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Bericht der BNetzA zu Pilotausschreibungen im Überblick


Das Verfahren für die Pilotausschreibungen ergibt sich aus der FFAV. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 EEG. Hierbei normiert die FFAV ein bieterspezifisches Verfahren, welches um projektbezogene Punkte ergänzt wird. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 2 Abs. 5 EEG und § 55 EEG.

Nach der Durchführung der ersten drei Ausschreibungsrunden zur Ermittlung der Förderhöhe für PV-Freiflächenanlagen gem. § 55 EEG 2014 hat die BNetzA folgende Punkte als Handlungsvorschläge für die weiteren Ausschreibungsrunden in ihrem Bericht angesprochen. Die angesprochenen Punkte verfolgen das Ziel einer Vereinfachung des weiteren Verfahrens bei den nächsten Ausschrebungsrunden.

  • Überdenken der anzuwendeten Preisregel
  • Erstrecken der PV-Ausschreibung auf weitere bauliche Anlagen
  • Verringerung der beizulegenden Dokumente wg. mangelnder Aussagekräftigkeit hinsichtlich der Reaalisierungsabschätzung wie z.B. Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
  • Erhöhung der Ausschreibungsmenge durch Einrichtung eines Puffers wg. Realisierungsrisiko z.B. durch Nihtleisten der Zweitsicherheit oder mangelnder Antragstellung auf Förderberechitigung
  • Aufhebung eines Nachrückverfahrens zwecks Vermeidung einer weiteren zeitlichen Verzögerung bis zur Realisierung bei Neuanlagen
  • Wechsel der Ausschreibungstermine sowie
  • Absehen von einer Vollmachtsurkunde

In diesem Zusammenhang ist wg. der überwigenden Identität der einzelnen angesprochenen Punkte auch der Erfahrungsbericht nach § 99 EEG 2014 zu beachten.

CategoryEnergierecht
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