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Direktvermarktung


A. Begriff

Gem. § 5 Nr. 9 EEG wird unter Direktvermarktung die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte verstanden. Hiervon ausgeschlossen ist der Strom, welcher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Diese Begriffsbestimmung entspricht der früheren Regelung des EEG § 33a.

In dieser hieß es, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber den Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern können. (Direktvermarktung).

Absatz 2 sah hiervon zwei Ausnahmen vom Vorliegen einer Direktvermarktung vor. Demnach gelten Veräußerungen von Strom an Dritte abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermarktung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas an Dritte veräußern, die den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.

B. Formen

Das EEG 2014 normiert zwei Arten der Direktvermarktung, die geförderte Direktvermarktung im Marktprämienmodell und die sonstige Direktvermarktung.

1. Geförderte Direktvermarktung - Anspruch auf Marktprämie

Ein Anlagenbetreiber kann gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG dann vom Netzbetreiber eine Marktprämie nach § 34 EEG verlangen, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen.

2. Sonstige Direktvermarktung



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