Revision history for EnREinspVerguetung2024Beispiel
Additions:
Die //anzulegenden Werte// werden durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht. Es ist sinnvoll, die Berechnungen mithilfe der veröffentlichten Werte zu überprüfen. Aktuell (November 2024) [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html finden Sie diese hier]].
Additions:
Grundsätzlich ist eine Anlage - auch eine kleine PV-Anlage - gem. § 5 Abs. 1 MarktStRV stets dann registriert werden, wenn sie ans Stromnetz angeschlossen wird. Fehlt der Stromnetzanschluss, besteht die Registrierungspflicht nicht.
Additions:
=== Frage 2: ===
=== Frage 1 - Abwandlung ===
Registrierungspflichten:
=> Marktstammdatenregister:
=> Netzbetreiber?
=== Frage 1 - Abwandlung ===
Registrierungspflichten:
=> Marktstammdatenregister:
=> Netzbetreiber?
Additions:
- wenn Netzeinspeisung am 1. 12. 2024 beginnt, dann ca. 8,43... ct/kWh
- 8,03 ct/kWh
Achtung: im EEG 2024 steht im {{du norm="§ 48 Abs. 2 EEG"}} ein bereits um 1 % gegenüber Zeitraum vor 1. 2. 2024 verringerter anzulegender Wert (Beispiel bis 10 kW => 8,51 ct/kWh)! Ausgangspunkt der Berechnung muss aber der in 2022 beschlossene Wert von 8,6 ct/kWh genommen werden - offensichtlich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers.
- 8,03 ct/kWh
Achtung: im EEG 2024 steht im {{du norm="§ 48 Abs. 2 EEG"}} ein bereits um 1 % gegenüber Zeitraum vor 1. 2. 2024 verringerter anzulegender Wert (Beispiel bis 10 kW => 8,51 ct/kWh)! Ausgangspunkt der Berechnung muss aber der in 2022 beschlossene Wert von 8,6 ct/kWh genommen werden - offensichtlich ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers.
Deletions:
- 7,94
Additions:
Umfang:
=> Ausgangspunkt: § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG = 8,51 ct/kWh
=> Degression: {{du norm="§ 49 EEG"}} - 1 % alle 6 Monate ab 1. 2. 2024
- wenn Netzeinspeisung am 1. 12. 2024 beginnt, dann ca. 8,34... ct/kWh
=> § 53 I EEG => Nr. 2 => 0,4 ct/kWh
- 7,94
=> Ausgangspunkt: § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG = 8,51 ct/kWh
=> Degression: {{du norm="§ 49 EEG"}} - 1 % alle 6 Monate ab 1. 2. 2024
- wenn Netzeinspeisung am 1. 12. 2024 beginnt, dann ca. 8,34... ct/kWh
=> § 53 I EEG => Nr. 2 => 0,4 ct/kWh
- 7,94
Additions:
=== Frage 1 ===
Anspruch auf Einspeisevergütung:
gegeben, wenn:
- Anspruchsberechtigter - Anlagenbetreiber § 3 Nr. 2 EEG => A (+)
- EEG-Anlage - § 3 Nr. 21 - PV (+)
- keine Vermeidung von NNE
Anspruch auf Einspeisevergütung:
gegeben, wenn:
- Anspruchsberechtigter - Anlagenbetreiber § 3 Nr. 2 EEG => A (+)
- EEG-Anlage - § 3 Nr. 21 - PV (+)
- keine Vermeidung von NNE
Additions:
- Welche Registrierungspflichten gelten für die PV-Anlage des A, wenn er sie so wie im Grundfall beschrieben nutzen möchte?
- Wie sollte A die Anlage im Detail konzipieren und betreiben, wenn diese den höchstmöglichen finanziellen Vorteil bringen sollte? Sollte der Strom eingespeist werden? Sollte ein Stromspeicher integriert werden?
- Besteht die Möglichkeit, die Anlage vollständig ohne Verbindung zum Stromnetz oder zumindest ohne jegliche Einspeisemöglichkeit zu betreiben? Ist sie dann melde- oder registrierungspflichtig?
- Wie sollte A die Anlage im Detail konzipieren und betreiben, wenn diese den höchstmöglichen finanziellen Vorteil bringen sollte? Sollte der Strom eingespeist werden? Sollte ein Stromspeicher integriert werden?
- Besteht die Möglichkeit, die Anlage vollständig ohne Verbindung zum Stromnetz oder zumindest ohne jegliche Einspeisemöglichkeit zu betreiben? Ist sie dann melde- oder registrierungspflichtig?
Deletions:
Wie sollte A die Anlage im Detail konzipieren und betreiben, wenn diese den höchstmöglichen finanziellen Vorteil bringen sollte? Sollte der Strom eingespeist werden? Sollte ein Stromspeicher integriert werden?
Besteht die Möglichkeit, die Anlage vollständig ohne Verbindung zum Stromnetz oder zumindest ohne jegliche Einspeisemöglichkeit zu betreiben? Ist sie dann melde- oder registrierungspflichtig?