:10:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} in der Weise ermittelt, dass die Leistung aus den zulässigen Geboten in der oben genannten Reihenfolge addiert wird. Die erstplatzierten Gebote erhalten nacheinander Zuschlag, bis das **Ausschreibungsvolumen** erreicht oder überschritten wird. Die Höhe des letzten bezuschlagten Gebotes ergibt auch die Zuschlagsgrenze.
Dabei stellt sich folgerichtig die Frage, inwiefern ein richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben wurde. Die Werte sind in der Vorschrift genannt, allerdings werden diese Zahlen durch einige Faktoren korrigiert. Es werden insbesondere diejenigen Mengen vom Ausschreibungsvolumen **abgezogen**, die bei technologieübergreifenden, bei grenzüberschreitenden einen Zuschlag erhielten oder in Pilotprojekten gem. {{du przepis="§ 19 EEG"}} gefördert werden. Vgl. zu den Details:
- bei Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
((2)) Verfahren nach Zuschlagserteilung
Deletions:
(2) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze ist gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},


Revision [78710]

Edited on 2017-05-03 12:00:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((2)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((2)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((2)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}} ermittelt. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote
1) zunächst nach ihren Gebotswerten (für den anzulegenden Wert) und
1) bei gleichen Gebotswerten - nach der Gebotsmenge (geringere Leistung der Anlagen zuerst)
geordnet werden.
((3)) Gebotswerte
Wie bereits oben beschrieben, beziehen sich die Gebotswerte stets auf den **anzulegenden Wert**. Der Bieter muss insofern bei der Kalkulation seiner Investition ermitteln, welchen EEG-Zuschlag er erhalten muss, damit sich seine Anlage rentiert. Daraus ergibt sich allerdings noch kein für den Anlagenbetreiber passender Gebotswert, weil der anzulegende Wert nicht dem Zuschlag (Marktprämie) entspricht, sondern sich aus dem Marktpreis und der Marktprämie zusammensetzt. Dies ist bei der Gebotsausgestaltung zu berücksichtigen.
(2) Volumen ausgeschöpft?
Die Zuschlagsgrenze ist gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
Deletions:
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((3)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote nach
1) Gebotswerten (für den anzulegenden Wert)
1) bei gleichen Gebotswerten - Gebotsmenge (geringere zuerst)
geordnet werden.

(1) Gebotswerte


(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.


Revision [78706]

Edited on 2017-05-03 11:33:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen** ===
((1)) Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
((2)) Zulässigkeit
((2)) Begründetheit
((1)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
((1)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Deletions:
((1)) Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen
=== **Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren** ===
((3)) Zulässigkeit
((3)) Begründetheit
((2)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags


Revision [78705]

Edited on 2017-05-03 11:32:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren** ===
Deletions:
=== Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren ===


Revision [78704]

Edited on 2017-05-03 11:32:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren ===
Gem. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren stellt im EEG ein Novum dar. Ungeachtet dessen muss der Rechtsbehelf aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
Deletions:
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.


Revision [78702]

Edited on 2017-05-03 11:23:41 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Das EEG 2017 sieht mehrere Wege der Förderung von Stromerzeugungsanlagen. Für den in EEG-Anlagen erzeugten Strom kann der Anlagenbetreiber nach wie vor eine **Einspeisevergütung** erhalten, dies allerdings nur dann, wenn die Leistung der Anlage 100 kW nicht übersteigt ({{du przepis="§ 21 EEG"}}). Bei Anlagen mit einer höheren Leistung sind die Anlagenbetreiber gezwungen, den erzeugten Strom selbst zu vermarkten und als Förderung eine **Marktprämie** zu beanspruchen.
Die Marktprämie wird im EEG 2017 darüber hinaus nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Die Neuerung des EEG 2017 besteht darin, dass Solar- und Windkraftanlagen über 750 kW sowie Biomasseanlagen über 150 kW die Förderung nur dann erhalten, wenn sie im **Ausschreibungsverfahren** gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag erhalten. Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach der Höhe des Gebotes, für das der Anlagenbetreiber Zuschlag erhielt. Die übrigen EEG-Anlagen erhalten die Marktprämie nach wie vor gemäß den im Gesetz festgelegten Regeln.
Neben dem neuartigen Weg der Ermittlung der Förderhöhe stellt das neue Fördersystem zugleich einen Wechsel zum Quotensystem. Durch die Festlegung der Ausbaumenge im Ausschreibungsvolumen wird der Ausbau geförderter Anlagen eindeutig staatlich begrenzt.
Das oben genannte Ausschreibungsverfahren ist Gegenstand dieses Artikels.
((1)) Grundlegende Informationen zum Ausschreibungsverfahren
Das Ausschreibungssystem wirft einige grundlegende Fragen auf, die nachstehend kurz erläutert werden.
((2)) Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz (gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}}). Die gesetzliche Vorgabe ist allerdings nicht mit dem durch BNetzA festzulegenden Volumina identisch. Während die jährlichen Mengen (Beispiel für Photovoltaik: 3x im Jahr je 200 MW = 600 MW jährlich) direkt im Gesetz genannt sind, werden diese durch außerhalb regulärer Ausschreibungen (grenzüberschreitende sowie technologieübergreifende Ausschreibungen) sowie die kraft Gesetzes geförderten Mengen verringert.
((2)) Gebote
Im Falle einer Ausschreibung stellt sich als erstes die Frage, worauf sich die Gebote beziehen. Die vom Anlagenbetreiber angestrebte Marktprämie ist dabei kein Gebotsziel. Der Gebotswert bezieht sich auf den sog. **anzulegenden Wert** (AW). Dabei gilt die Formel AW = MP + MW (wobei MP = Marktprämie; MW = monatlich festzustellender Marktwert für Energiepreis.
((1)) Rechtsfragen
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor (§ 3 Nr. 15 EEG)
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
In der Praxis stellen sich Rechtsfragen häufig nur im Kontext eines Rechtsschutzverfahrens - im Falle von Verwaltungsakten insbesondere im Widerspruchsverfahren, sonst in gerichtlichen Verfahren.
Im Falle eines Rechtssubjektes, welches am Ausschreibungsverfahren i. S. d. {{du przepis="§ 22 EEG"}} teilnimmt, kann sich insbesondere die Frage stellen, ob ein **Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg hat**. Es ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um eine Konkurrentenklage handelt, bei der nicht nur die Anfechtung des anderweitigen Zuschlags, sondern auch eine Verpflichtung zur Zuschlagserteilung für den Rechtssuchenden begehrt werden.
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((1)) Prüfungsaufbau zu ausgewählten Rechtsfragen
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
((2)) Voraussetzungen der Zuschlagserteilung
Siehe [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel Fallbeispiel, Frage 2]]
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der **Zuschlag** ist ein Verwaltungsakt. Darüber hinaus ist er
- privatrechtsgestaltend und
- begünstigend.
Da das Fördersystem im EEG 2017 auf Kontingentierung umgestellt wurde - die Wettbewerber sind im Wettbewerb um knappe Ressourcen - ist der Rechtsschutz als Konkurrentenrechtsschutz zu verstehen = verdrängende Konkurrentenklage.
Auch die Ablehnung des Zuschlags ist dabei im Prinzip ein Verwaltungsakt, allerdings sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass kein Zuschlag erteilt wird, keine konkrete Folge vor. Dennoch kann die Zuschlagserteilung mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Eine isolierte Anfechtung ist (s. o.) ausgeschlossen. Zu prüfen ist also in erster Linie, ob das Unterlassen des Verwaltungsaktes "Zuschlagserteilung" gegen das Recht verstößt.
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet die Prüfung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 33 EEG"}}, dass Gebote nicht aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein dürfen:
- die Gebote erfüllen die Anforderungen gem. {{du przepis="§ 30 EEG"}} einschließlich der Formatvorgaben, {{du przepis="§ 30a EEG"}} nicht,
- sie erfüllen die Anforderungen im Hinblick auf den jeweiligen Energieträger nicht, § 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG,
- die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 31 EEG"}} oder Gebühren gem. Ausschreibungsgebührenverordnung wurden nicht geleistet,
- der Gebotswert überschreitet den Höchstwert,
- das Gebot enthält gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 EEG unzulässige Vorbehalte,
- das Gebot berücksichtigt sonstige Anforderungen gem. Festlegung der BNetzA nicht.
Im Übrigen **kann** die BNetzA Gebote unter Umständen ausschließen. Insofern wird der BNetzA in folgenden Fällen ein Ermessen eingeräumt, dass die Agentur auszuüben hat:
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 1 S. 2 EEG"}} //bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können//;
- wenn gem. {{du przepis="§ 33 Abs. 2 EEG"}} ein //begründeter Verdacht// besteht, dass eine entsprechende Anlage gar nicht geplant ist und dies durch die Umstände des Falles wahrscheinlich ist.
Neben {{du przepis="§ 33 EEG"}} ist der Ausschluss von Bietern gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} möglich. Diese Vorschrift stellt dabei auf Eigenschaften der teilnehmenden Bieter ab (Betrugs- oder sonstige Missbrauchsversuche im Ausschreibungsverfahren etc.).
((3)) Zuschlagsgrenze
Das Gebot erhält den Zuschlag, wenn es innerhalb der **Zuschlagsgrenze** liegt. Diese Zuschlagsgrenze wird gem. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 4 EEG"}}. Dies bedeutet, dass die zulässigen Gebote nach
1) Gebotswerten (für den anzulegenden Wert)
1) bei gleichen Gebotswerten - Gebotsmenge (geringere zuerst)
geordnet werden.

(1) Gebotswerte


(2) Volumen ausgeschöpft?
Dabei stellt sich die Frage: ist richtiges Volumen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} ausgeschrieben?
- Wind auf Land: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 1 EEG"}} abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 1a EEG"}},
- Solaranlagen: Betrag aus {{du przepis="§ 28 Abs. 2 EEG"}} (jeweils 200 MW je Termin) abzüglich Verringerung gem. {{du przepis="§ 28 Abs. 2a EEG"}},
- Biomasse: {{du przepis="§ 28 Abs. 3 EEG"}} - {{du przepis="§ 28 Abs. 3a EEG"}},
- Wind auf See: § 28 Abs. 4: gemäß Windenergie-auf-See-Gesetz.
Die Bieter, die **einen Zuschlag erhalten haben, werden gem. {{du przepis="§ 35 Abs. 3 EEG"}} unterrichtet**.
Deletions:
((1)) Rechtsfragen / Rechtsprobleme
((1)) Prüfungsaufbau


Revision [78213]

Edited on 2017-04-15 13:08:14 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.
((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}
((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.


Revision [78210]

Edited on 2017-04-15 12:37:58 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Mögliche Optionen der Förderung im EEG 2017
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung? Ein Überblick.
((2)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Beispiel: für Photovoltaik 3x im Jahr je 200 MW (= 600 MW jährlich).
Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).


Revision [78108]

Edited on 2017-04-11 16:36:41 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [78107]

Edited on 2017-04-11 16:36:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Gebotes
bzw. der Verweigerung des Zuschlags
Der Zuschlag kann verweigert werden, wenn
- das Gebot nicht fristgemäß erfolgt ist,
- das Gebot nicht zulässig ist (Ausschlussgründe),
- das Gebot liegt oberhalb der Zuschlagsgrenze ({{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 5 EEG"}}).
((3)) Gebot fristgemäß
Gebote sind zu den Gebotsterminen gem. {{du przepis="§ 28 EEG"}} abzugeben.
((3)) Zulässigkeit des Gebotes
Das Gebot ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschlussgründe im Hinblick auf
- das Gebot selbst ({{du przepis="§ 33 EEG"}}) und
- den Bieter ({{du przepis="§ 34 EEG"}}) vorliegen.


Revision [78103]

Edited on 2017-04-11 16:07:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Frage 1: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs im Ausschreibungsverfahren
em. {{du przepis="§ 83a EEG"}}
Der Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren ist im Vergleich zum EEG noch vor wenigen Jahren ein Novum. Der Rechtsbehelf muss aber - wie jede Klage vor ordentlichen oder sonstigen Gerichten - zulässig und begründet sein.

((3)) Zulässigkeit
Richtet sich nach {{du przepis="§ 83a EEG"}}

((3)) Begründetheit
Vgl. § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG: **//soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.//**. Allgemein vgl. {{du przepis="§ 83 Abs. 4 EEG"}}.
Deletions:
1. 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation


Revision [78098]

Edited on 2017-04-11 16:02:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Zusammenhang mit Ausschreibungen für die Förderung nach dem EEG stellen sich folgende Rechtsfragen:
((2)) Anspruch auf Marktprämie
Die Marktprämie bei Anlagen mit einer Leistung über 750 kW (Wind und Sonne) bzw. über 150 kW (Biomasse/Biogas) wird die Marktprämie nur dann gewährt, wenn der ANlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 22 EEG"}} einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhält. Insofern hängt der Anspruch bereits **dem Grunde nach** davon ab, ob der Zuschlag erteilt wurde.
Insbesondere aber auch ist die Höhe der Marktprämie davon abhängig, in welcher Höhe das Gebot abgegeben wurde, das den Zuschlag erhielt. Insofern hat die Ausschreibung auch auf den Anspruchsumfang maßgeblichen Einfluss.
((2)) Wann wird ein Zuschlag erteilt?
Eine zentrale Frage im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG 2017 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag erteilt wird. Als eine Teilfrage ist aber auch die **Zulassung des Bieters zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung eines Gebotes** denkbar.
((2)) Spezialfall: Bürgerenergiegesellschaft
Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft:
1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor
1. 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation
((2)) Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA
Da die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch die BNetzA auch ein Verwaltungsakt ist, kann sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Festlegung stellen.
((2)) Rechtsbehelfe
Hat der Rechtsbehelf gegen das Ausbleiben des Zuschlags Aussicht auf Erfolg?
(es handelt sich dabei um eine Konkurrentenklage).
Neben dem Vorgehen gegen die Verweigerung des Zuschlags ist z. B. auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung des Ausschreibungsvolumens durch BNetzA denkbar.


Revision [78093]

Edited on 2017-04-11 14:46:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Gebotswert bezieht sich in den Ausschreibungen nicht etwa auf die Marktprämie, die man für gelieferten Strom erhalten möchte, sondern auf den sog. anzulegenden Wert (MP + MW).


Revision [78092]

Edited on 2017-04-11 14:39:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Grundlegende Informationen zu Ausschreibungen
Ausschreibungsvolumen wird durch die BNetzA festgelegt, allerdings gemäß den Vorgaben im Gesetz. Beispiel: für Photovoltaik 3x im Jahr je 200 MW (= 600 MW jährlich).


Revision [77725]

Edited on 2017-03-31 12:04:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Fallbeispiel
Die Thematik der Ausschreibungen nach dem EEG 2017 wird im [[EnergieRAusschreibungenEEGBeispiel folgenden Fallbeispiel]] behandelt.
Deletions:
- Anspruch auf Marktprämie - Anspruchsgrund weniger, mehr Umfang...
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
- Spezialfall: Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft (1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation)


Revision [77723]

Edited on 2017-03-31 11:53:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Anspruch auf Marktprämie - Anspruchsgrund weniger, mehr Umfang...
- Voraussetzungen eines Zuschlags / separat ev. Zulassung zum Ausschreibungsverfahren bzw. Zulassung des Gebotes?
- Spezialfall: Zulassung des Gebotes einer Bürgerenergiegesellschaft (1. Bürgerenergiegesellschaft liegt vor 2. VSS unter Berücksichtigung der Modifikation)


Revision [77722]

Edited on 2017-03-31 11:50:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung? Ein Überblick.
Deletions:
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung?


Revision [77663]

Edited on 2017-03-29 16:36:35 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [77662]

Edited on 2017-03-29 16:16:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Rechtsfragen / Rechtsprobleme
((1)) Prüfungsaufbau
((1)) Quellen
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_90/EEG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EEG.vor1.p28.htm 81a. Danner/Theobald, Energierecht: 81a. Die neuen Ausschreibungen nach dem EEG 2017]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2017%2Fcont%2Fenwz.2017.3.1.htm&pos=0&hlwords=on Bauer/Kantenwein: Auswirkungen des EEG 2017 auf die Projektfinanzierung, EnWZ 2017, 3]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.17.1.htm&pos=1&hlwords=on Götz: Der gerichtliche Rechtsschutz bei Ausschreibungen nach dem EEG 2017 und dem WindSeeG, NVwZ 2017, 17]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.1.1.htm&pos=2&hlwords=on Boemke: Die Regelungen des EEG 2017 im Überblick, NVwZ 2017, 1]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.13.1.htm&pos=3&hlwords=on Operhalsky/Fechler: Der Genehmigungsbegriff im EEG 2017, NVwZ 2017, 13]]
Deletions:
((1)) Ausschreibungen im Einzelnen
((2)) Quellen
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_90/EEG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EEG.vor1.p28.htm 81a. Danner/Theobald, Energierecht: 81a. Die neuen Ausschreibungen nach dem EEG 2017]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2017%2Fcont%2Fenwz.2017.3.1.htm&pos=0&hlwords=on Bauer/Kantenwein: Auswirkungen des EEG 2017 auf die Projektfinanzierung, EnWZ 2017, 3]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.17.1.htm&pos=1&hlwords=on Götz: Der gerichtliche Rechtsschutz bei Ausschreibungen nach dem EEG 2017 und dem WindSeeG, NVwZ 2017, 17]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.1.1.htm&pos=2&hlwords=on Boemke: Die Regelungen des EEG 2017 im Überblick, NVwZ 2017, 1]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.13.1.htm&pos=3&hlwords=on Operhalsky/Fechler: Der Genehmigungsbegriff im EEG 2017, NVwZ 2017, 13]]


Revision [77657]

Edited on 2017-03-29 15:54:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu den einzelnen Technolgien - vgl. ebenfalls Danner/Theobald, Quelle oben.


Revision [77656]

Edited on 2017-03-29 15:52:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu den Bürgerenergieprojekten:
- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_90/EEG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EEG.vor1.p28.glIX.htm Lülsdorf, in: Danner/Theobald, Energierecht, 81a. Die neuen Ausschreibungen nach dem EEG 2017 - Rn. 45 ff. - IX. Bürgerenergiegesellschaften]]
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/e-letter/e-letter-maerz-2017/buergerenergiegesellschaften-im-eeg-2017-eine-wissenschaft-fuer-sich/ Stiftung Umweltenergierecht Würzburg: Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017 – eine Wissenschaft für sich]]
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CategoryEnergierecht


Revision [77638]

Edited on 2017-03-29 10:14:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fenwz%2F2017%2Fcont%2Fenwz.2017.3.1.htm&pos=0&hlwords=on Bauer/Kantenwein: Auswirkungen des EEG 2017 auf die Projektfinanzierung, EnWZ 2017, 3]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.17.1.htm&pos=1&hlwords=on Götz: Der gerichtliche Rechtsschutz bei Ausschreibungen nach dem EEG 2017 und dem WindSeeG, NVwZ 2017, 17]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.1.1.htm&pos=2&hlwords=on Boemke: Die Regelungen des EEG 2017 im Überblick, NVwZ 2017, 1]]
- [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2017%2Fcont%2Fnvwz.2017.13.1.htm&pos=3&hlwords=on Operhalsky/Fechler: Der Genehmigungsbegriff im EEG 2017, NVwZ 2017, 13]]


Revision [77637]

Edited on 2017-03-29 10:06:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Quellen

- [[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/DannerTheobaldKoEnR_90/EEG/cont/DannerTheobaldKoEnR.EEG.vor1.p28.htm 81a. Danner/Theobald, Energierecht: 81a. Die neuen Ausschreibungen nach dem EEG 2017]]


Revision [77636]

Edited on 2017-03-29 09:41:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wann Einspeisevergütung, wann Marktprämie wann Ausschreibung?


Revision [77635]

The oldest known version of this page was created on 2017-03-29 09:40:58 by WojciechLisiewicz
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