Revision history for EnRSynopseEEG39
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==== § 39 EEG 2014 - Synopse ====
|=|{{du przepis="§ 39 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung|=|§ 16 EEG 2009 - Vergütungsanspruch ||
|=|{{du przepis="§ 39 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung|=|§ 16 EEG 2009 - Vergütungsanspruch ||
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|=|{{du przepis="§ 39 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung|=|{{du przepis="§ 16 EEG"}} 2009 - Vergütungsanspruch ||
|| **(1)** Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.||{vertical-align:top} **(1) S. 2** Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist.||
||{vertical-align:top}**(2)** Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. || **(3)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
**1.** für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
**2.** der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
**3. ** der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. ||
|| **(1)** Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.||{vertical-align:top} **(1) S. 2** Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist.||
||{vertical-align:top}**(2)** Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. || **(3)** Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
**1.** für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht,
**2.** der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
**3. ** der durch ein Netz durchgeleitet wird,
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten. ||
Deletions:
|| **(1)** Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.
**(2)** Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. || ||
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|=|{{du przepis="§ 39 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung|=|{width: 40%}//keine Entsprechung//||
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|=|{{du przepis="§ 39 EEG"}} 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung|=|{width: 20%}//keine Entsprechung//||
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||{text-align: LEFT}[[EnRSynopseEEG38 Zurück zu § 38]] ||{text-align: RIGHT}[[EnRSynopseEEG40 Weiter zu § 40]]| |
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