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§ 39 EEG 2014 - Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung | keine Entsprechung |
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(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist. (2) Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, 1. für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht, 2. der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und 3. der durch ein Netz durchgeleitet wird, zur Verfügung stellen. Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen. |
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